Erlöserfassung

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Die Boards hatten sich zu einem früheren Zeitpunkt darauf verständigt, dass Leistungsverpflichtungen in Verträgen aus der Sicht des Kunden auf der Grundlage, ob das zu Liefernde einen Nutzen für den Kunden hat, aufgeschlüsselt werden sollten. Bei dieser Sitzung prüften die Boards die folgenden überarbeiteten Kriterien für die Feststellung, ob da zu liegende Gut einen Nutzen für den Kunden besetzt:

Ein Gut, eine Dienstleistung oder ein anderes Recht hat einen Nutzen für den Kunden, wenn es/sie entweder

(a) getrennt oder als optionale Zugabe vom Verkäufer im Referenzmarkt des Kunden verkauft wurde oder es getrennt vom Kunden in dem Referenzmarkt weiterveräußert werden könnte oder

(b) dem Kunden ein unbedingtes Recht gibt, welches das berichtende Unternehmen dazu verpflichtet, Güter, Dienstleistungen, Rechte oder andere Gegenleistungen für den Fall, dass ein spezifiziertes Ereignis eintritt, zu erbringen.

Die Boards stimmten darin überein, dass diese Definition eine Verbesserung im Vergleich zu der zuvor erörterten darstelle. Gleichwohl sind die Boards nicht der Ansicht, dass das Erfordernis in (a), wonach der Kunde es/sie im Referenzmarkt weiterveräußern kann, nötig sei. Die Boards stimmten zu, dass der Referenzmarkt des Kunden normalerweise der Markt sei, in dem der Kunde kauft, d.h. der Markt, in welchem das Unternehmen und der Kunde Geschäfte miteinander tätigten. Vor diesem Hintergrund sollte die Bewertung normalerweise zum zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ausgehandelten Preis erfolgen. Man stimmte darin überein, dass man hinsichtlich der Identifikation von Kundenreferenzmärkten Praxishinweise zur Verfügung stellen müsse.

Der Stab merkte an, dass die bestehende Definition einer "Leistungsverpflichtung", welche sich auf die Verpflichtung, Güter oder Dienstleistungen zu liefern, bezieht, unzulänglich sei, da sie keinen Bezug auf andere Rechte, die verkauft werden können, nähme (z.B. ein Rückerstattungsrecht). Der Stab schlägt die folgende überarbeitete Definition vor:

Eine Leistungsverpflichtung ist eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung des berichtenden Unternehmens gegenüber seinen Kunden, gemäß der das Unternehmen zur Lieferung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen Rechten verpflichtet ist.

Die Boards stimmten zu, dass diese Definition sachgerecht erscheint. Jedoch wurde das Erfordernis, das Wort "rechtlich" einzubeziehen, debattiert, da "rechtlich" in unterschiedlichen Rechtsräumen eine unterschiedliche Bedeutung habe, und wenn eine Verpflichtung durchsetzbar ist, dann sei sie in der Regel rechtlich durchsetzbar, so dass das Wort überflüssig und möglicherweise sogar verwirrend wäre. Die Boards stimmten zu, "rechtlich" aus der Arbeitsdefinition zu diesem Zeitpunkt zu streichen, merkten aber an, dass diese Entscheidung möglicherweise überdacht werden muss, sobald man die Bilanzierung schwebender Verträge betrachte.

Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen über die Verwendung des Begriffs "Kundenbasierter Wert" (customer based value, CBV) im Projekt "Erlöserfassung" aus. Die Boards verständigten sich darauf, stattdessen den Terminus "zugeordneter Betrag der Gegenleistung" zu verwenden, da dieser besser beschreibt, was die Boards durch den Begriff auszudrücken suchten.

In vorangegangenen Sitzungen waren die Boards übereingekommen, dass der geschätzte Verkaufspreis einer Leistungsverpflichtung mit Hilfe des verlässlichsten verfügbaren Hinweises ermittelt werden sollte, und stimmten einer Rangfolge an Verlässlichkeit zu. In dieser Rangfolge stellte "Stufe 4" geschätzte gegenwärtige Verkaufspreise auf der Grundlage von unternehmensinternen Faktoren, welche die unternehmensinternen Annahmen und Daten der Berichtseinheit reflektiert, dar. Der Stab schlug vor, dass dies klargestellt werden könnte, indem man Unternehmen vorschreibt, Durchschnittskosten in ihren Daten zu verwenden und zu verlangen, dass Posten auf einer Portfoliobasis und nicht auf einzelvertraglicher Basis zu bewerten sind (zumindest dort, wo solche homogenen Portfolien existieren). Die Boards stimmten dem nicht zu, weil sie glaubten, dass man nicht vorschreiben solle, wie Stufe-4 Schätzungen zu erfolgen haben.

Beide Boards haben sich mit der Bewertung von unbedingten Leistungsbereitschaftsverpflichtungen beschäftigt. Der IASB hatte festgestellt, dass diese zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten, um Konsistenz mit den vorgeschlagenen Änderungen von IAS 37 zu erreichen. Der FASB kam zu dem Schluss, dass diese zum zugeordneten Betrag der Gegenleistung bewertet werden sollten, um Konsistenz mit dem Rest des Projekts "Erlöserfassung" zu erreichen. Die Boards stimmten überein, dass der Ansatz des zugeordneten Betrags der Gegenleistung zunächst betrachtet werden sollte, bevor die Alternative des beizulegenden Zeitwerts entwickelt wird. Es bestand Einigkeit, dass der IASB bei der vollständigen Entwicklung des Kundenallokationsansatzes vielleicht davon überzeugt werden könnte, dass das Vorgehen zum beizulegenden Zeitwert nicht weiter verfolgt werden muss. Falls beide Vorgehensweisen verfolgt werden, würden die Boards zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob eine Präferenz in den öffentlichen Beratungsdokumenten ausgedrückt werden sollte.

Die Boards prüften die Effekte aus der Tilgung einer unbedingten Leistungsbereitschaftsverpflichtungen und bestätigten ihre frühere Entscheidung, dass dies eher auf der Habenseite der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen sein würde und nicht als Minderung irgendeiner Aufwandskategorie. Die Boards merkten an, dass alle Garantien (gleich ob gesetzlich vorgeschrieben, selbst abgegeben oder implizit) (direkt oder indirekt) aus Erlösverträgen entstehen und ihre Tilgung eine Erlös erzielende Aktivität ist.

Die Boards prüften eine Reihe von Beispielen, die der Stab zur Veranschaulichung der Auswirkungen ihrer Entscheidungen bis zu diesem Zeitpunkt und der Unterschiede zwischen der Vorgehensweise des zugeordneten Betrags der Gegenleistung und des beizulegenden Zeitwerts vorbereitet hatte, und gaben dem Stab Feedback, um ihn bei der weiteren Entwicklung des Modells zu unterstützen.

Die Boards prüften die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Transaktionen, die realisierte Erträge entstehen lassen, von solchen, die Bewertungsgewinne entstehen lassen. Die Boards beratschlagten, ob es möglicherweise ein besseres Kriterium als "normale Geschäftstätigkeit" (IFRS) oder "hauptsächliche oder zentrale Tätigkeit" (US-GAAP) gebe. Die Boards merkten an, dass sie in diesem Zusammenhang nicht den Gedanken der Vergleichbarkeit als vordergründig betrachteten. Der Stab schlug einige neue Definitionen vor, die diese Unterscheidung auf Basis der Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen Rechten für den Kunden treffen würde. Die Boards stimmten überein, diese Arbeit fortzuführen.

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