(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Board setzte seine Erörterung des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten fort.
Der Stab gab dem Board kurz den aktuellen Stand seiner Arbeiten bekannt und erklärte, welche Fragen auf der Januarsitzung
erörtert werden sollten. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen:
| Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen
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| Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
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| Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
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| Verknüpfte Darstellung (wird am Donnerstag erörtert)
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Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen (D/HI/EI)
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der Board entscheiden müsse, ob Bestandteile, wie sie im Flussdiagramm 2 des Stabvorschlags
definiert werden, ausdrücklich übertragene Bestandteile von Derivaten, hybriden Instrumenten mit trennbaren eingebetteten
Derivaten sowie Eigenkapitalinstrumenten ausschließen. Der Stab stellte vier Alternativen vor (die unten wiedergegebene
Tabelle ist den Unterlagen für Beobachter entnommen):
Alternativen
| Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen
| Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten)
| Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen oder anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen other future economic benefits (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten)
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1
| Nein
| Nein
| Nein
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2
| Ja
| Nein
| Nein
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3
| Ja
| Ja
| Nein
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4
| Ja
| Ja
| Ja
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*D/HI/EI = Derivate, hybride Instrumente mit trennbaren eingebetteten
Derivaten, die aufgespaltet werden müssen, Eigenkapitalinstrumente
Der Board erörterte als ein Beispiel einen Zinsswap. Es wurde hervorgehoben, dass dieser als ein Nettostrom angesehen werden könnte oder
als zwei Ströme (ein Zufluss, ein Abfluss). Die Boardmitglieder scheinen unterschiedlicher Meinung zu sein, was der Vermögenswert sei,
und kamen daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen, welche Alternative angemessen sei.
Der Stab schlug Alternative 4 vor, was einer weit gefassten Definition entsprach. Der Board einigte sich jedoch auf Alternative 2,
die die Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 erhalten würde. Der Board entschied außerdem, dass die Ausbuchungstests in Flussdiagramm
1 auf "Kapitalströme oder anderer künftiger wirtschaftlicher Nutzen" Bezug nehme.
Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
Dieser Sachverhalt war ein Folgesachverhalt, der sich auf der Sitzung im Dezember aus besicherten Verbindlichkeiten ohne Rückgriff:
Führt die Übertragung eines Bestandteils dazu, dass der ursprüngliche finanzielle Vermögenswert nicht länger existiert?
Als Konsequenz müssten jeglichen Gewinne oder Verluste angesetzt werden, wenn die Transaktion eingegangen wird. Es wurde hervorgehoben, dass
dies unter einem vollen Fair-Value-Modell nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Der Stab empfahl, dass die Bestandteile, die beim übertragenden Unternehmen verbleiben, als neue Vermögenswerte bilanziert werden.
Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem zu.
Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
Der Stab bat um Meinung des Boards, ob ein Ähnlichkeitskriterium notwendig sei für die Übertragung von Bestandteilen von Gruppen von ganzen
finanziellen Vermögenswerten und für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten
das Ähnlichkeitskriterium in IAS 39.16 gestrichen werden kann. Der Stab wies darauf hin, dass in der Folge der Test auf "fortwährendes
Engagement" und auf "praktische Möglichkeit, eine Übertragung vorzunehmen" in Flussdiagramm 2 auf die Gruppe als ganzes angewendet werde.
Zur Frage der Bestandteile von Gruppen wies der Stab darauf hin, dass eine jegliche Entscheidung mit der Entscheidung in Einklang
stehen müsse, die der Board zu Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen, fällt.
Der Board fragte nach den Auswirkungen bestimmter Szenarien und forderte, dass die Leitlinien nicht zu Verwirrung bei den Anwendern hinsichtlich dessen
führen dürfe, was der Board bezwecke.
Der Board entschied nach kurzer Diskussion, "ähnliche" aus der Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 für Bestandteile von Gruppen zu streichen.
In den Leitlinien müsse aber folgendes deutlich gemacht werden:
| Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Vermögenswert sein, der während seiner Nutzungsdauer ein Vermögenswert oder eine Schuld sein kann.
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| Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Eigenkapitalinstrument sein, das einen anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen als einen
Kapitalstrom betrifft (beispielsweise eine Aktie)
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Schließlich brachte der Stab den Board kurz auf den aktuellen Stand hinsichtlich der Stellungnahmen, die beim FASB zu seinen vorgeschlagenen
Änderungen der US-amerikanischen Konsolidierungsstandards eingegangen sind.