Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit

Date recorded:

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die in Stellungnahmen auf das Diskussionspapier des Boards Vorläufige Sichtweise hinsichtlich eines verbesserten Rahmenkonzepts: die Berichtseinheit aufgebracht worden waren. Die Entscheidungen, die in dieser Sitzung getroffen werden, werden in der nächsten Phase des Projekts berücksichtigt, die in einem Entwurf besteht, der zu einem späteren Zeitpunkt 2009 erwartet wird.

Definition der Berichtseinheit

Der Board kam überein, dass die Berichtseinheit im Rahmenkonzept wie folgt beschrieben und definiert werden soll:

Eine Berichtseinheit ist ein fest umrissener Teil einer geschäftlichen Aktivität, dessen Finanzinformationen möglicherweise für gegenwärtige und potenzielle zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber entscheidungsnützlich sein können.

Der Board stimmte überein, dass eine Berichtseinheit normaler weise "beobachtbare Grenzen" haben würde, mit denen gesetzliche oder vertragliche Rechte verknüpft sind. Dies würde gestatten (nicht ausschließen), dass eine Berichtseinheit ein Zweig oder ein Geschäftsbereich einer rechtlichen Einheit sein könne. Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Berichtseinheit auf Grundlage der wirtschaftlichen Aktivität bestimmt werden solle, die eine Einheit zu leisten oder berechtigt zu leiten ist, und dass die Änderungen aus Phase A (Zielsetzung und qualitative Merkmale) in Hinblick auf die Hauptadressaten von Abschlüssen in die Definition einer Berichtseinheit einfließen sollten. Auswirkungen der Definition

Ohne groß weiter zu diskutieren stimmte der Board hinsichtlich der folgend Auswirkungen der Definition einer Berichtseinheit überein:

Eine Berichtseinheit muss keine rechtliche Einheit sein.

Im Entwurf sollte klargestellt werden, dass eine rechtliche Einheit die Definition einer Berichtseinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit (aber nicht notwendigerweise) erfüllen würde.

Ein Zweig oder ein Geschäftsbereich eine rechtlichen Einheit könnte der Beschreibung einer Berichtseinheit genügen.

Konzernberichtseinheit

In Hinblick auf die Konzernberichtseinheit kam der Board zu folgenden Schlüssen:

Im Entwurf sollte sowohl auf das Modell des beherrschenden Unternehmens als auch auf das Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung Bezug genommen und eine Erörterung aufgenommen werden, wann das Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung sachgerecht sein könne. (FASB hatten während einer Unterrichtseinheit zu einem früheren Zeitpunkt im Januar 2009 vorgeschlagen, dass das Modell des beherrschenden Unternehmens in den meisten Fällen verwendet werden sollte. Der IASB hielt dies für zu eingeschränkt in der Phase konzeptioneller Überlegungen.)

Im Entwurf sollte das Risiko-Nutzen-Modell nicht als eigenständiges Modell sondern im Zusammenhang einer Ergänzung zum Modell des beherrschenden Unternehmens erörtert werden (wie dies angemessen ist).

Im Entwurf sollten keine anderen Modelle außer dem Modell des beherrschenden Unternehmens und dem Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung erörtert werden.

Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens

Obwohl der Board den Vorschlägen des Stabs zustimmte, lehnte er die Art und Weise ab, wie der Stab seine Vorschläge im Agendapapier ausgedrückt hatte. Dies galt besonders für den Vorschlag, dass "der Abschluss eines Unternehmens, das kein Tochterunternehmen, kein verbundenes Unternehmen und keinen Anteil an einem gemeinschaftlich beherrschten Unternehmens besitzt, als Konzernabschluss anzusehen" sei. Dies hielt der Board für besonders wenig hilfreich.

Der Board schien einem Vorschlag zuzustimmen, der bei der Diskussion aufgekommen war, dass der Schwerpunkt sein solle, das der Abschluss die konsolidierten Ergebnisse des beherrschenden Unternehmens (also des Mutterunternehmens) und (ggf.) aller Tochterunternehmen darstellen solle. Wenn das Mutterunternehmen keine Tochterunternehmen habe, wären diese Abschlüsse "auf höchster Ebene" weiterhin IFRS-Mehrzweckabschlüsse und sollten (beispielsweise) unter die IAS-Verordnung der EU fallen. Der Board kam auch überein, dass der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens als Mehrzweckabschluss bezeichnet werden könne, solange er gemeinsam mit dem Konzernabschluss dargestellt werde. Eine Mehrheit der Boardmitglieder schien der Meinung zu sein, dass der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, wenn er alleine dargestellt werde, ein Abschluss für einen besonderen Zweck darstelle, da er (auch wenn er nützlich sei) unvollständig sei.

Der Board kam überein, dass im Entwurf nicht erörtert werden solle, ob und wie Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen dargestellt werden sollten (dies sei entweder eine rechtskreisspezifische Frage oder eine Frage, die auf Standardebene zu klären sei).

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.