Ausbuchung von Finanzinstrumenten

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Definition einer Übertragung

Der Board erörterte die Bedenken, die in den Stellungnahmen zum Entwurf in Bezug auf die Definition einer Übertragung aufgebracht worden waren. Der Board stimmte den Untersuchungen des Stabs zu, wonach im alternativen Ansatz die Verknüpfung zwischen dem finanziellen Vermögenswert und der Geschäftsvorfall, mit dem der wirtschaftliche Nutzen übertragen wird, von ausnehmender Bedeutung ist. Deshalb entschied der Board, im endgültigen Standard keine Definition einer Übertragung zur Verfügung zu stellen, sondern sich den einzelnen Fragen, die erhoben worden sind, dadurch zu widmen, dass zusätzliche Anwendungsleitlinien zur Anwendung des Ausbuchungsprinzips, das dem alternativen Ansatz zugrunde liegt, zur Verfügung zu stellen.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Frage, inwieweit diese Entscheidung mit den Schlussfolgerungen im Einklang stehen würde, die in anderen Projekten erarbeitet worden seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der rechtlichen Form in einigen Fällen (beispielsweise Leasingvereinbarungen).

Der Board setzte die Erörterung der Frage fort, ob der wirtschaftliche Nutzen, der nach dem Ausbuchungsprinzip einzuordnen wäre, Stimm- oder Subskriptionsrechte beinhaltet. Die meisten Boardmitglieder kamen überein, dass die Aufnahme dieser Rechte in die Definition des wirtschaftlichen Nutzens im Einklang mit dem allgemeinen Prinzip des Modells steht, solange sie nicht separat angesetzt werden. Dennoch äußerten sie Bedenken hinsichtlich der Bewertung, insbesondere des nicht finanziellen Nutzens, und sie schlugen weitere Anwendungsleitlinien in diesem Bereich vor.

Einige Boardmitglieder sagten aus, dass ihrer Meinung nach die Auswirkung des Ansatzes von Differenzen zwischen den Werten dieser Rechte in der Gewinn und Verlustrechnung begrenzt sei, da in der Praxis diese übertragenen Rechte nicht viel Wert besäßen, es sei denn, sie wären mit einer Kontrollprämie verbunden.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Auswirkung einer solchen Entscheidung, insbesondere bei temporären Übertragungen von nicht finanziellem wirtschaftlichen Nutzen. Der Stab gab zur Antwort, dass eine solche Unterscheidung zwischen temporären und dauerhaften Übertragungen im Widerspruch zum Prinzip des Modells stehen würde; er verglich es mit der Weiterleitung aller Zinsen aus einem Kredit an eine dritte Partei.

Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zum Ausdruck, dass der alternative Ausbuchungsansatz zu einer freien Wahl der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte führen könne, und schlug vor, diese zu begrenzen. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass sich diese Bedenken nicht auf die Ausbuchungsprinzipien bezögen sondern auf die Klassifizierungskriterien von IFRS 9.

Schließlich stimmte der Board mit großer Mehrheit dafür, dass das Konzept des wirtschaftlichen Nutzens sowohl finanziellen als auch nicht finanziellen wirtschaftlichen Nutzen enthalten solle.

Ausbuchungsprinzip - Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen

Der Board erörterte andere Sachverhalte, die in Bezug auf das Ausbuchungsprinzip von den Anwendern aufgebracht worden waren. Der Board erörterte kurz eine vorgeschlagene Klarstellung der Bedingungen des alternativen Ansatzes (Definition des Ausbuchungsprinzips, Definition des gegenwärtigen Zugangs und Nutzens) und stimmte ihr zu.

Der Board erörterte insbesondere die Frage fondsgebundener Versicherungen, also die Frage, ob die Veräußerung von Einheiten eines Versicherungsfonds, bei dem der Versicherer zugestimmt hat, dem Policeninhaber den wirtschaftlichen Nutzen des zugrunde liegenden verbundenen Anteils weiterzuleiten, eine Übertragung darstellt. Der Board nahm die Verbindungen zum Versicherungsprojekt zur Kenntnis und bat den Stab, den Sachverhalt über die einfache Antwort hinaus zu untersuchen, dass ein solcher Vermögenswert, wenn er nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt, auch nicht den Ausbuchungsregeln unterworfen ist.

In einer weiteren Diskussion, die sich auf "leere Zweckgesellschaften" bezog, betonten einige Boardmitglieder den Bedarf einer Einheitlichkeit zwischen den Leitlinien zu Konsolidierung und Ausbuchung und baten den Stab, dies weiter zu erwägen und zu untersuchen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Frage der leeren Zweckgesellschaften eine dringendere Frage für den FASB sei, da das bedeuten würde, dass selbst so eine leere Hülle nach den Konsolidierungsregeln des FASB konsolidiert werden müsse.

Der Board erörterte den Bedarf eigener Leitlinien für Weiterleitungsvereinbarungen. Die meisten Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs ab, dass der neue Standard keine Leitlinien in Bezug auf den Weiterleitungstest aus IAS 39 enthalten solle. Auch wenn sie anerkannten, dass das Ansatzprinzip alle Sachverhalte adressieren könne, die durch den Weiterleitungstest untersucht werden sollen, wären solche Leitlinien doch nützliche Anwendungsleitlinien, wenn man bedenke, dass sie derzeit Teil der Leitlinien seien.

Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen

Der Board erörterte die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen. Obwohl die meisten Boardmitglieder konzeptionell den Verkaufsansatz vorzogen, erkannten sie an, dass ein solcher Ansatz vor dem Hintergrund des Widerspruchs der Anwender nicht haltbar sei.

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien für Rückkaufvereinbarungen als eine Ausnahme vom allgemeinen Ausbuchungsprinzip formuliert werden sollen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stimmten die meisten Boardmitglieder dafür, dass diese Leitlinien so harmonisiert wie möglich mit den FASB-Leitlinien ausfallen sollten, auch wenn eine solche Lösung anfällig für Strukturierung sein könnte.

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass eine Transaktion als gesicherte Finanzierung zu behandeln sei, wenn mit der Vereinbarung dem übertragenden Unternehmen sowohl das Recht als auch die Pflicht eingeräumt würde, finanzielle Vermögenswerte vom Empfänger zurückzukaufen oder ihm zurückzuzahlen, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die finanziellen Vermögenswerte, die zurückgekauft oder zurückgezahlt werden sollen, sind die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen, wie die, die übertragen werden.

(b) Die Vereinbarung lautet, sie vor ihrer Fälligkeit zu einem festen oder bestimmbaren Preis zurückzukaufen oder zurückzuzahlen.

(c) Die Vereinbarung wird zeitgleich mit der Übertragung oder in ihrer Erwartung eingegangen.

Der Board entscheid, keine Vorschriften zum Erhalt der Sicherheiten aufzunehmen, die gegenwärtig Teil des US-GAAP-Vorschlags sind, da es Bedenken hinsichtlich der Anwendung solcher Leitlinien im IFRS-Umfeld gab.

Der Board entschied, diese Bedingungen mit dem FASB zu erörtern, um mögliche Unterschiede herauszuarbeiten.

Nach einer kurzen Diskussion schließlich, in der der Board die Möglichkeit erörterte, den selben Vermögenswert in den Abschlüssen verschiedener Unternehmen darzustellen, kam der Board zu dem Schluss, dass der daraus entstehende Vermögenswert als Recht, den Vermögenswert zu erhalten dargestellt werden solle, nicht als der Vermögenswert selbst. Der Board lehnte außerdem jede "verknüpfte" Darstellung von Vermögenswerten und Schulden im Abschluss ab.

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