Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Die Boards setzten ihre Erörterungen zum beizulegenden Zeitplan in Übereinstimmung mit dem Projektplan fort, der auf der gemeinsamen Sitzung im Dezember vorgestellt worden war.

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments

Als Teil ihrer Erörterungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments wurden den Boards die folgenden Fragen vorgelegt:

Ist das Konzept des höchsten und besten Nutzens relevant für die Bewertungen von Schulden und finanziellen Vermögenswerten?

Ist das Konzept der Bewertungsprämisse relevant für Schulden und finanzielle Vermögenswerte?

Wie ist der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments zu bestimmen, wenn einander ausgleichende Risikopositionen vorliegen?

Sollten Bewertungsanpassungen bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe von Bewertungsmethoden vorgenommen werden?

Ohne viel Diskussion kam der Board vorläufig überein, dass das Konzept des höchsten und besten Nutzens nur für nicht finanzielle Vermögenswerte relevant ist, da es für Finanzinstrumente keine alternativen nutzungsarten gibt, da die Veränderungen in den Bedingungen eines finanziellen Vermögenswerts dazu führen, dass ein neuer Vermögenswert entsteht. Ein ähnliches Prinzip gilt für Schulden, bei denen Änderungen in den Bedingungen einer Schuld zu einer anderen Schuld führt. Die Boards kamen dann außerdem überein, dass, wenn das Konzept des höchsten und besten Nutzens nicht für Schulden und finanzielle Vermögenswerte gilt, die Bewertungsprämisse auch nicht relevant ist. Dies vermeidet die Notwendigkeit, eine Bewertungsprämisse für Schulden und finanzielle Vermögenswerte zu bestimmen, wenn es nur ein mögliches Ergebnis gibt.

Die Boards erörterten dann, ob ein praktisches Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden solle, indem Unternehmen gestattet würde, den beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu bestimmen, indem Marktrisikopositionen verrechnet werden, einschließlich des Kreditrisikos in der zweiten und dritten Ebene der Fair-Value-Hierarchie. Bei der Erörterung der Vorzüge dieses praktischen Hilfsmittels wurden den Boards zwei erläuternde Beispiele vorgestellt, die vom Stab erarbeitet worden waren (und der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren) und die sich einzeln mit Kreditrisikoanpassungen und anderen Marktrisikoanpassungen beschäftigten.

Die Boards erörterten ausführlich, ob eine Anpassung für das Kreditrisiko vorgenommen werden soll, wenn Finanzinstrumente als Teil eines Portfolios bewertet werden. Verschiedene Boardmitglieder hielten fest, dass sie die Sichtweise aus den erläuternden Beispielen unterstützten, in denen eine Kreditrisikoanpassung vorgenommen worden war, obwohl sie anerkannten, dass diese Sichtweise nicht im Einklang mit den bestehenden und vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht. Der Stab erläuterte, dass dies der Grund sei, warum ein praktisches Hilfsmittel in die Leitlinien aufgenommen werden müsse. Mit sehr knapper Mehrheit unterstützten die Boards vorläufig die Kreditrisikoanpassung. Ein Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine solch bedeutende Änderung an den vorgeschlagenen Leitlinien eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nach sich ziehen würde und dazu führen könnte, dass dieses Boardmitglied die vorgeschlagenen Leitlinien ablehnt.

Die Boards erörterten dann das Beispiel, das sich der Verrechnung von Marktrisikopositionen widmet. Beide Boards deuteten an, dass eine solche Anpassung nicht im Einklang mit den bestehenden Leitlinien stehen würde, und manch e Mitglieder fragten, warum ein Unternehmen Anpassungen für die Verrechnung von Marktrisiken vornehmen würde, wenn die Darstellung in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage auf Bruttobasis erfolgen würde. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs nicht, dass Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit einer Verrechnung der Marktrisikopositionen bestimmen dürfen sollte.

Die Boards erörterten außerdem die Bewertungsanpassungen, die notwendig sein könnten, wenn der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments bestimmt wird, wenn kein quotierter Preis für das Instrument vorliegt (wenn also eine Bewertungsmethode verwendet wird). Die Boards kamen vorläufig überein, die Art der Bewertungsanpassung vorzuschreiben, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts notwendig sein könnte, ohne dabei zu vorschreibend zu sein.

Es wurde außerdem vereinbart, eine Vorschrift aufzunehmen, dass jegliche Bewertungsanpassungen im Einklang mit dem Ziel der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert stehen müssten, also nur solche Anpassungen aufzunehmen, die auch Marktteilnehmer aufnehmen würden.

Prämien und Abschläge in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

In den Stellungnahmen, die zum Entwurf des IASB eingegangen sind, und bei den Gesprächen am Runden Tisch wurden abweichende Interpretationen des Ausdrucks Blockadefaktor deutlich. Die Boards wurden gebeten, klarzustellen, was ein Blockadefaktor ist. Die Boards kamen überein, dass es eine Schätzung des Abschlags von einem quotierten Preis ist, der auftreten würde, wenn ein Marktteilnehmer eine große Menge von Instrumenten zur selben Zeit veräußert. Ein Blockadefaktor ist also transaktionsspezifisch und nicht instrumentspezifisch - aus diesem Grund sollte er nicht in eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einfließen, auf keiner Ebene der Fair-Value-Hierarchie.

Die Boards bestätigten außerdem vorläufig, dass dies nicht die Aufnahme von anderen Prämien und Abschlägen auf den Ebenen zwei und drei verhindere wie beispielsweise Kontrollprämien, Abschläge für mangelnde Marktfähigkeit und Abschläge für Minderheitenanteile, weil dies Anpassungen sind, die ein Marktteilnehmer in der Bepreisung eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen würde.

Bewertungsprämisse für nicht finanzielle Vermögenswerte

Im Entwurf hatte der IASB gefragt, ob die Leitlinien für die In-Nutzung- und Im-Tausch-Prämisse sachgerecht sei. Einige Stellungnehmende hatten dazu angegeben, dass sie der Aussage nicht zustimmten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse ein Vermögenswert einzeln veräußert würde, da die Vermögenswerte typischerweise in Gruppen veräußert würden. Die Boards wurden gebeten, ihre Annahme zu bestätigen, dass der Vermögenswert einzeln veräußert würde.

Die Boards bestätigten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse davon ausgegangen werde, dass der Wert eines einzelnen Vermögenswerts im Kontext seiner Verwendung in Zusammenhang mit anderen in einer Gruppe bewertet werde und dass der erwerbende Marktteilnehmer das entsprechende Gegenstück des Vermögenswerts besitzt - das Recht ihn zu steuern oder zu betreiben. Die Boards kamen deshalb vorläufig überein, dass die Nutzungs- und die Tauschbewertungsprämisse voraussetzen, dass der Vermögenswert einzeln veräußert wird und nicht als Teil einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbetriebs.

Es schein Verwirrung zu herrschen, was die Ausdrücke "in Nutzung" und "im tausch" besagen, da sich beide auf die Nutzung eines Vermögenswerts beziehen, und beide Rechte werden in Tauschtransaktionen veräußert. Den Boards wurden zwei Möglichkeiten vorgestellt, wie man dieser Verwirrung entgegentreten kann:

Ansatz 1: Beibehaltung der bestehenden Methode aber bessere Erläuterung der Bedeutung der Ausdrücke.

Ansatz 2: Streichung der Ausdrücke und stattdessen Beschreibung des jeweiligen Ziels im Standard.

Ein Boardmitglied empfahl, dass die Leitlinien in einer solchen Art und Weise geschrieben werden sollten, dass nicht nur die Bewerter die Bedeutung verstehen, und dass die Bedeutung der Ausdrücke auf eine Art und Weise verdeutlicht werden sollen, dass "normale" Menschen verstehen, was der Standard von ihnen verlangt. Die Boards drückten vorläufig Unterstützung für den zweiten Ansatz aus unter dem Vorbehalt, dass sie davon ausgehen, dass die Ziele auf eine bessere Art und Weise beschrieben werden.

Höchster und bester Nutzen

Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Januar 2010 hatten die Boards vorläufig bestätigt, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Sichtweise des Marktteilnehmers widerspiegele. Auf dieser Sitzung kamen die Boards vorläufig überein, dass aufgrund der Tatsache, dass erwerbende Marktteilnehmer in Erwägung ziehen werden, wie sie den nicht finanziellen Vermögenswert nutzen werden, wenn sie den Preis ermitteln, den sie zu zahlen bereit sind, der Preis den höchsten und besten Nutzen des Vermögenswerts durch die Marktteilnehmer darstellt.

Darüber hinaus wurden die Boards gefragt, ob die Ausdrücke "physisch möglich", "rechtlich zulässig" und "finanziell darstellbar" im Zusammenhang mit dem "höchsten und besten Nutzen" im vorgeschlagen Standard aufgenommen und beschrieben werden sollen. Die Boards vereinbarten, eine Beschreibung der Ausdrücke und ihre Auswirkungen auf den höchsten und besten Nutzen in den vorgeschlagenen Standard aufzunehmen.

Zusätzlicher Wert

Im Entwurf des IASB wird auf den zusätzlichen Wert als die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Nutzungswert und dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts (Wert des höchsten und besten Nutzens) verwiesen. Die Boards erörterten, ob es Unternehmen vorgeschrieben werden sollte, den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts in zwei Komponenten aufzuspalten, oder nur die Angabe einschlägiger Informationen zu fordern, wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert (der zum beizulegenden Zeitwert angesetzt ist) zusammen mit anderen Vermögenswerten auf eine Art und Weise nutzt, die vom höchsten und besten Nutzen abweicht.

Der Stab empfahl, dass Angaben nur zu leisten sein sollen, wenn ein Vermögenswert auf eine Art und Weise genutzt wird, die vom höchsten und besten Nutzen abweicht; dies würde vermutlich nur unter seltenen Umständen auftreten. Ein Boardmitglied gab an, dass dieser Sachverhalt bei den Gesprächen am Runden Tisch in Hongkong aufgekommen sei, wo es möglich ist, ein Hotel auf einem Grundstück zu betreiben, das einen höheren und besseren Nutzen als Apartmenthaus hätte; es würde jedoch eine Reihe von Jahren dauern, das Hotel umzuwandeln.

Die Boards führten eine kurze Diskussion zu der Frage, ob Vermögenswerte in Komponenten unterteilt werden sollten, aber als um eine Abstimmung gebeten wurde, unterstützte die Mehrheit vorläufig den Vorschlag des Stabs, nur eine Angabe zu fordern.

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