Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – finanzielle Verbindlichkeiten

Date recorded:

Diese Sitzung war in erster Linie eine IASB-Sitzung. Der FASB wird die Bewertung von Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten, zusammen auf einer späteren, eigenen FASB-Sitzung erörtern.

Ohne viel Diskussion kam der IASB überein, dass finanzielle Verbindlichkeiten, die gehalten werden um vertragliche Zahlungen zu leisten, die gängige Merkmale vertraglicher Zahlungen aufweisen, zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der beizulegende Zeitwert gewählt wird.

Aufspaltungsmethode

Der Board setzte seine Diskussion über die Aufspaltungsmethode für finanzielle Verbindlichkeiten fort, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten, und die ungewöhnliche vertragliche Zahlungen aufweisen. (Auf der Sitzung am 10. Februar 2010 hatte der IASB entscheiden, dass solche Verbindlichkeiten in einen Basisvertrag und eine eingebettete Komponente aufzuspalten sind.)

Der Board erörterte zwei mögliche Alternativen: Beibehaltung der Kriterien aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder Anwendung des Aufspaltungsansatzes auf Grundlage der Klassifizierungsbedingungen in IFRS 9 Finanzinstrumente.

Obwohl viele IASB-Mitglieder festhielten, dass der Ansatz auf IFRS 9 konzeptionell besser sein würde (beispielsweise in Hinblick auf die Symmetriefrage), stimmten die meisten IASB-Mitglieder zu, dass die Beibehaltung der Kriterien aus IAS 39 im Hinblick auf die Aufspaltung weniger stark eingreifend wäre. Darüber hinaus mochten die IASB-Mitglieder, dass der Schwerpunkt auf dem Charakter der eingebetteten Komponente liegt und es keinen vertragsbasierten Ansatz gibt.

Der Board kam überein, dass für die meisten Instrumente die Ergebnisse der Anwendung von jeder dieser Aufspaltungsmethoden die gleichen wären. Ein IASB-Mitglied drückte jedoch auch seine Zweifel aus, wie umsetzbar der Ansatz aus IFRS 9 für Verbindlichkeiten sei, die einen Marktzinssatz gewährten, bei denen jedoch die Zahlung des Zinses nicht erfolgen kann, wenn der Emittent sofort danach nicht solvent bleiben kann. Er hielt fest, dass die Bewertung von Einhaltung aufsichtsrechtlicher Regeln zu komplex sei.

Schließlich stimmte der IASB einstimmig dafür, die Vorschriften aus IAS 39 in Bezug auf die Aufspaltung für finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden.

Der FASB hielt fest, dass die Aufspaltungsmethode sehr nah an der FASB-Methode für eingebettete Derivate ist.

Fair-Value-Option

Der Board erörterte die Anwendung der Fair-Value-Option auf finanzielle Verbindlichkeiten.

Der Board stimmte einstimmig dafür, die Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten beizubehalten. Wie eines der IASB-Mitglieder festhielt, wurde die Fair-Value-Option ursprünglich insbesondere für finanzielle Verbindlichkeiten entwickelt. Darüber hinaus bestätigte der Board alle drei Bedingungen für das Infragekommen aus IAS 39 für die Anwendung der Fair-Value-Option (bilanzielle Inkongruenz, finanzielle Verbindlichkeiten, die auf Basis der beizulegenden Zeitwerts gesteuert werden, finanzielle Verbindlichkeiten, die ein oder mehrere eingebettete Komponenten beinhalten, die in ihrer Gänze bilanziert werden).

Die Boards führten eine recht bedeutende Diskussion, wie die Frage der Änderung im eigenen Kreditrisiko im Kontext von finanzielle Verbindlichkeiten zu adressieren ist, auf die die Fair-Value-Option angewendet wird.

Im Wesentlichen erörterte der Board zwei Alternativen der Isolierung der Auswirkungen von Änderungen im eigenen Kreditrisiko - entweder Darstellung der Änderungen im eigenen Kreditrisiko in einem separaten Posten direkt im Eigenkapital oder im sonstigen Gesamtergebnis.

Der Board zeigte sich während der Diskussion relativ geteilter Meinung, welche Lösung sachgerechter sei. Einige Boardmitglieder zogen die Darstellung direkt im Eigenkapital vor, da sie der Meinung waren, dass die Veränderung im Kreditrisiko eine Art von Vermögensübertragung zwischen Kreditgebern und Eigentümern darstelle. Wie ein Boardmitglied festhielt, enthält ein Schuldtitel konzeptionell ein Kündigungsrecht auf Eigenkapital dar; daher sei das Eigenkapital der richtige Ort. Andererseits betonten andere Boardmitglieder, dass die Art der Änderung im eigenen Kreditrisiko keine Transaktion zwischen dem Unternehmen und den Eigentümern darstellt und daher nicht im Eigenkapital sondern in der Erfolgsrechnung dargestellt werden sollte. Sie verwiesen auch auf mögliche Probleme bei diesem Ansatz - Auswirkungen in Bezug auf das Gesellschaftsrecht in vielen Rechtskreisen (da diese Komponente in einigen Rechtkreisen nicht als "Eigenkapital" angesehen werden würde).

Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit für die Isolierung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen Gesamtergebnis.

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Technik der Isolierung den Ansatz der gesamten Änderung im beizulegenden Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung und den separaten Ansatz des Teils, der dem eigenen Kreditrisiko zuzurechnen ist, im sonstigen Gesamtergebnis mit einem verrechnenden Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung beinhalten solle. Einige Boardmitglieder fragten aufgrund der Komplexität dieses Ansatzes nach, obwohl sie den Nutzen verbesserter Transparenz anerkannten. Der Stab wird weitere Analysen zum Nutzen dieses Ansatzes zur Darstellung zur Verfügung stellen.

Der Board wendete sich dann einer Diskussion zu, ob der Betrag, der sich auf Änderungen im eigenen Kreditrisiko bezieht, von der Gesamtergebnisrechnung in die Gewinn- und Verlustrechnung zu recyclen ist, wenn die Verbindlichkeit vor Fälligkeit ausgebucht wurde. Obwohl einige Boardmitglieder festhielten, dass das Recyclen nützliche Informationen bieten könne, kam eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder überein, dass die Beträge nicht recyclet werden sollen.

Einige Boardmitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass das verabschiedete Modell übermäßig komplex sei, und eines der Ziele der Änderung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sei gewesen, Komplexität zu reduzieren.

Ein Boardmitglied gab an, dass die Isolierung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko nicht für alle Verbindlichkeiten sachgerecht ist, auf die die Fair-Value-Option angewendet wird. Nach Meinung dieses Boardmitglieds ist die Darstellung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen Gesamtergebnis nur in den Fällen sachgerecht, in denen die Fair-Value-Option auf eine finanzielle Verbindlichkeit angewendet wird, die ein oder mehrere eingebettete Komponenten beinhaltet und die in ihrer Gänze bilanziert wird. In den anderen beiden Fällen (bilanzielle Inkongruenz und Steuerung auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts) könnte eine separate Darstellung die Inkongruenzen verschlimmern, die mit der Fair-Value-Option minimiert werden sollten, womit der Zweck der Fair-Value-Option untergraben würde.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.