Leasingverhältnisse

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Bilanzierung von Änderungen in bedingten Mietzahlungen

Die Boards kamen überein, dass Veränderungen in Beträgen, die im Rahmen von Vereinbarungen mit bedingten Mietzahlungen zu zahlen sind und aus der laufenden oder früheren Perioden stammen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind; und alle Änderungen sind als Anpassungen des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrechts des Leasingnehmer zu erfassen.

Ein FASB-Mitglied lehnte diesen Ansatz ab, da er der Meinung war, dass bedinge Mietzahlungen anderen Schätzungen nicht ähneln und daher zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht aufzuteilen sind auf der gleichen Grundlage, auf der der Vermögenswert aus Dem Nutzungsrecht abgeschrieben wird.

Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken, die sich auf die Granularität der Berichtperiode bezogen, insbesondere bei der Zwischenberichterstattung. Dennoch waren andere Boardmitglieder der Meinung, dass der Sachverhalt nicht auf bedingte Mietzahlungen beschränkt ist und wenn nötig in einer Überprüfung des Standards zur Zwischenberichterstattung adressiert werden sollte, also außerhalb des Rahmens dieses Projekts.

Die Boards kamen auch überein, dass alle Änderungen in den Beträgen, die im Rahmen von Restwertgarantien zu zahlen sind, in der gleichen Art und Weise zu bilanzieren sein sollen wie andere Vereinbarungen mit bedingten Zahlungen. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass er eine Formulierung vorziehen würde, bei der der Schwerpunkt auf der Erfassung der Veränderungen in der laufenden Periode liegen würde, wenn sie nicht aus der Änderung der Nutzung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht stammten.

Die Boards kamen außerdem überein, dass Änderungen in der Forderung des Leasinggebers als Anpassung des ursprünglichen Transaktionspreises zu behandeln sein und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers zugewiesen werden sollen. Des Weiteren gälte, dass wenn Änderungen einer erfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen würden, die Auswirkungen in den Erträgen erfasst werden sollen. Wenn jedoch die Änderungen einer unerfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen werden, ändern sie den Buchwert dieser Erfüllungspflicht.

Obwohl die Boards dem zugrunde liegenden Prinzip der Zuweisung zustimmten, waren die Formulierungen umstritten. Daher entscheiden die Boards, die Formulierung der Leitlinien außerhalb der Sitzung zu erörtern. Einige Boardmitglieder waren sich darüber hinaus unsicher, ob Zeit immer ein sachgerechtes Kriterium für die Zuweisung der Erfüllung von Erfüllungspflichten sei. Die Boards vereinbarten, eine Formulierung zu finden, die die Zuweisung auf Grundlage des am ehesten sachgerechten Faktors (Zeit, Kosten, Nutzung) widerspiegelt.

Anwendungsbereich - Erwerb oder Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Die Boards kamen überein, dass das Prinzip, das bestimmen würde, ob eine Transaktion eine Veräußerung oder einen Erwerb des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt (und nicht eine Leasingvereinbarung), den Schwerpunkt auf Kontrolle legen soll und insbesondere auf die Übertragung des Restnutzens. Das gesuchte Prinzip solle sicherstellen, dass am Ende des Vertrags kein Gewinn oder Verlust möglich ist.

Vorbehaltlich der Formulierung dieses Prinzips kamen die Boards überein, dass ein Veräußerer (Leasinggeber) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, die allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags überträgt. Desgleichen kamen die Boards überein, dass ein Erwerber (Leasingnehmer) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, bei denen dem Erwerber (Leasingnehmer) allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags erhält.

Die Boards vereinbarten auch, dass der Schwerpunkt auf allem (mit Ausnahme des trivialen) Nutzen liegen soll, nicht nur auf dem bedeutenden.

Auf Grundlage dieser Entscheidungen entschieden die Boards, Beispiele von Transaktionen aufzunehmen, die allgemein als Erwerbe oder Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts angesehen würden (einschließlich Verträgen, bei denen das Eigentum automatisch übergeht, Verträgen mit günstiger Kaufoption und Verträgen, bei denen die Erlöse, die der Leasinggeber erhält, festgeschrieben sind). Die Boards erörterten weitere Beispiele und hielten fest, dass die entscheidende Bedingung das Vorhandensein von irgendwelchen Restwerten ist.

Schließlich erörterten die Boards die sehr langen Leasingverträge über Grundstücke (beispielsweise 99 Jahre). Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese als Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder als Leasingverhältnisse zu bilanzieren sein sollen. Die Boards erörterten verschiedene Beispiele und verschiedene Vorgehensweisen in verschiedenen Rechtskreisen (einschließlich Rechtskreisen, in denen der Verkauf rechtlich nicht zulässig ist). Die Boards hielten fest, dass keins der Modelle perfekt sei und jedes seine Mängel aufweise. Nach einer recht ausführlichen Diskussion wurde klar, dass die Boardmitglieder bei diesem Sachverhalt nicht einig sind, wobei eine knappe Mehrheit sich für eine Behandlung als Veräußerung aussprach. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich unbehaglich angesichts einer beispielsweise 200 Jahre dauernden Verzögerung der Erlöserfassung, insbesondere wenn die Gegenleistung zu Vertragsbeginn übertragen wird.

Anfänglich direkte Kosten

Die Boards erörterten die Definition von anfänglich direkten Kosten und kamen überein, dass diese als zusätzliche Kosten, die der Verhandlung und Vereinbarung eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen seien, zu definieren sein sollen. Trotz der Vereinbarung dieser Definition hielten die Boards fest, dass die Entscheidung im Einklang mit der Behandlung von anfänglich direkten Kosten in anderen Projekten stehen solle (Erlöserfassung, Versicherungen und Finanzinstrumente). Unter diesem Vorbehalt vereinbarten die Boards, zusätzliche Leitlinien aufzunehmen, die zeigen, welche Kosten dem Zustandebringen eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen sind.

Einige Boardmitglieder hielt fest, dass die Definition von anfänglich direkten Kosten variieren könne, wenn sie aus Sicht des Leasinggebers oder des Leasinggebers gesehen werden. Dennoch lag der Schwerpunkt der eigentlichen Diskussion der Boards auf der Behandlung der Buchungseinheit dieser Kosten und ihrer Behandlung beispielsweise im Kontext einer Abteilung zur Anbahnung von Leasingverhältnissen.

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