Erlöserfassung – Angaben

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Die Boards setzten ihre Erörterung zum vorgeschlagenen Entwurf zur Erlöserfassung fort.

Angaben

Aufgliederung

Auf der Sitzung im Januar hatten die Boards einigen Bedenken Ausdruck verliehen hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufgliederungsprinzipien und wie diese mit den Vorschriften aus dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses zusammenpassen würden. Die Boards waren auch besorgt über den Umfang und die Relevanz des Angabenpakets.

Der Stab stellte den Boards überarbeitete Angabevorschriften vor, die sich aus Beratungen mit einzelnen Boardmitgliedern ergeben haben. Die Hauptänderungen zu dem Angabenpaket, das im Anhang zum Agendapapier bereitgestellt wurde, waren die folgenden:

überarbeitetes Angabenziel;

verschlankte Risikoangaben;

verbesserte Angaben zu belastenden Verträgen;

Streichung der Vorschrift, nach der Erlöse aufzugliedern sind; und

Vorschrift, nach der der Betrag und der erwartete Zeitpunkt der Erfüllung von Erfüllungsverpflichtungen anzugeben sind.

Die Boards erörterten die Vorschriften von IFRS 8 und ASC Topic 280, nach denen die Angabe von Erträgen für jedes Geschäftssegment und die Aufgliederung der gesamten berichteten Erträge nach Produkt-/Dienstleistungsarten und Geographie erforderlich sind. Des Weiteren enthält das Projekt zur Darstellung des Abschlusses ein Kernprinzip, nach dem vorgeschrieben ist, Informationen, die für die Einschätzung der finanziellen Position und der Leistung ebenso wie für den Zeitpunkt und die Unsicherheit von Kapitalflüssen nützlich sind, aufzugliedern. Vor diesem Hintergrund erörterten die Boards, ob im Entwurf zur Erlöserfassung eine weitere Aufgliederung der Erlöse gefordert werden solle.

Ein Boardmitglied machte die Anmerkung, dass Analysten dauern bemerken würden, dass die Aufgliederung in den Abschlüssen nicht ausreichen würde, und dass die Streichung der Aufgliederung von Erlösen aus dem Entwurf keine populäre Entscheidung sein würde. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass, da der Entwurf den Erlösen gelte, er alle Aspekte der behandeln solle, die mit Erlösen zusammenhängen, also auch Angabevorschriften. Es wurde vorgeschlagen, dass die Vorschriften zur Aufgliederung von Erträgen in IFRS 8.32 in den Entwurf integriert und aus IFRS 8 gestrichen werden. Verschiedene Boardmitglieder wehrten sich gegen die Verschiebung von Angabevorschriften zwischen Standards.

Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein Mindestgrad an Aufgliederung im Entwurf notwendig sei, aber es hielt fest, dass es eine Herausforderung sein würde, die richtige Balance zu finden.

Ein anderes Boardmitglied schlug vor, das Angabeziel auszuweiten und einen Verweis auf künftige Kapitalflüsse mit Bezug auf die Erlöse aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied fügte hinzu, dass das Ziel der Angaben sei, den Nutzern zu helfen, sowohl die Quantität als auch die Qualität der Erlöse zu verstehen; es unterstützte die Ausweitung des vorgeschlagenen Ziels.

Die Boards baten den Stab, das Angabeziel neu zu definieren und die Bemerkungen der verschiedenen Boardmitglieder zu berücksichtigen. Die Boards kamen außerdem vorläufig überein, einen Mindestgrand an Aufgliederung in den Entwurf aufzunehmen und eine Verknüpfung mit den Erlösinformationen herzustellen, die nach anderen Standards zur Verfügung zu stellen sind.

Fälligkeitsanalyse

Die Boards hatten auf der Januarsitzung vorläufig entschieden, die Angabe des Betrags und des erwarteten Zeitpunkts der Erfüllung der verbleibenden Erfüllungspflichten zu fordern. In der Folge eigegangene Rückmeldungen von Anwendern hatten angezeigt, dass die Information für langfristige Dienstleistungsvereinbarungen und bestimmte Branchen wie beispielsweise die Baubranche nützlicher seien. Die Boards erörterten, ob die Vorschrift auf Erfüllungsverpflichtungen beschränkt werden sollte

die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach dem Berichtszeitpunkt erfüllt werden;

die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach Vertragsbeginn erfüllt werden; oder

die das Unternehmen erheblichem Risiko aussetzen.

Die Boards unterstützten die Beschränkung der Fälligkeitsanalyse auf Verträge mit einer ursprünglichen Erfüllungsperiode von mehr als 12 Monaten.

Ein Boardmitglied bat den Stab, noch einmal zu sagen, was mit einem Vertrag mit Erfüllungspflichten geschehe, die ursprünglich nach wahrscheinlich mehr als einem Jahr nach Vertragsbeginn erfüllt würden, wenn es gegen Ende der Laufzeit des Vertrags wäre. Würde ein solcher Vertrag aus der Fälligkeitsanalyse ausgeschlossen, da die verbleibenden Erfüllungspflichten vermutlich in weniger als einem Jahr erfüllt würden? Der Stab gab an, dass ein Vertrag mit einer ursprünglichen Erfüllungsperiode von mehr als einem Jahr in die Fälligkeitsanalyse aufgenommen wird, bis alle Erfüllungspflichten erfüllt worden sind.

Es wurde vereinbart, dass alle weiteren Anmerkungen und Korrekturen dem Stab nach dem Ende der Sitzung kommuniziert werden sollen.

Bilanzierung von Kosten in einem Vertrag mit Kunden

Die Boards erörterten den Sachverhalt getrennt.

FASB

Auf der Sitzung im Februar hatte der FASB vorläufig entschieden, dass die Kosten für das Einwerben eines Vertrags mit einem Kunden als Aufwand erfasst werden soll. Es sollten Leitlinien entwickelt werden, wann ein Vermögenswert für Kosten angesetzt werden sollte, die bei der Erfüllung eines Vertrags mit Kunden entstehen.

Der Stab stellte dem FASB zwei Möglichkeiten vor, wie Leitlinien zu den Kosten der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt werden können; entweder werden Teile der IFRS kodifiziert, oder es werden neue Leitlinien entwickelt. Der Stab stellte eine Untersuchung der Vor- und Nachteile jeder Möglichkeit vor.

Der FASB erörterte die Kodifizierung von Teilen der IFRS und hegte Bedenken, dass die begrenzten Leitlinien, die in IAS 2 zur Verfügung gestellt werden, nicht ausreichen, um dem Mangel an Leitlinien in US-GAAP entgegenzutreten. Es gab außerdem Bedenken hinsichtlich des Risikos unbeabsichtigter Auswirkungen aus der Kodifizierung von IAS 38 in einzelnen Häppchen, wenn die Leitlinien in einem größeren Kontext entwickelt wurden.

Der FASB kam überein, neue Leitlinien zu entwickeln, die nur für Verträge mit Kunden gelten würden. Ein FASB-Mitglied äußerte Bedenken, dass dies zu eng beschreibend hinsichtlich der Kosten werden könnte, die als Aufwand erfasst werden sollen. Nach kurzer Erörterung stimmte der FASB im Wesentlichen mit dem Vorschlag des Stabs überein, dass neue Leitlinien mit einem Wertminderungsmodell ähnlich dem Belastungstest entwickelt werden sollen.

IASB

In Übereinstimmung mit der früheren Entscheidung des IASB würde ein Unternehmen einschätzen, ob die Kosten, die bei der Erfüllung eines Vertrags zu Vorräten, einem immateriellen Vermögenswert oder einer Sachanlage nach IAS 2, IAS 16 oder IAS 38 geführt haben.

In der Folge wurden dem Board praktische Probleme in IAS 2bewusst, und da die Kostenleitlinien in IAS 11 zurückgezogen werden werden, würden sich die Unternehmen stärker auf die Leitlinien in IAS 2 stützen müssen. Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt, wie man sich diesem Sachverhalt annehmen könnte:

Bestätigung der vorläufigen Entscheidung, dass Ermessen bei der frage anzuwenden sei, welcher Standard anzuwenden ist; oder

Verbesserung der bestehenden IFRS durch

Aufnahme der gleichen Leitlinien, die für US-GAAP im Erlösstandard vorgeschlagen sind; oder

Zurückziehung der Leitlinien zu Vorräten von Dienstleistungsunternehmen in IAS 2 und Vorschrift für Unternehmen, IAS 38 auf solche Vermögenswerte anzuwenden.

Ein Boardmitglied erkannte an, dass es Schwierigkeiten für Dienstleistungsunternehmen bei der Anwendung von IAS 2 geben könne, es war aber nicht der Meinung, dass IAS 38 der richtige Standard sei, um diese Kosten zu bilanzieren. Obwohl dieses Boardmitglied vorziehen würde, neue Leitlinien aufzunehmen, wäre es für den Board besser, seine Bemühungen nur auf die Erlöserfassung zu konzentrieren und sich dieser Frage zu einem späteren Zeitpunkt zu widmen.

Ein anderes Boardmitglied fragte, welche Auswirkungen die Aufnahme neuer Leitlinien auf die Veröffentlichung des Entwurfs haben würde und ob die Leitlinien prinzipienbasiert sein würden. Der Stab bestätigte, dass die Leitlinien definitiv prinzipienbasiert sein würden und dass es keine negativen Auswirkungen auf den Zeitplan der Veröffentlichung des Entwurfs geben würde.

Der Board fragte außerdem, welches Wertminderungsmodell anzuwenden sei, wenn die neuen Leitlinien aufgenommen worden seien. Der Stab gab zu Antwort, dass IAS 36 das logischerweise anzuwenden de Modell sei, aber verschiedene Boardmitglieder teilten diese Meinung nicht. Nach einer kurzen Erörterung verschiedenen Wertminderungsmodelle kam der Board vorläufig überein, das gleiche Wertminderungsmodell aufzunehmen (Belastungstest), das unter US-GAAP vorgeschlagen wurde.

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