Leasingverhältnisse

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Angaben für Leasingnehmer

Den Boards wurden die vorgeschlagenen Angabenpakete vorgestellt, die von Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Stab erläuterte, dass das übergreifende Prinzip bei den Angaben sei, dass sichergestellt werden soll, dass die Informationen im Anhang die Informationen im Abschluss ergänzen, so dass entscheidungsnützliche Informationen für die Anwender entstehen. Die Boards wurden gebeten, die vorgeschlagenen Angabenpakete im Hinblick auf die Zusammenfassung von Angaben auf Grundlage des Angabeziels, der Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und die Annahmen und Schätzungen zu beurteilen.

Angabeziel

Das vorgeschlagene Angabeziel erfordert im Wesentlichen die Angabe von quantitativen und qualitativen Informationen, die die Beträge im Abschluss identifizieren und erläutern und die Adressaten in die Lage setzen, die Art und das Ausmaß des Risikos einzuschätzen, dem das Unternehmen durch Leasingaktivitäten ausgesetzt ist. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck "Risiko" zu vage im Zusammenhang mit Leasingaktivitäten sei; sie erwarteten Angaben zur Unsicherheit künftiger Kapitalflüsse und die Beweglichkeit, die beim Management solcher Risiken vorhanden sei.

Obwohl der Board im Prinzip dem vorgeschlagenen Angabeziel zustimmte, wurde es als nicht explizit genug angesehen, und der Stab wurde gebeten, das Ziel zu überarbeiten und genauer auszuführen, um die Bedenken zu berücksichtigen, die von den Boardmitgliedern während der Sitzung vorgebracht worden waren.

Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse

Die Diskussion in Bezug auf vorgeschlagenen Angaben in Bezug auf Beträge, die sich auf Leasingverhältnisse beziehen, drehte sich um die allgemeine Beschreibung von Leasingaktivitäten und die vorgeschlagenen Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem Endstand für den Vermögens wert aus dem Nutzungsrecht und der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten.

Ein Boardmitglied zeige sich besorgt, dass der Grad, zu dem die Beschreibung von Leasingaktivitäten gefordert würde, zu allgemein sei und zu phrasenartigen Angaben führen würde. Es wurde vorgeschlagen, dass die Beschreibung in bestimmte Klassen von Leasingverhältnissen unterteilt werden solle. Bei der Frage, wie solche Klassen bestimmt werden sollten oder könnten, gab das Boardmitglied zur Antwort, dass dies möglicherweise mit dem Angabeziel verknüpft werden könne. Ein anderes Boardmitglied schlug eine Zusammenfassung auf Grundlage der zugrunde liegenden Vermögenswerte vor, beispielsweise Immobilien, Produktionsgeräte, Büroausstattung. Andere Boardmitglieder stimmten zu, dass unterteilte Informationen für Adressaten nützlicher sein würden.

Bei der Vorschrift einer Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem Endstand des Nutzungsrechts und der Leasingverpflichtung widersprach ein Boardmitglied der Aufnahme einer Fortschreibung in den Leasingstandard, wenn der Standard zur Darstellung des Abschlusses ein allgemeines Prinzip dazu enthalte, wann eine Fortschreibung gezeigt werden müsse. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die gefragte Formulierung der Vorschrift in Einklang mit den Formulierungen im Standard zur Darstellung des Abschlusses gebracht werden müsse. Der Stab gab an, dass sie der Entwicklung des Standards zur Darstellung sehr eng folgen würden und sie sicherstellen würden. dass es eine Übereinstimmung in den Formulierungen geben würde.

Andere Boardmitglieder fragten, wie Leasingverhältnisse, die nach dem vereinfachten Bilanzierungsmodell bilanziert werden, in die Fortschreibung aufgenommen werden. Die Boards kamen zu dem Schluss, dass sie den vorgeschlagenen Angaben im Prinzip zustimmen und dass die Bemerkungen einzelner Boardmitglieder außerhalb der Sitzung erörtert werden sollen.

Annahmen und Schätzungen

Die Boards erörterten im Wesentlichen, ob ein Leasingnehmer den beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen und eine Sensitivitätsanalyse zu Veränderungen im Marktrisiko angeben solle.

Ein Boardmitglied fragte, wo sonst die Boards eine Sensitivitätsanalyse zur Änderung von Marktrisiken für Schulden auf Anschaffungskostenbasis gefordert hätten. Die Boards tauchten in eine lange Diskussion ein, ob es möglich sein würde, eine Sensitivitätsanalyse zu Marktrisiken zu erstellen und ob die Unternehmen in der Lage sein würden, den beizulegenden Zeitwert der Leasingverpflichtungen verlässlich zu bestimmen. Ein Boardmitglied bat den Stab darum, klarzustellen, dass die Veränderungen im Marktrisiko nur erforderlich sind, um die Auswirkungen auf künftige Kapitalströme einzuschätzen und nicht die Auswirkungen auf die beizulegenden Zeitwerte. Der Stab bestätigte, dass die Absicht darin läge, die Sensitivität künftiger Kapitalströme zu zeigen in Bezug auf Marktrisiken. Nach dieser Klarstellung waren die Boards eher bereit, die vorgeschlagenen Angaben zu unterstützen.

Verschiedene Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Leasingverpflichtungen und erinnerten die Boards daran, dass der Grund, weshalb ein Modell des beizulegenden Zeitwerts für die Leasingbilanzierung nicht eingeführt würde, die Schwierigkeiten einer verlässlichen Bewertung seien. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass die Angabe der beizulegenden Zeitwert von anderen finanziellen Verbindlichkeiten bereits nach IFRS 7 gefordert sei und dass es keinen bestimmten Grund gebe, warum Leasingverpflichtungen anders behandelt werden sollten.

Ein anderes Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine Reihe von neuen Standards in den nächsten 15 Monaten veröffentlicht werden würden und dass in jedem Projekt neue Angabevorschriften aufgenommen worden seine. Dieses Boardmitglied warnte davor, dass die Boards ihr Publikum verlieren würden, wenn die Angabepflicht belastend werden würde. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die Boards sich gegen die Wahrnehmung wappnen sollten, dass eine unglaubliche Menge von Angaben zu Leasingverhältnissen hinzugefügt worden seien, während einige der Angaben bereits nach den derzeitigen Modellen für die Leasingbilanzierung gefordert seien. Der Vorsitzende gab zur Antwort, dass es wichtig sei, herauszuarbeiten, welche Angaben nach den bestehenden Leitlinien bereits gefordert würden und welche Vorschriften aus dem neuen Bilanzierungsmodell resultierten.

Die Boards beschlossen die Diskussion mit dem vorläufigen Schluss, dass der beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen angegeben werden und dass die Sensitivitätsanalyse in Bezug auf Marktrisiken auf die Auswirkungen auf künftige Kapitalströme beschränkt werden soll.

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Übergangsbestimmungen

Den Boards wurden die folgenden vier Möglichkeiten vorgestellt, wie die Übergangsvorschriften für Leasinggeber aussehen könnten:

A. Volle rückwirkende Anwendung als ob die neuen Bilanzierungsvorschriften immer angewendet worden seien;

B. Modifizierte rückwirkende Anwendung, bei der die neuen Bilanzierungsvorschriften nur auf Vereinbarungen angewendet werden, die zum Datum des Inkrafttretens offen sind oder die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden;

C. Vereinfachte rückwirkende Anwendung die auf alle noch offenen Leasingverhältnisses zum Datum des Inkrafttretens angewendet wird aber vereinfacht ist, sodass die Leasingforderung mit dem Zinssatz bewertet wird, die dem Leasingverhältnis zum Datum des Inkrafttretens zugrunde liegt;

D. Prospektive Anwendung auf neue Leasingverhältnisse, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden.

Keines der Boardmitglieder unterstützte Möglichkeit A oder D. Der FASB unterstützte Möglichkeit B, da man der Meinung war, dass die Verwendung des Zinssatzes, der zum Datum des Inkrafttretens zugrunde liegt, zu einer Fehldarstellung der Erlöse führen könne. Die Mehrheit der Mitglieder des IASB unterstützte zunächst Möglichkeit C (die mit dem Ansatz im Einklang steht, der für Leasingnehmer vorgeschlagen ist). Nach weiterer Erörterung jedoch stimmten einige Boardmitglieder der Sichtweise des FASB im Hinblick auf den zugrunde liegenden Zinssatz zu und gaben an, dass sie ihre Meinung auf Möglichkeit B ändern wollten. Der Stab erinnerte die Boards daran, dasss Möglichkeit B nicht mit dem Ansatz in Einklang steht, der für Leasingnehmer gewählt worden ist.

Nach kurzer Erörterung fragten die Boards den Stab, ob Möglichkeit C mit dem zugrunde liegende Zinssatz angewendet werden könne, der galt, als das Leasingverhältnis eingegangen wurde. Der Stab meinte, dass dies möglich sei. Die Boards einigten sich vorläufig auf diese Möglichkeit vorbehaltlich der Verwendung des ursprünglichen Zinssatzes der dem Leasingverhältnis zugrunde lag.

Die Boards erörterten dann, wie geleaste Vermögenswerte, die nach bestehenden Finanzierungsleasingverhältnissen aktiviert worden sind, in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage des Leasinggebers wieder hergestellt werden sollen. Es wurde festgehalten, dass es unter US-GAAP keine Möglichkeit der Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert gibt und deshalb der wieder eingestellte Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt würde. Der IASB stimmte der Neueinstellung zu fortgeführten Anschaffungskosten angepasst um Wertminderungen und Neubewertungen im Einklang mit IAS 16 zu.

Bewertung bei erstmaligem Ansatz

Auf der Sitzung im Oktober 2009 hatte der Board vorläufig entschieden, dass Leasingvermögenswerte und -schulde entstehen, wenn der Leasingvertrag unterzeichnet wird (Beginn des Leasingverhältnisses), und dass die Nettovertragsposition zwischen der Unterzeichnung und der Lieferung auf Basis fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden solle. Die Boards wurden dann darum gebeten, zu erwägen, ob die erstmalige Bewertung der Vermögenswerte und Schulden zum Vertragsbeginne (Unterzeichnung) oder zum Verhältnisbeginn (Lieferung) bestimmt werden solle.

Ohne Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, dass ein Unternehmen den Bruttowert der Vermögenswerte und Schulden zu Beginn des Leasingverhältnisses ansetzen solle und dass der zu verwendende Abzinsungssatz zu beginn des Leasingverhältnisses festgelegt wird.

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Restwertgarantien

Die Boards erörterten, wie Restwertgarantien von Leasinggebern bilanziert werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs, den Betrag, der von einem Leasingnehmer im Rahmen einer Restwertgarantie zu zahlen ist, im Einklang mit der Bilanzierung von bedingten Mietzahlungen zu behandeln ist. Als Ergebnis wäre jede Veränderung in der Forderung, die aus einer Änderung der im Rahmen einer Restwertgarantier zu zahlenden Beträge resultiert, als eine Anpassung der Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers zu behandeln.

Ein Boardmitglied fragte, warum ein Leasinggeber eine Erhöhung in der Erfüllungspflicht anzusetzen habe, wenn der Betrag, der von einem Leasingnehmer zu zahlen ist, sich erhöht. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass eine solche Anpassung als Gewinn angesetzt werden solle. Der Stab antwortete, indem er verdeutlichte, dass die Bilanzierung durch den Leasingnehmer durch die Bilanzierung durch den Leasinggeber gespiegelt würde.

Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass die Definitionen von Restwertgarantien unter IFRS und US-GAAP voneinander abweichen und dass die Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber noch nicht untersucht worden seien. Die Boards einigten sich darauf, die Unterschiede weiter zu untersuchen und eine Angleichung der Definitionen zu erwägen.

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