Ausbuchung

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Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (Repos) und ähnlichen Geschäftsvorfällen

Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass man immer noch die Auswirkungen des Sachverhalts 'Repo 105' auf die vorgeschlagenen Leitlinien untersuche und die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Board auf einer späteren Sitzung vorstellen werde. Auf der Sitzung im Februar war der Board übereingekommen, dass Rückkaufvereinbarungen als gesicherte Kapitalaufnahmen (Finanzierung) behandelt werden sollen und nicht als Veräußerungen des Vermögenswerts (wie im Entwurf ED/2009/3 Ausbuchung) vorgeschlagen. Diese Entscheidung würde eine Ausnahme vom gesamt Ausbuchungsmodell darstellen, das derzeit entwickelt wird. Auf der Sitzung im Februar hatte der Board vereinbart, dass alle drei der Folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Rückkaufvereinbarungen als Finanzierungen behandelt werden können:

Der Board begann die Diskussion mit der Erörterung der Frage, ob vorgeschlagene Leitlinien (Ähnlich denen unter US-GAAP) zur Verfügung gestellt werden sollten, mit denen festgelegt würde, was "im Wesentlichen die gleichen" heißt. Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, die grundlegenden Merkmale von Vermögenswerten aufzunehmen, die in den US-amerikanischen Vorschriften als "im Wesentlichen gleich" angegeben werden:

Der Board entschied, für einige dieser Merkmale Anwendungsleitlinien (in Anlehnung der US-amerikanischen) zur Verfügung zu stellen.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen eines Teils der Leitlinien verdeutlicht und die Definition verbessert werden sollten. Dies sollte beispielsweise dafür gelten, bei der Bestimmung der im Wesentlichen Gleichheit das Kreditrisiko widerzuspiegeln und die Position im "Wasserfall". Seiner Meinung nach seien die amerikanischen Leitlinien nützlich, aber seit ihrer Veröffentlichung habe es bedeutende Entwicklungen im Verbriefungsmarkt gegeben, die einige Änderungen und Klarstellungen erforderlich machten. Der Stab erklärte sich bereit, diese Vorschläge einzuarbeiten und sie mit dem FASB zu erörtern (der FASB wird eine Unterrichtseinheit zu Ausbuchungen in der folgenden Woche abhalten).

Der Board setzte seine Erörterung fort, indem besprochen wurde, ob es einen Bedarf für ein zusätzliches Kriterium der "Werterhaltung der Sicherheit" gegeben soll, damit eine Rückkaufvereinbarung als gesicherte Fremdkapitalaufnahme klassifiziert werden kann (dies ist unter US-GAAP der Fall). Ein Boardmitglied schlug vor, eine solche Vorschrift in die vorgeschlagene Leitlinien aufzunehmen. Nach seiner Meinung ist das Argument, dass die Werterhaltung der Sicherheit eng mit dem Test auf rechtliche Isolierbarkeit stehe, kein starkes Argument, da eine Leistungsstörung nicht nur aus einem Bankrott sondern beispielsweise auch aus einer Illiquidität der Märkte entstehen könne. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds sollte es ein zusätzliches Kriterium geben, das zwischen den Ruckkaufvereinbarungen unterscheide, die als Finanzierung klassifiziert werden, und denjenigen, die als Veräußerung ausgebucht würden. Andere Boardmitglieder waren nicht der Meinung, dass ein solches Kriterium in der Praxis funktionieren würde.

Einige Boardmitglieder meinten, dass der Sachverhalt der Sicherheit in Rückkaufvereinbarungstransaktionen rechtskreisabhängig sei und daher keine Bilanzierungs- sondern eher eine Regulierungsfrage sei.

Schließlich entschied der Board, dass das Kriterium der Werterhaltung der Sicherheit nicht zu den vorgeschlagenen Leitlinien für Rückkaufvereinbarungen hinzugefügt werden solle.

Weiterleitungsvereinbarungen, regresslose Kredite und Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden von Zweckgesellschaften

Der Board setzte die Diskussion fort, ob die Weiterleitungskriterien in IAS 39.19 immer noch für die Frage relevant seien, ob ein Vermögenswert auszubuchen sei.

Der Board erörterte die erste Bedingung (keine Zahlungen an die Endempfänger, wenn die entsprechenden Beträge nicht aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt werden). Der Stab hielt fest, dass die wirkliche Frage nicht sei, ob die Zahlungen zu leisten wären, sondern die Frage, ob der Übertragende die Kapitalflüsse an die dritte Partei weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat, dies zu tun. Der Stab schlug daher vor, dass, wenn der Übertragende einen Teil oder die Gesamtheit des wirtschaftlichen Nutzens aus dem Vermögenswert weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat, dies zu tun, dieser unabhängig von jeglicher expliziten oder impliziten Garantie auszubuchen sei.

Ein Boardmitglied hielt fest, dass er trotz der theoretisch soliden Anwendbarkeit des Modells sich angesichts des Ergebnisses unwohl fühle, da solche Leitlinien die Fortsetzung widersinniger Anreize für die Gewinngestaltung darstellen könnten. Dieses Boardmitglied zeigte sich insbesondere wegen des Ansatzes des Gewinns aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten besorgt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Daher schlug er vor, dass dieser Ansatz nur für finanzielle Vermögenswerte sachgerecht sei, die zum beizulegenden Zweitwert bewertet werden, und nicht für solche, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Daraufhin sagte ein anderes Boardmitglied, dass dies die natürlich Folge des gemischten Bewertungsmodells sei, das aus den Leitlinien zu IFRS 9 Finanzinstrumente entsteht. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein umfassender Satz von Angaben einigen dieser Bedenken entgegentreten könne.

Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich der Anwendung solcher Leitlinien auf strukturierte Unternehmen und gab seinem zweifel Ausdruck, dass diese Leitlinien nicht zu Strukturierungsmöglichkeiten führen könnten. Der Stab gab zur Antwort, dass in den Leitlinien eine symmetrische Sichtweise hinsichtlich des Ansatzes und der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten eingenommen werde (es gibt also kein Verharren).

Der Board erörterte kurz die verbleibenden zwei Kriterien des Weiterleitungstests nach IAS 39 (Verkaufs- oder Verpfändungsverbot für den ursprünglichen Vermögenswert, Verpflichtung, die für die Endempfänger eingenommenen Cashflows ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten). Ein Boardmitglied heilte fest, dass die letzte Bedingungen im engen Zusammenhang mit dem übergreifenden Sachverhalt des primär Handelnden steht, den der Board in verschiedenen Projekten erörtert. Daher schlug er vor, dass der Board diesen Sachverhalt dann wieder erörtern solle, wenn die Leitlinien zum primär Handelnden in anderen Projekten abgeschlossen sind.

Schließlich kam der Board überein, dass der Weiterleitungstest aus IAS 39 nicht in die vorgeschlagenen Ausbuchungsvorschriften aufgenommen werden müsse, da die vorgeschlagenen Leitlinien sich allen Sachverhalten widme, die mit dem Weiterleitungstest abgeklärt werden sollen. Dennoch entschied der Board, Erläuterungen dieser Bedingungen in die Anwendungsleitlinien aufzunehmen.

Der Board fuhr mit der Erörterung "leerer Zweckgesellschaften" fort. Einige Boardmitglieder verliehen ihren Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass der vorgeschlagene Ausbuchungsansatz dazu führen würde, dass fast alle Zweckgesellschaften leer seien.

Die meisten Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht. Ihrer Meinung nach hinge die Anwendung des Ausbuchungsprinzip von der Art des herausgegebenen nutzbringenden Anteils ab, obwohl die vorgeschlagenen Leitlinien tatsächlich das vorrangige Auftreten von leeren Zweckgesellschaften fördern würde. Darüber hinaus würden manche der leeren Zweckgesellschaften nach den Vorschriften in IAS 39 auf die gleiche Art und Weise behandelt. Dies stellte also für die Boardmitglieder kein Problem dar, und ein konzeptionell orientiertes Ausbuchungsprinzip würde mehr Klarheit und Transparenz in die Bedingungen bringen.

Schließlich entschied der Board, keine zusätzlichen Kriterien aufzunehmen, die der frage von "leeren Zweckgesellschaften" gelten.

Der Board erörterte die Frage von regresslosen Krediten. In dieser Diskussion versuchte der Board den Unterschied zwischen Überbesicherung und Vorkehrungen aufgrund von Regresslosigkeit zu klären.

Nach beträchtlicher Diskussion kam der Board überein, dass die vorgeschlagene Behandlung von Transaktionen mit und ohne Regress nicht voneinander abweichen solle.

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der möglichen Bewertung des fortgesetzten Engagements. Dennoch kam man überein, dass es sich dabei eher um eine Ansatz- als um eine Ausbuchungsfrage handele.

Angaben

Der Board fuhr damit fort, die Rückmeldungen von Anwendern zu den Angabevorschriften in Bezug auf Ausbuchung zu erörtern.

Auf Grundlage der Analyse der Stellungnahmen wird deutlich, dass die Anwender im Allgemeinen die vorgeschlagenen Angabeziele unterstützten aber einige Bedenken in Bezug auf bestimmte vorgeschlagene Angaben hegten.

Der Board bestätigte die Ausbuchungsziele wie im Entwurf ED/2009/3 vorgeschlagen. Im Hinblick auf die bestimmten Angaben stimmte der Board den Angaben zu, die sich auf Geschäftsvorfälle beziehen, die nicht zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen.

Dennoch müssten die Formulierungen der Leitlinien präzisiert werden, wie ein Boardmitglied ausführte, um die Angabe nicht relevanter Informationen zu vermeiden.

Der Board stimmte den vorgeschlagenen Leitlinien zu Geschäftsvorfällen zu, die zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen. Der Board bat den Stab, zu erwägen, ob die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, in denen das Unternehmen weiterhin engagiert ist, immer notwendig ist und immer sichergestellt werden kann (beispielsweise der beizulegenden Zeitwert einer garantierten Forderung, wenn das Unternehmen den Nennbetrag garantiert, also das Kreditrisiko garantiert aber nicht das Marktrisiko). Der Board kam außerdem überein, Angaben zusammenzufassen, wenn ein Unternehmen über mehr als eine Kategorie fortgeführten Engagements verfügt, die denselben ausgebuchten finanziellen Vermögenswert betreffen.

der Board entschied, keine weiteren Leitlinien zur Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Ausbuchung und aus fortgeführten Engagements zur Verfügung zu stellen.

Vor dem Hintergrund des Streitfalls 'Repo 105' entschied der Board, die Vorschrift beizubehalten, den grad der Übertragungsaktivität anzugeben, die nicht gleichmäßig über die Berichtsperiode verteilt ist.

Im Hinblick auf die Angaben in Bezug auf die Modifizierung von Schulden, die nicht zu deren Erlöschen führt, und die Modifizierung in den Bedingungen eines finanziellen Vermögenswerts für einen Kapitalaufnehmer in finanziellen Schwierigkeiten bat der Board den Stab, eine sachgerechte Angabenschwelle zu bestimmen. Viele Boardmitglieder gaben ihren Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass ohne eine solche Schwelle triviale Angaben geleistet werden würden. Darüber hinaus verliehen manche Boardmitglieder ihren Bedenken Ausdruck, dass die Sammlung von Daten unter den Umständen schwierig sein könnte, was diese Angabevorschriften praktisch nicht umsetzbar machen würde.

Unterstützung für das Angabenpaket

Der Vorsitzende hielt fest, dass der größte Teil des Ausbuchungsansatzes erörtert worden sei, und bat deshalb die Boardmitglieder, etwaige abweichende Meinungen kund zu tun. John Smith gab an, dass er der Veröffentlichung der Leitlinien nicht zustimmen würde, da er nicht der Meinung sei, dass diese eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39 darstellten. Er gab seinen Bedenken Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zu einer freien Wahl bei der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen würden ohne dass eine Disziplin in Bezug auf Kapitalflussweiterleitungen gegeben wäre. daher sind seiner Meinung nach diese Leitlinien eher für ein Fair-Value-Modell von Finanzinstrumenten geeignet als für ein Modell einer gemischten Bewertung. Patrick Finnegan deutete an, dass er aus den gleichen Gründen eventuell nicht zustimmen würde.

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