Finanzinstrumente — Wertminderung

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Papier 5A – Kreditzusagen und Finanzgarantien

Der IASB erörterte Rückmeldungen, die er im Zuge der Einbindungsaktivitäten einschließlich des Feldtests und der Stellungnahmefrist auf die Vorschriften zur Schätzung erwarteter Kreditverluste bei Kreditzusagen und Finanzgarantieverträge erhalten hatte, die in den Anwendungsbereich des Standardsentwurfs fallen. Der IASB diskutierte insbesondere

  • den Zeitraum, über den das Nutzungsverhalten zu schätzen sei, sowie
  • den zu verwendenden Abzinsungssatz bei der Bemessung erwarteter Kreditverluste aus revolvierenden Kreditzusagen.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen dem Board, die im Entwurf enthaltenen Vorschläge in Bezug auf Kreditzusagen und Finanzgarantieverträgen im Grundsatz zu bestätigen. Allerdings empfahlen sie, dass bei revolvierenden Kreditfazilitäten, bei denen eine gegenwärtige Verpflichtung zur Ausreichung eines Kredits besteht,

  • der erwartete Kreditverlust über das verhaltensbezogene Laufzeit geschätzt werden sollen und
  • die verhaltensbezogene Laufzeit jenen Zeitraum darstellen sollte, über den ein Unternehmen Kreditrisiken ausgesetzt ist und welcher die Wirkungsweise des Geschäftsvorfalls getreulich abbildet. Bei der Bestimmung der verhaltensbezogenen Laufzeit revolvierender Kreditfazilitäten könnte ein Unternehmen solche Faktoren berücksichtigen wie
    • historische Informationen und Erfahrungen in Bezug auf den Zeitraum, über den das Unternehmen erwartet, die Fazilität offen zu lassen;
    • die Verhaltensmuster der Kunden sowie des Unternehmens selbst; oder
    • den Zeitraum, über den der Kreditsaldo zurückgezahlt wird.

Ein Boardmitglied wollte, dass sich die Empfehlung des Stabs auf ein Prinzip gründe, statt einer gezielten Lösung für revolvierende Fazilitäten. Der Board fällte eine Entscheidung zu der Empfehlung der Stabsmitarbeiter, beschloss jedoch auch, auf einer künftigen Sitzung zu erörtern, ob die Empfehlung der Stabsmitarbeiter breiter angewendet werden könne.

Der Board stimmte wie folgt ab:

  • Erwartete Kreditverluste einschließlich erwarteter Kreditverluste auf die noch nicht gezogene Fazilität sollten für den Zeitraum geschätzt werden, über den ein Unternehmen Kreditrisiko ausgesetzt ist und über den zukünftige Ziehungen nicht vermieden werden können.
    13 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.
  • Erwartete Kreditverluste auf die noch nicht gezogene Fazilität sollten mit demselben Effektivzinssatz (oder einer Näherung desselben) abgezinst werden, die auch zur Abzinsung der erwarteten Kreditverluste der bereits gezogenen Fazilität verwendet wird.
    15 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.
  • Die Rückstellung für erwartete Kreditverluste auf die noch nicht gezogene Fazilität sollten gemeinsam mit der Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste der bereits gezogenen Fazilität ausgewiesen werden, falls ein Unternehmen die erwarteten Kreditverluste aus der noch nicht gezogenen Fazilität nicht getrennt identifizieren kann.
    13 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.

 

Papier 5B – Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie FVTOCI

Der IASB erörterte die Rückmeldungen, die man von den Adressaten zum Ansatz erwarteter Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten erhalten hatte, die der Kategorie 'Zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis (fair value through other comprehensive income, FVTOCI)' zugewiesen wurden. Insbesondere beriet der IASB, ob man eine Praxiserleichterung für diese finanziellen Vermögenswerte einführen solle (d.h. eine Erleichterung von der Anwendung des 12-Monats-Modells). Der IASB diskutierte zur Verbesserung der Anwendung der Vorschläge auch einige Klarstellungen.

Die Stabsmitarbeiter argumentierten, dass aufgrund der Tatsache, dass die Vereinnahmung von Zahlungen für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie FVTOCI genauso wichtig sei wie für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, die im Periodenergebnis gezeigte Information über die Nichteinbringlichkeit dieser vertraglichen Zahlungsströme gleichermaßen relevant ist. Das bedeutet, dass erwartete Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorie FVTOCI in derselben Weise erfasst werden sollten, wie das bei Instrumenten der Fall ist, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

Dementsprechend empfahlen die Stabsmitarbeiter keine Erleichterung vom 12-Monats-Kriterium für erwartete Verluste bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorie FVTOCI auf der ersten Stufe des vorgeschlagenen Modells. Die Stabsmitarbeiter empfahlen zudem, dass im endgültigen Standard klargestellt werden sollte, dass erwartete Kreditverluste die Erwartungen der Geschäftsleitung hinichtlich des Kreditrisikos widerspiegeln sollten und nicht die Einschätzung des Kreditrisikos durch den markt. Allerdings solle konzediert werden, dass Marktinformationen für die Geschäftsleitung eine relevante Information bei der Durchführung der Beurteilung darstellen.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken dahingehend, dass er glaube, dass ein finanzieller Vermögenswerte als wertgemindert angesehen werden solle, falls Marktinformationen einen anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts anzeigten. Mit anderen Worten: Dieses Boardmitglied wollte einen Ansatz anwenden, der dem Wertminderungsmodell in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ähnelt, das heutzutage bei Instrumenten der Bewertungskategorie 'Zur Veräußerung verfügbar (available for sale, AFS) Anwendung findet. Die Stabsmitarbeiter und die anderen Boardmitglieder zweifelten unmittelbar das Verständnis dieses Boardmitglieds an, was die Vorschläge angeht. Sie machten allesamt klar, dass Marktinformationen Berücksichtigung fänden, es sich aber nicht um dasselbe Modell wie für AFS-Instrumente in IAS 39 handele. Das Modell der erwarteten Verluste würde Erstellern nicht gestatten, Marktinformationen vollständig auszublenden; vielmehr wäre dies eine Frage der Bewertung, bei der der Board bereits entschieden habe, dass Ersteller alle verfügbaren Informationen für die Berechnung der erwarteten Kreditverluste zu berücksichtigen hätten.

14 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.

 

Papier 5C – Berechnung und Ausweis von Zinserträgen

Der IASB diskutierte die auf die vorgeschlagenen Vorschriften erhaltenen Zuschriften. Man erwog, ob sich die Berechnung des Zinsertrags in einigen Umständen ändern solle, auf welche Grundlage dies erfolgen solle und auf welche Grundgesamtheit von Vermögenswerten sie sich ändern sollte. Der IASB erwog auch, ob die Erfassung von Zinserträgen symmetrisch erfolgen sollte, was in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Modell stünde, das im Entwurf vorgeschlagen worden war.

Die Stabsmitarbeiter vertreten die Ansicht, dass eine Nettozinsdarstellung eine bessere Abbildung der wirtschaftlichen Rendite darstelle. Sie empfahlen, die im Entwurf enthaltenen Vorschläge unverändert zu bestätigen.

15 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.

 

Papier 5D – Erworbene und ausgereichte wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte

Der IASB erörterte die erhaltenen Rückmeldungen, die zu den Vorschlägen zu finanziellen Vermögenswerten eingegangen waren, für die objektive Hinweise auf Wertminderung bereits bei Zugang bestehen (bezeichnet als erworbene oder ausgereichte wertgeminderte Geschäfte). Der IASB erwog auch, ob man zusätzliche Leitlinien für ausgereichte wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte aufnehmen sollte.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen, dass der IASB seine Position aus dem Entwurf bestätigen möge, dass aber mehr Leitlinien in den finalen Standard aufgenommen werden sollten, um die Position klarzustellen.

14 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.

 

Papier 5E – Vereinfachter Ansatz für Handels- und Leasingforderungen

Der IASB untersuchte die Stellungnahmen, die zum vereinfachten Ansatz für Handels- und Leasingforderungen eingegangen waren.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen dem IASB die Bestätigung der Vorschläge:

  • Es soll ein Methodenwahlrecht bestehen, die Risikovorsorge für Handelsforderungen, die eine Finanzierungstransaktion darstellen, in Übereinstimmung mit IAS 18 Erlöse (oder bei Bestehen einer bedeutenden Finanzierungskomponente in Übereinstimmung mit dem Projekt zur Erlöserfassung) stets mit einem Betrag bemessen, der den über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverlusten entspricht; ein entsprechendes Wahlrecht solle auch für Leasingforderungen eingeräumt werden; 
  • für Handelsforderungen, die keine Finanzierungstransaktion darstellen (d.h., die keine bedeutende Finanzierungskomponente gemäß dem Projekt zur Erlöserfassung aufweisen), soll die Risikovorsorge stets zu einem Betrag bemessen werden, der den über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten entspricht; und
  • Handelsforderungen, die keine Finanzierungstransaktion darstellen (d.h., die keine bedeutende Finanzierungskomponente gemäß dem Projekt zur Erlöserfassung aufweisen), sollen bei Zugang steht mit dem Transaktionspreis bemessen werden.

Der IASB meinte zudem, dass die Anwendbarkeit des Methodenwahlrechts für Leasingforderungen auf unterschiedliche Grundgesamtheiten dieser Forderungen erst dann weiter erwogen werden solle, wenn das Leasingprojekt abgeschlossen sei.

13 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.

 

Papier 5F – Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9

Im Rahmer seiner Diskussion vom Juli 2013 hatte der IASB entschieden, den verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben und den Mindestzeitraum zu berücksichtigen, der für die Einführung der vorgeschlagenen Wertminderungsvorschriften angemessen wäre, um den frühestmöglichen verpflichtenden Zeitpunkt des Inkfrafttretens von  IFRS 9 Finanzinstrumente zu bestimmen.

Um Unternehmen bei ihrer Ressourcenplanung behilflich zu sein, hat der IASB vorläufig beschlossen, dass der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 nicht vor dem 1. Januar 2017 liegen solle.

14 IASB-Mitglieder waren mit dieser Beschlusslage einverstanden. Ein IASB-Mitglied fehlte bei der Abstimmung.

 

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