Angabeninitiative

Date recorded:

Im Rahmen dieser Sitzung wurden insgesamt vier Themen besprochen. Der Board wurde gebeten, welche Änderungen - falls überhaupt - im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen am endgültigen Praxisleitfaden vorgenommen werden sollten.

 

Angabeninitiative: Vorgeschlagene Klarstellungen an der Definition von Wesentlichkeit und Zusammenfassung des Konsultationsprozesses

Agendapapier 11A

Hintergrund

Auf seiner Sitzung im Oktober 2016 hatte der Board festgestellt, dass das Konzept der Wesentlichkeit in mehreren unterschiedlichen Projekten erörtert wird und eine Reihe an ähnlichen, jedoch nicht identischen Fassungen der Definition von Wesentlichkeit bestehen (siehe Anhang C). Der Board kam zu dem Schluss, dass die Notwendigkeit bestehe, diese Diskussionen an einer Stelle zusammenzuführen, um Verwirrung auf Seiten der Adressaten zu vermeiden und klarzustellen, welche Änderungen des Board tatsächlich an der Definition von Wesentlichkeit vorschlägt. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, den Board zu fragen, ob die vorgeschlagenen Verfeinerungen an der Definition von Wesentlichkeit in einem eigenständigen Entwurf vorgenommen oder in das Diskussionspapier zu Angabeprinzipien aufgenommen werden sollten, über das gegenwärtig abgestimmt wird.

Die Anhänge A und B beinhalten die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 im Hinblick auf die Definition von Wesentlichkeit und entsprechende Folgeänderungen an anderen Standards (unter der Annahme, dass der Weg der Veröffentlichung eines eigenständigen Entwurfs eingeschlagen wird).

Analyse des Stabs

In der Abwägung kommt der Stab zu dem Schluss, dass der Vorschlag, die Klarstellungen zur Definition von Wesentlichkeit in einem eigenständigen Entwurf zu veröffentlichen, vorteilhafter als die Einbeziehung in das Diskussionspapier zu Angabeprinzipien ist. Dies ist deshalb der Fall, weil weder der Board grundlegende Änderungen am Konzept der Wesentlichkeit vorschlägt noch die Adressaten irgendwelche größeren Änderungen erwarten und diese Änderungen für sich genommen schneller in einem eigenständigen Entwurf vorgenommen werden könnten, als wenn sie mit den umfassenderen Ausführungen im Diskussionspapier zusammengeführt würden (was auch dazu führen könne, dass die Änderungen in der größeren Diskussion untergehen). Der Stab hat ferner die zu erwartenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf das Rahmenkonzept und das Leitliniendokument zur Wesentlichkeit als unerheblich eingeschätzt. Er kam ferner zu dem Ergebnis, dass im Entwurf etwaige wahrscheinlich vorzunehmende Folgeänderungen am endgültigen Rahmenkonzept und dem Leitliniendokument zur Wesentlichkeit infolge der vorgeschlagenen Änderungen an der Definition von Wesentlichkeit ausführlich dargestellt werden könnten.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die Klarstellungen an der Definition von Wesentlichkeit in einem eigenständigen Entwurf mit einer Stellungnahmefrist von 120 Tagen vorzunehmen, statt sie in das Diskussionspapier zu Angabeprinzipien aufzunehmen. Der Stab bat den Board ferner um Erlaubnis, den Abstimmungsprozess zum Entwurf einleiten zu dürfen.

Diskussion

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs ohne Diskussion einstimmig zu.

 

Angabeninitiative: Wesentlichkeit – Vorjahresinformationen

Agendapapier 11B

Hintergrund

Auf seiner Sitzung im Oktober 2016 hatte der Board die Stellungnahmen erörtert, die zur Anwendung der Wesentlichkeit auf Vorjahresinformationen im aktuellen Abschluss eingegangen waren. Der Board bat den Stab, die Möglichkeit der Zurverfügungstellung dieser Leitlinien zu prüfen, ohne zwischen 'Vorjahresabschluss' und 'entsprechenden Zahlen' zu unterscheiden, weil keines von beiden in den Standards so bezeichnet wird.

Analyse des Stabs

Der Stab war der Ansicht, dass die Ausarbeitung von Leitlinien entlang der Vorschrift in IAS 1.38 mit den beiden vorstehenden Ansätzen in Einklang stehe. Die Vorschrift in IAS 1.38 hinsichtlich der Aufnahme von Vorjahresinformationen vor, die notwendig sind, um den aktuellen Abschluss zu verstehen, sei nicht daran geknüpft, ob Vorjahresinformationen im Vorjahresabschluss aufgenommen worden seien. Ergo sei die Aufnahme von Vorjahresinformationen, die bislang nicht dargestellt oder angegeben worden seien, vorgeschrieben, falls dies für das Verständnis des aktuellen Abschlusses erforderlich sei. Nichtsdestotrotz führe dies nicht notwendigerweise dazu, dass ein Unternehmen die Angabe für das aktuelle Jahr noch einmal wortgleich für Posten wiederholt werden müsse, die in der Vorperiode als unwesentlich angesehen wurden; so wäre bspw. die Angabe einer Zusammenfassung der Vorjahresinformationen im aktuellen Jahr (in einem Umstand, in welchem die Angabe in der aktuellen Periode z.B. eine vollständige Fälligkeitsanalyse beinhalten könne) vollends ausreichend, solange das Unternehmen die Informationen nennt, die für das Verständnis des aktuellen Abschlusses erforderlich sind.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl folgendes Vorgehen im Leitliniendokument:

  1. Keine Beschreibung oder Anerkennung, dass zwei unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Vorjahresinformationen bestehen, nämlich der Ansatz 'entsprechender Zahlen' und jener des 'Vergleichsabschlusses'.
  2. Aufnahme der Aussage, dass die Beurteilung, ob Vorjahresinformationen dargestellt werden sollten, auf der Grundlage ihrer Relevanz für das Verständnis des aktuellen Abschlusses vorgenommen werden soll, so wie dies nach IAS 1 vorgeschrieben ist.
  3. Anerkennung, dass ein Unternehmen sich dazu entschließen oder ihm auferlegt sein mag (bspw. durch lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften), zusätzliche Vorjahresinformationen aufzunehmen. In diesen Fällen ist die Angabe zusätzlicher Informationen nicht verboten; allerdings solle vorgeschrieben werden, dass derartige Informationen in Übereinstimmung mit den IFRS vorgenommen werden und wesentliche Informationen nicht verschleiern dürfen.

Diskussion

Der Board genehmigte die Empfehlung des Stabs.

Einige wenige Mitglieder hatten ein Problem mit der dritten Frage dahingehend, was ein Unternehmen tun solle, wenn die Angabe von Informationen, die durch Regulierung gefordert sei, Informationen verschleiere, die wesentlich seien. Andere Boardmitglieder meinten, dass man dies dadurch lösen könne, wie das Unternehmen solche Informationen im Abschluss dergestalt angibt und strukturiert (z.B. Aufnahme am Ende mittels einer eigenständigen Angabe oder eindeutige Kennzeichnung, dass dies aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften angegeben werde, etc.), dass dies nicht zur Verschleierung anderer, wesentlicher Informationen führe.

Zu den anderen Sachverhalten gab es keine großartige Diskussion, sieht man von dem Punkt ab, dass der Board den Stab um Umsicht bei den verwendeten Formulierungen bat, v.a. in den Beispielen, die dahingehend fehlverstanden werden könnten, dass verbindliche Standards in einem unverbindlichen Leitliniendokument ausgelegt würden.

 

Angabeninitiative: Wesentlichkeit – Befolgte Schritte im Konsultationsprozess

Agendapapier 11C

Hintergrund

Das Ziel dieses Sitzungsabschnitts bestand darin, den Board um Erlaubnis für die Einleitung des Abstimmungsprozesses beim Leitliniendokument zur Wesentlichkeit zu bitten.

In den Anhängen A und B werden die bislang vorläufig getätigten Entscheidungen und die im Rahmen des Projektverlaufs unternommenen Schritte des Konsultationsprozesses zusammengefasst.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl eine Finalisierung des Leitliniendokuments ohne erneute Veröffentlichung und Festlegung eines nach vorn gerichteten Anwendungszeitpunkts zu dem Tag, an dem es veröffentlicht wird.

Diskussion

Der Board genehmigte die Empfehlung einstimmig und ohne Diskussion. Ein Boardmitglied brachte seine Absicht zum Ausdruck, möglicherweise gegen das Thema unwesentlicher Fehler zu stimmen.

 

Angabeninitiative: Angaben zu Verfügungsbeschränkungen bei Barmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Agendapapier 11D

Hintergrund

Im Dezember 2014 hatte der Board im Rahmen des Entwurfs Angabeinitiative — Änderungen an IAS 7 den Vorschlag mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht, Angaben zu Verfügungsbeschränkungen zu fordern, welche die Entscheidungen eines Unternehmens berühren, Salden an Barmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu nutzen (die Vorschläge zu Verfügungsbeschränkungen bei Barmitteln). Angesichts der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Finalisierung der Vorschläge mit dem Hinweis weitergehender Untersuchungen jedoch zurückgestellt.

Der Staff hatte im Nachgang die Formulierung der Vorschläge geändert (siehe Paragraf 23 im Agendapapier) und Rückmeldungen von einer Gruppe Anleger und Ersteller erbeten. Während die Investoren der Ansicht waren, dass die überarbeitete Formulierung zu einer Verbesserung der derzeit bestehenden Angabevorschriften in IAS 7 führten (auch wenn sie immer noch um Angabe weiterer Informationen baten, die der Stab weitgehend als vertragliche, gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen ansah), lehnten die Ersteller die überarbeitete Formulierung ab, weil sie keine spürbare Verbesserung gegenüber den Vorschlägen aus dem ursprünglichen Entwurf sahen. Die Ersteller nahmen die Vorteile der Vorschläge aufgrund ihres eng abgegrenzten Wesens als unbedeutend wahr. Sie waren zudem besorgt, dass die überarbeiteten Vorschriften zu erhebliche Erstellungskosten führen würden.

Das Ziel dieses Sitzungsabschnitts bestand in der Erwägung der nächsten Schritte im Lichte der auf den überarbeiteten Entwurf erhaltenen Rückmeldungen.

Analyse des Stabs

Auf Grundlage der unternommenen Analyse glaubt der Stab, dass die Angabevorschriften in den bestehenden Standards bereits viele der Verfügungsbeschränkungen abdeckten, die die Salden an Barmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten berührten (d.h. Beschränkungen vertraglicher, gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Art). Dementsprechend sollte diese Information - sofern sie sachgerecht dargeboten würde - Angleger in die Lage versetzen zu beurteilen, welche Salden an Barmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten dem Konzern unmittelbar für die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen zugänglich sind.

Zusätzlich zu den gesetzlichen, vertraglichen oder aufsichtsrechtlichen Beschränkungen deuten Schriftwechsel mit den Anlegern darauf hin, dass diese auch die Angabe 'anderweitiger Beschränkungen' nach dem überarbeiteten Entwurf als nützlich ansähen (d.h. Beschränkungen wirtschaftlicher Art). Das einzige Beispiel, das die Anleger für solche 'anderweitigen Beschränkungen' jedoch gaben, bestand in den steuerlichen Auswirkungen bei der Repatriierung von Barmittelsalden. Das zeigt, dass die zusätzlichen Informationen, die sich aus jeglichen Änderungen an IAS 7 ergäben, nur begrenzt anwendbar wären. Zudem stellt der Stab fest, dass in diesen besonderen Umständen Unternehmen zumeist solange nicht in der Lage sein werden, sinnvolle Angaben zur Verfügung zu stellen, bis sie für die Übertragung eine Steuerverbindlichkeit ansetzen. Dies mache die Bereitstellung der in IAS 7.48(a)(ii) des überarbeiteten Entwurfs vorgeschlagenen Angabe zu einer Herausforderung.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, IAS 7 im Hinblick auf die Vorschläge zu Verfügungsbeschränkungen bei Barmitteln nicht zu ändern.

Diskussion

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nur knapp zu (mit sechs von zehn Stimmen), unter der Bedingung, dass der Sachverhalt des Nichteinhaltens der bestehenden Angabevorschriften zu Verfügungsbeschränkungen bei Barmitteln bei den Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden angesprochen werde; auch solle dieser spezielle Sachverhalte in der Überprüfung von IFRS 10-12 nach deren Erstanwendung aufgenommen werden.

Der Board war geteilter Meinung, ob das Projekt zu Grabe getragen oder fortgeführt werden solle. Jene, die meinten, dass es fallengelassen werden sollte (wenn auch widerwillig), führten an, dass eine Änderung von IAS 7 den Sachverhalt nicht lösen helfe (v.a. angesichts des Umstands, dass Unternehmen offensichtlich bereits gegenwärtig die Vielzahl der bestehenden Angabevorschriften zu Verfügungsbeschränkungen bei Barmitteln nicht einhielten) und dass Unternehmen echte Probleme haben könnten, den Betrag der steuerlichen Auswirkungen bei der Repatriierung von Barmittelsalden zu bestimmen. Jene, die für eine Aufrechterhaltung waren, meinten, dass die Angabe der steuerlichen Auswirkungen klein, aber eine sehr gute Änderung bei der Bestimmung sei, wie viel Barmittel einem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stünden und es vergleichsweise leicht für die Unternhemen sei, dieser Information habhaft zu werden. Einige dieser Boardmitglieder hatten faktisch größere Bedenken hinsichtlich der bestehenden Angabevorschriften, die nicht eingehalten würden. Der Stab meinte, dass es meistens der Betrag der verfügungsbeschränkten Barmittel sei, der nicht angegeben werde, aber man habe nicht nach dem Grund für diese Nichteinhaltung gefragt.

Der Board beabsichtigt, diesen Sachverhalte im Rahmen der Überprüfung von IFRS 10-12 nach deren Erstanwendung hervorzuheben, v.a. dass in IFRS 12.13(a) lediglich Beispiele für bedeutende Beschränkungen aufgeführt werden, die ein Unternehmen in Bezug auf seine Fähigkeit anzugeben habe, der Vermögenswerte des Konzerns habhaft zu werden, und dass die Angaben nicht auf gesetzliche, vertragliche und aufsichtsrechtliche Beschränkungen wie in dem Paragrafen aufgeführt beschränkt seien, falls die Angabe anderweitiger Beschränkungen relevant wäre.

 

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.