Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Agendapapier 5

Der Zweck dieser Sitzung war, die Erörterungen im Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital fortzusetzen. Der Stab hat die folgenden Papiere vorgestellt:

  • (a) Zusammenfassung der Erörterungen bisher und
  • (b) die Anwendung des Gamma-Ansatzes auf Derivate auf eigenes Kapital

Der Board wurde um Anmerkungen zu den Analysen des Stabs und dessen Empfehlungen gebeten.

 

Zusammenfassung der Erörterungen bisher

Agendapapier 5A

Rückblick

Die Forschungsphase dieses Projekts dient der Evaluierung verschiedener Möglichkeiten, die Klassifizierung von Fremdkapital und Eigenkapital sowie die zugehörigen Ausweis- und Abgabevorschriften zu verbessern.

Der Board hat die Eigenschaften untersucht, mit denen zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden kann: (i) der Art der zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen, (ii) dem Zeitpunkt der Übertragung, (iii) dem für die Übertragung erforderlichen Betrag und (iv) dem Rang des Anspruchs im Verhältnis zu allen anderen Ansprüchen.

Der Board hat einen Ansatz entwickelt (als Gamma bezeichnet, siehe die Diskussion im Februar 2016), demzufolge Ansprüche auf Grundlage einer Kombination dieser Eigenschaften unterschieden würden und zu Ergebnissen führten, die im Großen und Ganzen im Einklang mit IAS 32 stünden. Im November 2016 kam der Board zu der Schlussfolgerung, dass die Ausnahme, die in den Textziffern 16A-16D von IAS 32 gewährt wird, unter dem Gamma-Ansatz vermutlich weiterhin erforderlich sein wird, weil dieser nicht alle Bedenken adressiert, die ursprünglich zur Einrichtung dieser Ausnahme geführt haben.

Anhang A enthält eine Zusammenfassung der drei untersuchten Ansätze und Anhang B eine Zusammenfassung der Klassifizierungsergebnisse nach den drei Ansätzen für einige einfache Instrumente.

Anwendung des Gamma-Ansatzes auf Derivate auf eigenes Kapital

Agendapapier 5B

Hintergrund

In diesem Papier wird gezeigt, wie die zugrundeliegende Logik des Gamma-Ansatzes dabei helfen könnte, Derivate auf eigenes Kapital zu klassifizieren, bei denen es nach der bestehenden fest-gegen-fest-Bedingung in IAS 32 zu Problemen gekommen war. Im Gamma-Ansatz wird das fest-gegen-fest-Kriterium nicht aufgegeben, allerdings zielt er darauf hab, mehr Klarheit zu schaffen, indem das Prinzip erläutert wird, das diesem Kriterium zugrunde liegt, also dass der Nettobetrag des Anspruchs, der aus dem Derivat entsteht, zur Gänze einzig vom Residualbetrag abhängen darf.

Der Stab hat die Anwendung des Prinzips getestet, indem er erwogen hat, ob die Aufnahme einiger Variablen in einen ansonsten als fest-gegen-fest klassifizierten Vertrag dazu führen würde, dass dieser immer noch im Einklang mit diesem Prinzip steht.

Analyse des Stabs

Der Stab hat folgende sieben Variablen analysiert:

  1. Zeitwert des Geldes. Ausgleich für den Zeitwert des Geldes ist ein unvermeidlicher Bestandteil von Derivaten, die per definitionem zu einem künftigen Zeitpunkt erfüllt werden. Auch der Residualwert des Betrags selbst (bspw. der Wert der Stammaktien) unterliegt Änderungen des Zeitwerts des Geldes. Für sich genommen verhindern Vertragsbedingungen, die einen Ausgleich für den Zeitwert des Geldes widerspiegeln, nicht, dass ein Instrument als allein vom Residualwert abhängig betrachtet wird, es sei denn, die Variable ist anderweitig belastet oder bezieht sich nicht auf das derivative Instrument.
  2. Währung. Die Verfügbarkeit von wirtschaftlichen Ressourcen wird in der funktionalen Währung der Berichtseinheit bemessen. Daher bezieht sich der feste Betrag von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf einen festen Betrag in der funktionalen Währung der Berichtseinheit. Deshalb ist ein Derivat auf eigenes Kapital, dessen Ausübungspreis in einer fremden Währung denominiert ist, nicht allein abhängig vom Residualbetrag, denn der Wechselkurs schwankt unabhängig vom Residualwert. Ähnlich gilt, dass, wenn ein Derivat den Erhalt einer festen Anzahl beinhaltet (bspw. 100 Einheiten von Wertpapieren), muss der entstehende Betrag in der funktionalen Währung der Berichteinheit fest sein, damit das Derivat als Eigenkapital klassifiziert werden darf.
  3. Verwässerung. Der Stab hielt fest, dass ein Verwässerungsschutz symmetrisch (die Umwandlungsrate kann also in Abhängigkeit der Gesamtzahl von Aktien nach oben oder unten angepasst werden) oder asymmetrisch (die Umwandlungsrate wird dann nur im Fall von Verwässerung angepasst) sein kann. Der Stab ist der Meinung, dass das asymmetrische Wesen der Klausel für sich genommen nicht das Kriterium der alleinigen Abhängigkeit vom Residualwert verletzt, solange mit ihr nicht ein Anspruch auf einen unabhängigen Betrag eingeführt wird, bspw. ein Floor von 100 Währungseinheiten. Des Weiteren ist der Stab der Meinung, dass, wenn die Klausel sicherstellt, dass der Halter des Derivats einen festen Anteil des Residualbetrags als seinen Anteil bekommt, diese Klausel die Klassifizierung als Eigenkapital nicht verhindert, weil der Nettobetrag des Anspruchs, der sich aus dem Derivat ergibt, allein vom Residualwert abhängt.
  4. Ausschüttungen an Halter von Eigenkapitalinstrumenten. Wenn die vertraglichen Bedingungen eine Anpassung der Konversionsrate vorsehen, um den Halter des Derivats für entgangene Dividenden zu entschädigen, auf die er sonst als Eigenkapitaleigner Anspruch gehabt hätte, würde dies nicht die Bedingung verletzen, dass das Instrument allein vom Residualwert abhängen darf. Dies liegt daran, dass diskretionäre Dividenden einen Teil des Residualwerts darstellen und nicht die Zahlung eines unabhängigen Betrags. Ein interessantes Beispiel ist eine verpflichtend zu wandelnde Anleihe mit einem auf einen Benchmarkzinssatz indexierten Koupon. Nehme man an, jeder unbezahlte Kouponbetrag wird akkumuliert und zu einer festen Konversionsrate in Anteile umgewandelt. In diesem Fall und unter der Annahme, dass der Benchmarkzinssatz einen Ausgleich für den Zeitwert des Geldes und nichts Anderes darstellt (s. (a) oben), verhindert die Schwankung in der Anzahl der auszuschüttenden Anteile, die sich aus Änderungen im Benchmarkzinssatz ergeben, nicht eine Klassifizierung als Eigenkapital.
  5. Variable, die von einem bestimmten Teil des Residualwerts abhängt. Ein Bestandteil des Residualwerts könnte ein Anteil des Residualwerts sein oder ein Anteil an Veränderungen des Residualwerts, bspw. 5% des Gesamtbetriebsergebnisses eines Unternehmens und des sonstigen Gesamtergebnisses. Da solche Beträge allein vom Residualwert abhängen, verhindern sie eine Klassifizierung des Instruments als Eigenkapital nicht. Vorsicht muss allerdings bei der Definition der Variablen walten – so würde beispielsweise ein Instrument, dessen Betrag vom EBITDA abhängt, nicht das Kriterium der alleinigen Abhängigkeit vom Residualwert erfüllen. Dies liegt daran, dass das EBITDA wirtschaftliches Ressourcen vor Abzug aller relevanten Ansprüche darstellt, die von wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens unabhängig sind. Dies gilt, obwohl es einen Anteil des Betriebsergebnisses darstellt, das wiederum einen Teil des Residualwerts darstellt, weil es sich hierbei nicht um eine Variable handelt, die allein vom Residualwert abhängt. Die Verpflichtung, eine feste Anzahl von zwei unterschiedlichen Klassen von Eigenkapitalinstrumenten auszutauschen, verhindert ebenfalls eine Klassifizierung eines solchen Derivats als Eigenkapital nicht. Solange beide Klassen von Eigenkapitalinstrumenten allein vom Residualwert abhängen, hängt das Derivat über den Austausch einer festen Anzahl von Anteilen zwischen diesen beiden Klassen auch allein davon ab, auch wenn die beiden Klassen keinen gleichen pro-rata-Anteil am Residualwert aufweisen.
  6. Nicht beherrschende Anteile. Der Betrag der nicht beherrschenden Anteile hängt allein vom Residualwert des Tochterunternehmens ab, das einen Teil des Residualwerts des Konzerns darstellt. Daher ist die Klassifizierung eines Derivats, das ein Unternehmen verpflichtet, eine feste Anzahl der eigenen Aktien gegen eine feste Anzahl der Aktien seines Tochterunternehmens zu tauschen, als Eigenkapital möglich.
  7. Eventualbedingungen, die den Betrag eines Derivats betreffen. Der Stab ist der Meinung, dass ein Vertrag über den Austausch eines festen Betrags an Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Stammaktien als Eigenkapital zu klassifizieren ist, selbst wenn die Ausübung des Vertrags von einem Ereignis abhängt, das sowohl außerhalb der Kontrolle des Unternehmens als auch außerhalb der Kontrolle der Gegenpartei liegt. Wenn die Eventualbedingung jedoch dazu führt, dass der Betrag an Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder die Anzahl von Stammaktien auf eine Art und Weise variiert, sodass diese nicht mehr vom Residualwert abhängen, dann ist das Instrument eine Schuld.

Empfehlung des Stabs

Der Board wurde gefragt, ob der der Analyse des Stabs zustimmt.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Analyse des Stabs allgemein zu.

Schwerpunkt der Diskussion waren Sachverhalte im Zusammenhang mit Fremdwährungsbezugsrechten, ob die Ausnahme in IAS 32 noch benötigt werde (und wie dies im Diskussionspapier formuliert werden sollte, um die Erwartungen der Anwender in Bezug auf wahrgenommene mögliche Änderungen zu steuern, die der Gamma-Ansatz mit sich bringen würde) und ob solche Bezugsrechte für einen separaten Ausweis nach dem Gamma-Ansatz qualifizieren würden. Es gab auch Bedenken, wie die Bezugsrechte klassifiziert werden würden, wenn sie in der funktionalen Währung des Tochterunternehmens denominiert wären, die aber für das Mutterunternehmen (also die Berichtseinheit) eine Fremdwährung darstellt – sollten solche Bezugsrechte bei der Konsolidierung umklassifiziert werden? Der Stab erklärte, dass er das Zusammenwirken zwischen IAS 32 und IAS 21 weiter untersuchen müsste ebenso wie das Zusammenwirken der verschiedenen Variablen, die im Agendapapier untersucht werden (jede Variable war im Papier nur in Isolation betrachtet worden). Ein Boardmitglied war der Meinung, dass dies alles davon abhängen würde, wie das Konzept des Residualwerts im künftigen Diskussionspapier artikuliert würde.

Beim Sachverhalt in Bezug auf den Zeitwert des Geldes waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass das Konzept des Zeitwerts des Geldes Zinskosten beinhalte und dass er ggf. nicht allein vom Residualwert abhängen könnte. Der Stab erkannte an, dass das Zusammenwirken von Zeitwert des Geldes und von Eigenkapital komplex sei und dass er dieses Zusammenwirken besser artikulieren müsse. Ein Boardmitglied schlug außerdem vor, dass im Diskussionspapier erörtert würde, wie der Zeitwert des Geldes die Klassifizierung von Wandelanleihen mit der Option vorzeitiger Auslösung beeinflussen könnte.

Es gab keine Erörterung der anderen Variablen, die im Agendapapier vorgestellt wurden.

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