IAS 39 — Negative Zinsen: Folgen für den Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung

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Hintergrund

Auf der Sitzung im September 2012 hatte das Interpretations Committee die Konzequenzen des wirtschaftlichen Phänomens von Negativzinsen für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung erörtert. Das Interpretations Committee erwog die Situation, bei der die Nachfrage von Anlegern nach 'sicheren' Vermögenswerten vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise in einem Ausmaß zugenommen hat, dass die Rendite einiger Vermögenswerte (einige verbliebene Staatsanleihen höchster Qualität), also die Gesamteffektivverzinsung, negativ geworden ist.

Das Interpretations Committee stellte fest, dass Zinsen, die einem negativen Effektivzins eines finanziellen Vermögenswerts entsprängen, die Definition von Zinserträgen nach IAS 18 Erlöse nicht entsprächen, weil sie einen Bruttoabfluss und keinen Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens darstellten. Das Interpretations Committee stellte ferner fest, dass dieser Betrag keinen Zinsaufwand darstelle, weil er einem finanziellen Vermögenswert entspringe statt einer finanziellen Verbindlichkeit des Unternehmens. Dementsprechend sollten Aufwendungen aus einem finanziellen Vermögenswert infolge eines negativen Effektivzinses nicht als Zinsertrag resp. -aufwand ausgewiesen werden, sondern in einer anderen sachgerechten Aufwandszeile. Das Interpretations Committee meinte, dass das Unternehmen gemäß den Paragrafen 85 und 112(c) von IAS 1 Darstellung des Abschlusses verpflichtet sei, zusätzliche Informationen zu einem derartigen Betrag auszuweisen, falls dies für das Verständnis der finanziellen Leistungskraft des Unternehmens oder das Verständnis dieses Postens maßgeblich sei.

Das Interpretations Committee kam zu dem Schluss, dass eine Interpretation im Lichte der bestehenden IFRS-Vorschriften nicht erforderlich sei und entschied vorläufig, den Sachverhalt nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

 

Erörterung und Beschlussfassung

Zur vorläufigen Agendaentscheidung sind vier Stellungnahmen eingegangen. Einer der Antwortenden stimmte der Entscheidung des Interpretations Committees, diesen Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, sowie die Gründen für die vorläufige Agendaentscheidung zu. Ein weiterer derer, die Stellung genommen haben, stimmte der vorläufigen Agendaentscheidung zu, war aber nicht der Ansicht, dass man eine derart absolute Position beziehen und stattdessen den Unternehmen Ermessen bei der Bestimmung des sachgerechten Ausweises im Periodenergebnis einräumen solle. In einer weiteren Stellungnahme wurde Zustimmung zur vorläufigen Agendaentscheidung, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm des Interpretations Committees aufzunehmen, geäußert, jedoch den angegeben Gründen widersprochen. In der letzten Stellungnahme wurden Bedenken hinsichtlich nicht beabsichtigter Konsequenzen auf andere aktive Projekte zum Ausdruck gebracht, beispielsweise IFRS 9, und die Empfehlung ausgesprochen, dass das Interpretations Committee die vorläufige Agendaentscheidung nicht zu finalisieren.

Die Stabsmitarbeiter stellten heraus, dass es Unterschiede zu geben scheine, wie Unternehmen diese Beträge auswiesen. Die Stabsmitarbeiter hoben ferner hervor, dass eine negative Rendite aus einem Vermögenswert kein Erlös sein könne und dass eine Negativrendite aus einem Vermögenswerte auch keinen Zinsaufwand darstelle. Der Stab stellte den Mitgliedern des Komitees gegenüber auch heraus, dass ein finanzieller Vermögenswert gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente nur dann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden könne, wenn die vertraglichen Zahlungsströme auf den Vermögenswert zu Zahlungen führten, die lediglich Tilgungen und Zinsen auf den ausstehenden Tilgungsbetrag darstellten. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass in der vierten Stellungnahme Bedenken geäußert worden seien, dass, falls man zu dem Schluss komme, dass die Negativrendite auf den Vermögenswert weder Zinsaufwand noch Zinsertrag darstelle, man möglicherweise nicht schlussfolgern könne, dass die vertraglichen Zahlungsströme lediglichen Zahlungen auf Tilgung und Zinsen darstellten. Die Bedenken gingen folglich dahin, dass diese finanziellen Vermögenswerte nicht für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen, sondern lediglich zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet werden könnten. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass sich die vorläufige Agendaentscheidung lediglich mit dem Ausweis der negativen Rendite auf einen finanziellen Vermögenswerte befasse und somit Finanzinstrumente nicht betreffe, die man als lediglich Zahlungen auf Zins und Tilgung abwerfend ansehen könne.

Die Stabsmitarbeiter fragten das Interpretations Committee, ob sie mit der vorgeschlagenen Formulierung der Ablehnung für die endgültige Agendaentscheidung einverstanden seien (d.h. keine Aufnahme in sein Arbeitsprogramm).

Eines der Komiteemitglieder zweifelte Paragraf 14 im Stabspapier an, in welchem ausgeführt wurde, dass lediglich das Ausweisthema behandelt werde. Er meinte, dass einer von denen, die Stellung genommen haben, den Sachverhalt aufgebracht habe, dass die Formulierung des Ablehnungsentscheids nicht beabsichtigte Konsequenzen für IFRS 9 haben könne. Das Mitglied des Komitees meinte, dass der Stab dazu gesagt hätte, dass man sich lediglich mit der Ausweisfrage befasse und zur Kenntnis gegeben habe, dass das Wesen dieser Zahlungen kein Anlass zu Bedenken gebe. Er widersprach dieser Aussage der Stabsmitarbeiter und sagte, dass das Wesen einer negativen "Zahlung" ein wichtiger Faktor sei, der eine Erwägung erfordere. Er unterstütze die Sichtweise von KPMG – d.h. dass es wichtigere Bilanzierungssachverhalte rund um negative Renditen gebe als nur die Frage des Ausweises als Aufwand oder Ertrag. Er habe das Gefühl, dass es nicht sachgerecht sei, eine Beschluss im Hinblick auf den Ausweis zu fassen, bis diese weitergehenden Sachverhalte im Rahmen der Erwägungen des IASB zur Klassifizierung, Bewertung und Wertminderung von Finanzinstrumenten erwogen worden seien.

Ein anderes Mitglied des Komitees meinte, dass er nicht glaube, dass die Stabsmitarbeiter unbeabsichtigte Konsequenzen mit IFRS 9 beabsichtigten.

Ein weiterer Stabsmitarbeiter stimmte dem von KPMG vorgeschlagenen Sachverhalt zu. Er meinte, dass das Wesen negativer Zahlungen verstanden werden müsse.

Ein Mitglied fragte, ob denn eine Agendaentscheidung überhaupt herausgegeben werden müsse, da er der Ansicht sei, dass niemand um eine Interpretation gebeten habe. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass es Fragen von Seiten der Zentralbanken, aus Asien sowie aus aufstrebenden Ländern gegeben habe, so dass die Frage gestellt worden sei und folglich auch eine Entscheidung erfordere. Dieses Mitglied meinte ferner, dass die Höhe der Beträge berücksichtigt werden müsse, weil diese unwesentlich sein könnten. Er meinte, dass, falls die Agendaentscheidung abschließend dahingehend sei, dass solche Beträge keinen Zinsaufwand darstellten, dies eine große Zahl an Banken betreffen würde. Ein anderes Komiteemitglied stimmte hinsichtlich der Frage zu, ob eine Interpretation erforderlich sei.

Eine Reihe von Komiteemitgliedern teilte die Ansicht, dass die Agendaentscheidung nicht zu endgültig ausfallen solle, wie sie derzeit geschriebn sei.

Ein Mitglied stimmte zu, dass es Sinn ergebe, was die Stabsmitarbeiter geschrieben hätten, d.h. falls man eine Anlage getätigt habe, die eine negative Rendite aufweise, habe man keine Zinserträge, und falls man eine Anlage tätige, könne diese Anlage nicht Zinsaufwand hervorbringen. Er meinte auch, dass die Beträge, um die es ginge, wahrscheinlich unwesentlich seien und dementsprechend irgendwo ausgewiesen werden könnten. Er stellte Bedenken hinsichtlich einer jeglichen vorgeschlagenen Änderung zu Erwägung des Wesens negativer Zinsen fest – er sei der Ansicht, dass Unternehmen nicht herausfinden sollten müssen, warum Zinsen negativ seien. Diese Ansichten wurden von einem anderen Komiteemitglied wiederholt.

Der Vorsitzende stellte fest, dass die Sichtweisen wie folgt auszusehen schienen:

  1. Änderung der Formulierung der Agendaentscheidung dahingehend, dass eine Ermessensausübung erforderlich sei;
  2. Beibehaltung der Ablehnung so wie sie ist, weil sie logisch sei;
  3. Weitergehende Überlegungen im Zusammenhang mit IFRS 9 und den erneuten Beratungen.

Er meinte, dass Sichtweise 3 die beste Alternative sei. Folglich würde man den Board darauf aufmerksam machen, dass dieser Sachverhalt im Rahmen seiner erneuten Beratungen zu IFRS 9 behandelt werden müsse.

Es wurden Anmerkungen dahingehend laut, ob dieser Ansatz eigentlich die Frage des Ausweises adressieren würde und ob der Board dieses tatsächlich im Rahmen der Erörterungen von IFRS 9 behandeln würde. Es wurde festgestellt, dass IFRS 9 sich zu Zinsen für Zwecke der Betrachtung der Zahlungsströme äußere.

Ein Komiteemitglied meinte, dass eine andere Möglichkeit darin bestehen könnte, diesen Sachverhalt im Rahmen des Projekts zur Erlöserfassung zu behandeln und ob man negative Erlöse haben könne; es wurde allerdings hervorgehoben, dass man dies im laufenden Projekt nicht adressieren könne. Ein weiteres Mitglied kam zu dem Schluss, dass sich aus den Erörterungen herauszukristallisieren scheine, dass der "Zins" aus einem negativen Effektivzinssatz auf einen finanziellen Vermögenswert kein Zins, sondern ein Erlös zu sein scheine und man nicht etwas Negatives haben könne, das ein Erlös sei. Sie schlug vor, dies in der Agendaentscheidung zum Ausdruck zu bringen und dass mit dieser Änderung auch der Konflikt mit IFRS 9 behandelt werden könne. Ein anderes Komiteemitglied meinte, dass das Ausweisthema mit einer Anhangangabe behandelt werden könne, in der die gewählte Methode erläutert werde. Zwei Komiteemitglieder stimmten dieser Sichtweise nicht zu.

Der Vorsitzende beendete die Diskussion und meinte, dass er der Ansicht sei, dass der Sachverhalt auf dieser Sitzung nicht abschließend geklärt werden könne. Er bat die Stabsmitarbeiter, dies dem Board mitzuteilen, wenn dieser die Klassifizierung erneut berate.

Alle Mitglieder des Komitees waren sich vorläufig darin einig, dass man eine endgültige Agendaentscheidung zurückhalten solle.

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