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Übernahme von Änderungen an IFRS 1

26.11.2009

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 26. November 2009 eine neue Verordnung veröffentlicht.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 26. November 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1136/2009 der Kommission vom 25. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, die die vom IASB im November 2008 veröffentlichte Neustrukturierung von IFRS 1 darstellen, für die Anwendung in Europa übernommen.
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Neues RIC-Mitglied

26.11.2009

In seiner Sitzung vom 25. November 2009 hat der Vorstand des DRSC Ulrich Geuss für vier Jahre als weiteres Mitglied in das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) gewählt.

Ulrich Geuss ist seit August 2008 Leiter Unternehmensbereich Finanzen bei der HSH Nordbank AG und blickt auf langjährige Erfahrungen in der internationalen und nationalen Rechnungslegung zurück. Das RIC hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit dem International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des IASB sowie den entsprechenden Gremien der anderen nationalen Standardsetzer, die internationale Konvergenz von Interpretationen wesentlicher Rechnungslegungsfragen zu fördern und spezifische nationale Sachverhalte im Rahmen der gültigen IFRS und in Abstimmung mit den DRS zu beurteilen.
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IFRIC 19 zum Tausch von Fremd- in Eigenkapital

26.11.2009

Das International Reporting Interpretations Committee (IFRIC) hat nach Genehmigung durch den IASB heute IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente veröffentlicht.

Die Interpretation ist anzuwenden, wenn ein Kreditnehmer eine finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten an den Kreditgeber tilgt. Die wichtigsten Schlüsse aus IFRIC 19 sind die folgenden:

Wenn ein Kreditnehmer Eigenkapitalinstrumente zur vollständigen oder partiellen Tilgung der finanziellen Verbindlichkeit an Kreditgeber ausgibt, sind diese Eigenkapitalinstrumente als "gezahltes Entgelt" nach IAS 39.41 anzusehen. Der Kreditnehmer hat daher die finanzielle Verbindlichkeit vollständig oder partiell auszubuchen.

Der Kreditnehmer bewertet die Eigenkapitalinstrumente, die an den Kreditgeber ausgegeben werden, zum beizulegenden Zeitwert, es sei denn, der beizulegende Zeitwert ist nicht verlässlich ermittelbar. Die Eigenkapitalinstrumente werden dann mit dem beizulegenden Zeitwert der getilgten Verbindlichkeit bewertet.

Wenn nur ein Teil der Verbindlichkeit getilgt wird, muss der Kreditnehmer prüfen, ob irgendein Teil des gezahlten Entgelts eine Änderung der Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit ausgelöst hat. Wenn das der Fall ist, muss der Kreditnehmer den beizulegenden Zeitwert des gezahlten Entgelts zwischen der getilgten und der noch nicht getilgten Verbindlichkeit aufteilen.

Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen (Teil-)Verbindlichkeit und dem erstmaligen Bewertungsbetrag der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Wenn nur ein Teil der Verbindlichkeit getilgt wird, muss der Kreditnehmer prüfen, ob die Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit wesentlich geändert wurden (unter Berücksichtigung jeglichen Teils der gezahlten Gegenleistung, die dem verbleibenden Teil der Verbindlichkeit zugewiesen wurde). Wenn es zu einer wesentlichen Änderung kam, muss der Kreditnehmer die Tilgung der alten verbleibenden Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen Verbindlichkeit bilanzieren (s. IAS 39.40).

Die Interpretation tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Interpretation ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden. Weitere Informationen:

Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 107 KB)

IAS PLUS-Informationsseite zu IFRIC 19

Deutschland Image

Verkündung der Rückstellungsabzinsungsverordnung

26.11.2009

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 75, S. 3790 f., vom 25. November 2009 ist die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung — RückAbzinsV) vom 18. November 2009 verkündet worden.

Die Verordnung tritt am 26. November 2009 in Kraft. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) novellierten Fassung sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. § 253 Abs. 2 HGB (i.d.F. des BilMoG) sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen sind. Die entsprechenden Abzinsungszinssätze sind dabei einheitlich von der Deutschen Bundesbank zu ermitteln und für die Praxis verbindlich. Weitere Informationen:

Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV (239 KB)

Begründung der RückAbzinsV (49 KB)

Informationsseite des Bundesjustizministeriums zur RückAbzinsV

Presseerklärung des Bundesjustizministeriums

Entwurf Image

IASB schlägt Angabeerleichterungen nach IFRS 1 vor

26.11.2009

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute einen Entwurf herausgegeben, mit dem vorgeschlagen wird, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen die Vergleichszahlen für Vorperioden, die mit der Änderung vom März 2009 an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben gefordert worden waren, als erstmaliger Anwender vor dem 1. Januar 2010 nicht zu leisten hat.

Daher soll IFRS 1 Anhang E Paragraph E1 wie folgt geändert werden:

E1 Ein erstmaliger Anwender darf die Übergangsvorschriften in IFRS7.44G dann anwenden, wenn die erste IFRS-Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2010 beginnt.

Die vorgeschlagene begrenzte Ausnahme von den Vergleichsangaben nach IFRS 7 steht im Einklang mit mit der Ausnahme für vorzeitige Anwender von der Änderung von IFRS 7 vom März 2009. Die Kommentierungsfrist endet am 29. Dezember 2009. Die Presseerklärung des IASB finden Sie hier (in englischer Sprache, 99 KB).

IASB Image

IASB gibt kleine Änderungen an der Pensionsbilanzierung heraus

26.11.2009

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute eine kleinere Änderung an seinen Vorschriften zur Bilanzierung von Pensionsplänen herausgegeben.

Die Änderung gilt der Interpretation IFRIC 14, die ihrerseits eine Auslegung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer darstellt. Die Änderung gilt unter den begrenzten Umständen, unter denen ein Unternehmen Mindestfinanzierungsvorschriften unterliegt und eine Vorauszahlung der Beiträge leistet, die diesen Anforderungen genügen. Nach der Änderung wird nun gestattet, dass ein Unternehmen den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert darstellt. Die Änderung Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsvorschriften tritt verpflichtend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ab den Abschlüssen zum Jahresende 2009 ist zulässig. Die Änderung ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden. eIFRS-Abonnenten ist die Änderung der Interpretation ab heute zugänglich. Gedruckte Exemplare können auch über die Internetseite des IASB bestellt werden. Die Presseerklärung des IASB finden Sie hier (in englischer Sprache, 99 KB).
Grossbritannien Image

Studie zur Pensionsbilanzierung des britischen ASB

26.11.2009

Der britische Accounting Standards Board (ASB) hat einen Bericht mit dem Titel Die Rechnungslegung von Pensionen: Rückmeldungen und erneute Erörterungen herausgegeben.

Die Zielsetzung besteht darin, Empfehlungen an den IASB zu Sachverhalten auszusprechen, die dieser bei der Entwicklung eines zukünftigen Rechnungslegungsstandards zu Pensionen erwägen könnte. Der Bericht erscheint unter der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active Accounting Activities in Europe, PAAinE) von ASB, EFRAG und den Standardsetzern von Deutschland und Frankreich. Die Empfehlungen kommen allerdings rein vom ASB. Der Bericht ist ein Folgepapier zu einem Diskussionspapier, das der ASB im Januar 2008 herausgegeben hatte, und enthält die Ergebnisse der erneuten Beratungen sowie Empfehlungen des ASB, die dieser nach Erwägung der 103 auf das Diskussionspapier erhaltenen Zuschriften ausspricht.

Einige Kernempfehlungen des ASB:

Der Ansatz sollte auf dem Prinzip fußen, dass nur gegenwärtige Verpflichtungen als Schuld widergespiegelt werden.

Die Schuld zur Auszahlung von Leistungen, die angesetzt wird (sowie der Pensionsaufwand jeder Periode) sollte auf dem derzeitigen Gehalt nebst jedweder zukünftiger Steigerungen fußen, die nach Gesetz oder Vertrag erforderlich sind, einschließlich anderer Erhöhungen, die als nicht im Ermessen des Unternehmens stehend angesehen werden (d.h. es besteht eine faktische Verpflichtung).

Pensionspläne sollten denselben Konsolidierungsprinzipien unterliegen, die üblicherweise angewendet werden, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht.

Vermögenswerte und Schulden aus Pensionen sollten unmittelbar angesetzt werden, die Erfassung von Änderungen bei Vermögenswerten und Schulden in Bezug auf Pensionsleistungen ist jedoch untrennbar mit dem Ausweis dieser Änderungen im Abschluss verbunden.

Zukünftige Zahlungsströme, die Verwendung bei der Bemessung der Schuld zur Zahlung der Pensionsleistung finden, sollten:

explizit sein;

auf beobachtbaren Marktpreisen fußen, die angepasst werden, um unternehmensspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen;

auf unvoreingenommene Weise alle verfügbaren Informationen hinsichtlich Betrag, zeitlichem Anfall und Unsicherheit der sich aus den vertraglichen Verpflichtungen ergebenden Zahlungsströme beinhalten; sowie

aktuell sein – sie entsprechen den Bedingungen zum Ende der Berichtsperiode.

Die Schuld zur Zahlung von Pensionsleistunden sollte nicht verringert werden, um das Kreditrisiko des Unternehmens widerzuspiegeln.

Bei der Bewertung der Schulden sollte der verwendete Diskontierungssatz den Zeitwert des Geldes widerspiegeln und somit ein risikofreier Zinssatz sein.

Vermögenswerte, die zur Zahlung der Pensionsleistungen gehalten werden, sollten zu Gegenwartswerten angesetzt werden.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache:

Bericht des ASB: Die Rechnungslegung von Pensionen: Rückmeldungen und erneute Erörterungen (1.409 KB)

Presseerklärung des ASB

Deloitte Comment Letter Image

Wir nehmen zu den Vorschlägen hinsichtlich der IASCF-Satzung Stellung

26.11.2009

Am 9. September 2009 veröffentlichten die Treuhänder der IASC-Stiftung (International Accounting Standards Committee Foundation, IASCF) Vorschläge zwecks öffentlicher Stellungnahme, die den zweiten Teil der Überarbeitung der Satzung der IASCF bilden.

Die Vorschläge zielen auf die Verbesserung der Führung der Organisation, die Stärkung der Einbindung von Interessengruppen und einer großen Bandbreite von Perspektiven sowohl der Industriestaaten als auch der aufstrebenden Märkte sowie Verbesserungen bei der praktischen Umsetzung ab. Die wichtigsten Vorschläge bezüglich Änderungen an der Satzung der IASCF:

Änderung des Namens der IASC-Stiftung in IFRS-Stiftung und des Namens des IASB in IFRS Board

Ersetzung aller Verweise auf 'Bilanzierungsstandards' durch 'Finanzberichterstattungsstandards' in der gesamten Satzung

Klarstellung der Zielsetzung der Organisation, insbesondere

Klarstellung der Notwendigkeit, aufstrebenden Märkten und (wo angemessen) den besonderen Bedürfnissen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen Rechnung zu tragen

keine Ausweitung des Umfangs auf Standards für staatliche und gemeinnützige Unternehmen

Eindeutige Anerkennung der Rolle, die das Aufsichtsgremium (Monitoring Board) jetzt in der Führungsstruktur der Organisation spielt

Offizielle Nennung von Afrika und Südamerika bei der Zusammensetzung der Treuhänder und Forderung nach jeweils einem Treuhänder aus den beiden Regionen

Einrichtung eines formalen Prozesses für einen beschleunigten Konsultationsprozess unter außergewöhnlichen Umständen

Möglichkeit der Ernennung von bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowohl der Treuhänder als auch beim IFRS Board

Änderung der Länge einer möglichen zweiten Amtszeit von Mitgliedern des IFRS Boards, um eine angemessene Übergabe zu ermöglichen, wie folgt:

Boardmitglieder würden anfangs für eine Periode von fünf Jahren ernannt mit der Möglichkeit einer Verlängerung um drei Jahre; dies gälte nicht für den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit um fünf Jahre verlängert werden könnte.

Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende dürften nicht länger als zehn Jahre in Folge Mitglieder sein.

Ausdrückliches Festschreiben, dass der IFRS Board mit den Treuhändern und dem SAC bei der Entwicklung des Arbeitsprogramms Rücksprache halten muss

Wir haben unsere Stellungnahme zu Teil 2 der Überprüfung der Satzung: Vorschläge für eine verbesserte öffentliche Rechenschaft eingereicht (in englischer Sprache, 77 KB).

Einige Kernpunkte, die wir in unserem Brief angeführt haben

Wir denken, dass die Vorschläge der Treuhänder im Hinblick auf die Konsultation zum Arbeitsprogramm des IASB und zur Priorisierung nicht weit genug gehen. Unseres Erachtens sollte die Satzung vorsehen, dass sich der IASB regelmäßig formell mit den Adressaten zu den Sachverhalten des Arbeitsprogramms und den relativen Prioritäten, die diesen Sachverhalten zugeordnet wurden, ins Benehmen setzt. Die Stellungnahmefrist muss den Adressaten eine realistische Möglichkeit geben, zu diesen Themen Stellung zu beziehen.

Wir empfehlen zudem, dass die Positionen des IASB-Vorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden der IASC-Stiftung getrennt werden. IASCF und IASB unterliegen in immer stärkerem Maße der Beobachtung durch viele Rechtskreise, und es ist von entscheidender Bedeutung, dass es nicht zu Interessenkonflikten (tatsächlichen oder wahrgenommenen) zwischen der Rolle der IASB-Vorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden seines Aufsichtsgremiums kommt.

Wir unterstützen den Vorschlag nicht, der die Treuhänder in außergewöhnlichen Umständen zur Verkürzung der Stellungnahmefrist berechtigt. Um seine Glaubwürdigkeit als internationaler Standardsetzer aufrechtzuerhalten, muss der International Accounting Standards Board alle Vorschläge für einen Zeitraum zur Verfügung stellen, der allen Adressaten eine vernünftig Gelegenheit gibt, die Vorschläge des IASB zu verdauen und zu kommentieren. Wie in Anhang A erläutert, sind wir der Ansicht, dass jedes Zulassen eines Zeitraums von weniger als 30 Tagen nicht mehr als angemessener 'Standardsetzungsprozess' bezeichnet werden kann.

Schließlich haben wir Bedenken hinsichtlich der Arbeitsweise und der -ergebnisse des International Financial Reporting Interpretations Committees. Wir möchten nicht, dass IFRIC zu einer schnellen Eingreiftruppe wird, denken aber, dass es Sachverhalte gibt, die auf effiziente Weise durch IFRIC behandelt werden könnten, die aber – infolge des in der Satzung niedergelegten Mandats für IFRIC und der Arbeitsweise, die in dessen Handbuch aufgeführt wird – an den IASB zwecks Bearbeitung überführt werden. In Anhang B unterbreiten wir einige Vorschläge, wie Rolle und Mandat von IFRIC überarbeitet werden könnten, um das Komitee besser zu nutzen.

Hintergrundinformationen zur Überprüfung der IASCF-Satzung 2008-2009 finden Sie hier.

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EFRAG-Stellungnahme zu den jährlichen Verbesserungen an den IFRS

26.11.2009

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihre Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED 2009/11 - Vorschläge für Verbesserungen im Rahmen des Jährlichen Verbesserungsprojekts veröffentlicht.

EFRAG stimmt im Wesentlichen den meisten Vorschlägen im Entwurf zu, geht jedoch auf einige Details ein und schlägt Formulierungsänderungen bzw. zusätzliche Änderungen zwecks Verdeutlichung vor. Die Stellungnahme von EFRAG in englischer Sprache finden Sie hier (193 KB).
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Neue IFRS e-Learning-Module in chinesischer Sprache

26.11.2009

Drei weitere IFRS e-Learning-Module sind nunmehr ins Chinesische übersetzt und veröffentlicht worden.

Drei weitere IFRS e-Learning-Module sind nunmehr ins Chinesische übersetzt und auf der Internetseite von CAS Plus eingestellt worden:

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen

IAS 31 Anteile an Joint Ventures

Ferner wurde das Modul zum Rahmenkonzept aktualisiert. Eine vollständige Liste der IFRS e-Learning-Module von Deloitte in chinesischer Sprache finden Sie hier. Um die Module herunterzuladen (es wird keine Gebühr erhoben, eine Registrierung ist jedoch erforderlich), klicken Sie auf das Bild mit der Glühlampe auf der Leitseite CAS Plus oder folgen Sie diesem Link.

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