Am 25. November 2008 hielten IASB und FASB eine Gesprächsrunde in den Büroräumen des FASB in Norwalk (CT) zu Rechnungslegungsthemen
ab, die sich infolge der weltweiten Finanzmarktkrise ergeben. Das Ziel der Gesprächsrunde bestand darin, dass die Boards Rückmeldungen
von einer großen Zahl von Interessengruppen zu Bilanzierungsthemen erhalten, die umgehend Aufmerksamkeit erfordern, um dabei zu helfen,
das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte zu erhöhen.
Die wesentlichen Themen, die erörtert wurden bestanden in (1) der Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, (2) der Fair Value Option,
(3) der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sowie (4) Angaben. Nachfolgend geben wir die wichtigsten Ergebnisse der Gesprächsrunde wieder.
Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte
Der Großteil der Diskussion am Runden Tisch drehte sich um Sachverhalte im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Wertminderungsmodellen
für Gläubigertitel. Mehrere Themen wurden aufgeworfen:
| Der Sinn einer 'Wertminderung' in der Rechnungslegung wird nicht gut verstanden. Es besteht keine vereinheitlichte Definition,
und es gibe mehrere Modelle in Abhängigkeit der Art des finanziellen Vermögenswerts.
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| Auslösende Ereignisse werden nicht gut verstanden. Einige sind der Ansicht, dass die Sichtweise der Geschäftsleitung eine wesentliche
Rolle bei der Frage spielen sollte, ob ein auslösendes Ereignis aufgetreten ist. Andere deuteten an, dass sich die Sichtweise der
Geschäftsleitung ändern kann und subjektiv ist; für sich genommen sollte die Sichtweise der Geschäftsleitung kein Faktor bei der Feststellung
sein, ob ein Vermögenswert wertgemindert ist.
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| Sobald eine Wertberichtigung als sachgerecht angesehen wird, führt der Rückgriff auf verschiedene Wertminderungsmodelle für den
Ansatz im Abschluss zu Komplexität und macht es Nutzern schwer, den Abschluss zu verstehen. So werden beispielsweise Forderungen und
Kredite zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen für bonitätsinduzierte Verluste geführt, während verbriefte Kredite,
die dieselben Ausstattungsmerkmale wir eine Kreditforderung haben mögen, auf den beizulegenden Zeitwert abgeschrieben werden.
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Die Teilnehmer der Gesprächsrunde tauschten verschiedene Sichtweise dazu aus, wie einige dieser Sachverhalte angegangen werden könnten.
Einige Abschlussnutzer waren Befürworter einer vollständigen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, bei der die Wertänderungen in der
Erfolgsrechnung erfasst werden. Die deuteten an, dass damit das Thema auslösender Ereignis und verschiedener Wertminderungsmodelle entfiele.
Andere (Ersteller und Prüfer) schlugen ein Modell vor, das vom Zentrum für Prüfungsqualität des US-amerikanischen Instituts der
Wirtschaftsprüfer (American Institute of Certified Public Accountants, AICPA) in deren
Stellungnahme an die SEC zum beizulegenden Zeitwert vorgeschlagen
worden war (in englischer Sprache, 119 KB). Nach diesem Modell würde die Schuldverschreibung in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert
angesetzt, Kreditverluste unmittelbar erfolgswirksam erfasst und andere Veränderungen im beizulegenden Zeitwert im sonstigen vollständigen
Einkommen verbucht. Der Kreditverlust würde auf der Grundlage von Veränderungen der erwarteten Zahlungsströme berechnet, ähnlich dem in
Standard 114 verwendeten Modell. Nach diesem Vorschlag würde das sonstige vollständige Einkommen in der Gewinn- und Verlustrechnung
dargestellt, so dass die Bestandteile der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in derselben Aufstellung dargestellt werden. Die Befürworter
dieser Regelung deuteten an, dass dies Abschlussnutzern Informationen hinsichtlich der erwarteten Zahlungsströme der Schuldverschreibung
sowie der sonstigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts vermittle.
Diese beiden Vorschläge lösten eine Diskussion darüber aus, was sachgerechterweise in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sei.
Auch wenn die Diskussion interessant war, trug sie nicht zur Lösung der Frage bei, was der Grund für das fehlende Vertrauen in die
Kreditwirtschaft sei. Einige deuteten an, dass der Vertrauensverluste das Ergebnis davon sei, dass Anleger dem nicht trauten, was
Unternehmen in ihren Bilanzen berichtet hätten. Die deuteten an, dass das wahre Thema ein Mangel an Transparenz sei, die aber notwendig ist,
damit Anleger Anlageentscheidungen treffen könnten. Mehrere Analysten meinten, dass zusätzliche Angaben darüber, was die Unternehmen
hielten und wie die Geschäftsleitung den beizulegenden Geschäftswert einschätze, erforderlich seien. Ein Vorschlag bestand in einer Tabelle,
die nach Anlageklassen getrennt Folgendes beinhalten würde: die Anschaffungskosten, den aktuellen beizulegenden Zeitwert, den inneren Wert bzw.
einen anderen Wertmaßstab, den das Unternehmen als sachgerecht ansieht, eine Beschreibung, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde
einschließlich wesentlicher Inputfaktoren, eine Beschreibung, wie der innere Wert berechnet wurde und warum das Unternehmen der Ansicht ist,
dass die andere Bewertung sachgerecht ist. Mitglieder beider Boards deuteten an, dass es wahrscheinlich einfacher sei, ein kurzfristiges
Projekt zum Abschluss zu bringen, das sich mit Angaben befasst, als eines, das versucht, die verschiedenen Sachverhalte im Zusammenhang
mit Wertminderungen anzugehen.
Fair Value Option
Die Teilnehmer wurden gefragt, ob sie der Ansicht seien, dass die Fair Value Option weiterhin unwiderruflich sein solle. Die meisten
stimmten dieser Auffassung zu. Sie meinten, dass sie diese als Missbrauchsverhütungsvorschrift sähen, die Leute davon abhält, sie auf
ein Instrument anzuwenden, wenn dies vorteilhaft ist, und sie wieder zurückzunehmen, wenn der beizulegende Zeitwert sich zu ihrem Nachteil
entwickelt. Einige deuteten an, dass der Grund dafür, warum das Wahlrecht ursprünglich ausgeübt wurde, infolge von Änderungen
im geschäftlichen Umfeld nicht mehr bestehen mag. Wenn beispielsweise die Option zur Verringerung einer Rechnungslegungsanomalie gezogen wurde, die nicht länger besteht,
dann sollte dieses Wahlrecht nach Meinung einiger rückgängig gemacht werden können.
Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert
Mehrere Teilnehmer deuteten an, dass die Bewertungsleitlinien in dem Arbeitspapier, das von dem
Expertenpanel des IASB
herausgegeben worden ist, sehr nützlich seien und dass die Boards gut beraten seien, die Informationen in die verpflichtend zu berücksichtigenden
Leitlinien aufzunehmen. Ein Teilnehmer bat um Leitlinien bei der Bemessung alternativer Instrumente wie Anlagen in endfälligen Hedge Fonds. Der
Teilnehmer deutete an, dass der Stab des FASB und die Bewertungsgruppe des FASB die Probleme bei der Bewertung dieser Instrumente zuvor bereits
erörtert hätten, einschließlich der Frage, ob der Nettovermögenswert der sachgerechte Bewertungsmaßstab nach Statement 157 sei. Andere vertraten
die Ansicht, dass alle kurzfristigen Leitlinien nur darauf gerichtet sein sollten, dabei zu helfen, die Kapitalmärkte und die Transparenz
wiederherzustellen.
Angaben
Mehrere Teilnehmer nahmen Stellung zu dem o.g. Angabenvorschlag. Sie waren der Ansicht, dass Angaben ein guter Ausgangspunkt seien, sie aber
auch nach vorn gerichtete Informationen, Sensitivitäten der Veränderungen von Inputfaktoren und Unsicherheiten bei der Schätzung sehen möchten.
Andere sagten, dass die Verlängerung von Level 3 ein bedeutende Menge an guten Informationen brächte und sie diese Informationen gern für alle
Stufen der Bewertungshierarchie sehen würden.
Diese Zusammenfassungen basieren auf Notizen, die von Beobachtern bei der Gesprächsrunde gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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