Leasingverhältnisse

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Der Stab begann den Teil der Sitzung, der Leasingverhältnissen gewidmet war, mit der Erörterung von möglichen Modellen, die für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber verwendet werden könnten. Eines der Modelle war der Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber einen teil oder den gesamten Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).

Ein anderes Modell ist der Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu überlassen, an.

Der Stab erörterte außerdem zwei weitere Modelle: den gegenwärtigen Mietleasingansatz und den Ansatz über zwei Modelle. Nach dem gegenwärtigen Mietleasingansatz würden die gegenwärtigen Leitlinien für Mietleasingverhältnisse für die Leasinggeber beibehalten. Der Ansatz über zwei Modelle ist eine Anerkenntnis, dass nicht alle Leasingverhältnisse gleich sind; es würden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wann welches Modell einzusetzen ist.

Beide Boards entschieden sich für den Ansatz der Erfüllungspflichten. Die Mitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, wiesen darauf hin, dass der "Besitz" eines Leasinggegenstands nicht gleichbedeutend mit dessen "Kontrolle" ist und dass beim Ausbuchungsansatz der zugrundeliegende Vermögenswert mit dem trennbaren Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts verwechselt würde. Die Boards wiesen den Stab an, weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie dieses Modell (a) von Wertminderungen beeinflusst würde, (b) sich auf Erzeugerleasinggeber auswirken würde und (c) sich auf Anlageinvestitionen auswirken würde.

Die Boards erörterten die Darstellung der Forderung, des Vermögenswerts und der Verpflichtung im Abschluss. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie eventuelle ein Nettodarstellung unterstützen würden, in der die Forderung und die Verpflichtung gegeneinander aufgerechnet würden, aber auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards baten den Stab, weitere Untersuchungen der möglichen Darstellungsansätze nach dem Erfüllungsverpflichtungsansatz vorzunehmen.

Sollten die Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz verwenden?

Der Stab bat die Boards, ihre frühere Entscheidung zu bestätigen, dass Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz für einen einfach Leasingvertrag wählen. Der Stab bat die Boards nicht, den Umfang des Projekts zu Leasingverhältnissen, die Definition eines Leasingverhältnisses oder Leasingverhältnisse mit Optionen und bedingten Mietzahlungen zu erörtern. Diese Sachverhalte werden auf einer künftigen Sitzung erörtert. Der Stab erkannte außerdem an, dass die Boards erwägen müssen, wie die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auf kurzfristige und immaterielle Leasingverhältnisse anzuwenden ist. Die Boards bestätigten einstimmig ihren Entschluss, mit dem Nutzungsrechtansatz fortzufahren.

Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe/Veräußerungen darstellen (in-substance purchases/sales)

Der Stab schlug vor, dass Leasingverträge, die Erwerbe/Veräußerungen des Leasinggegenstands darstellen, vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten. Die Boards stimmten zu, dass Erwerbe/Veräußerungen vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten.

Der Stab empfahl dann, dass ein Unternehmen die anzuwendenden Erlöserfassungsleitlinien bei der Bestimmung in Erwägung ziehen sollten, ob eine Veräußerung/ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards äußerten hinsichtlich dieses Ansatzes Bedenken, da es unterschiedliche Auffassungen gebe, was die Übertragung der Kontrolle in Bezug auf Leasingverhältnisse darstelle. Daher wiesen sie diese Empfehlung zurück.

Die Boards kamen überein, dass die Bestimmung der Frage, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, auf den jeweiligen Bestimmungen des einzelnen Leasingverhältnisses basieren sollte. Die Boardmitglieder stimmten beispielsweise allgemein zu, dass bei einer Titelübertragung am Ende des Leasingverhältnisses eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards entschieden, dass im neuen Standard zu Leasingverhältnissen Leitlinien enthalten sein sollten, wie ein Unternehmen zu bestimmen hat, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, und wiesen den Stab an, Kriterien zu entwickeln, die Unternehmen bei dieser Einschätzung helfen würden.

Der Stab fragte die Boardmitglieder außerdem, ob sie die Entwicklung eines separaten Bilanzierungsmodells für Geschäftsvorfälle unterstützen würden, die in den Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen fallen würden, die aber Merkmale von Veräußerungen/Erwerben aufweisen würden. Die Boardmitglieder bestätigten, dass in dem neuen Standard zu Leasingverhältnissen nur ein Modell bestehen sollte (das Nutzungsrechtansatzmodell) und dass ein weiteres Modell für Leasingverhältnisse mit Merkmalen von Veräußerungen/Erwerben nicht entwickelt werden sollte.

Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes

Der Stab schlug den Boards vor, dass Unternehmen Vermögenswerte und Schulden aus dem Leasingvertrag bei Unterzeichnung des Vertrags ansetzen sollten. Weiterhin empfahl der Stab, dass zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des gemieteten Vermögenswerts (der gemieteten Vermögenswerte) die Buchungseinheit der Vertrag als ganzes sein sollte und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden solle. Bei Lieferung sollten der Leasinggegenstand und die Leasingverpflichtung auf Bruttobasis dargestellt werden. Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

Danach empfahl der Stab, dass die Unternehmen erstmalig und bei Folgewertungen die Vermögenswerte und Schulden (die Nettovertragsposition) aus einem Vertrag auf Anschaffungskostenbasis bewerten sollten. Die Boards stimmten dem Vorschlag zu aber stellten klar, dass die Anschaffungskosten Wertminderungen nach anderen einschlägigen Standards unterworfen sein sollten. Anders ausgedrückt: Wenn es zu einer Wertminderung eines Leasingvertrags zwischen Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des Leasinggegenstands käme, würde das Unternehmen den Vermögenswert "abschreiben", und aus dem Vertrag würde sich eine Nettoschuldenposition ergeben. Wenn der Leasingnehmer entscheiden würde, den Vertrag zu stornieren, würde er den Nettoleasingvertrag ausbuchen und eine Verpflichtung in Höhe des Strafbetrages für die Vertragskündigung ansetzen. Die Boards stimmten weiterhin mit dem Stab überein, dass zusätzliche Angaben in Situationen geleistet werden müssten, in denen die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung lang sei und/oder die Rechte und Verpflichtungen bedeutend wären.

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