Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Grundgeschäfte: Ansatz für die Bestimmung, welche Risikobestandteile für eine Designierung in Frage kommen

Die Boards erörterten (im Wesentlichen im IASB-Kontext) mögliche Bedingungen für eine Aufspaltung nach Risiko. Die Erörterung war eine Folgediskussion zu der Diskussion vom 2. Februar 2010, bei der einige IASB-Mitglieder ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht hatten, dass der allgemeine Ansatz in Bezug auf die Designierung von Risikokomponenten zu einer Situation führen könnte, bei der es freie Wahl in Bezug auf den Ausgleich eines Grundgeschäfts gäbe, sodass eine Situation entstünde, bei der die Designierung einer Komponente automatisch zu einer Bilanzierungsbeziehung führen würde, die 100%ig effektiv sei.

Im Papier des Stabs wurde eine Analyse der gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 geboten, wobei die Kriterien für das Infragekommen von Risikokomponenten für die Designierung als Grundgeschäft betont wurden, die in separater Identifizierbarkeit und verlässlicher Bewertbarkeit bestehen.

Auf Grundlage einer Anwendung der Kriterien aus IAS 39 auf einen Satz von Risikokomponenten, die explizit in einem Vertrag festgelegt sein können oder nicht, kam der Stab zu dem Schluss, dass die Kriterien aus IAS 39 nicht zu einer freien Wahl führen, wie ein Posten in Komponenten aufgespalten werden kann, und nicht automatisch zu einer 100%igen Effektivität der Sicherungsbilanzierung führen. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 problematisch seine, da sie regelbasiert und in sich selbst nicht konsistent sind.

Nach dieser Diskussion stimmte der Board zu, dass ein neues Kriterium zum Zweck der Bestimmung von infrage kommenden gesicherten Komponenten untersucht werden soll. Der Stab wird eine dem entsprechenden Analyse auf einer künftigen Boardsitzung vorstellen.

In der folgenden Diskussion über mögliche Kriterien drückte eine Boardmitglied seine Bedenken dahingehend aus, ob im Fall von nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponenten die Risikokomponenten separat indentifizierbar innerhalb aller gesicherten Posten sei. Er argumentierte, dass die Anwendung von IAS 39 in einigen dieser Fälle nicht aus der Tatsache entstammt, dass die Risikokomponente separat identifizierbar gewesen ist, sondern vielmehr daraus, dass IAS 39 gestattet, dass dies eine gesichertes Grundgeschäft sein kann. Er äußerte Bedenken hinsichtlich der gegenseitigen Abhängigkeit von Risikokomponenten in vielen dieser Fälle.

Ein anderes IASB-Mitglied bestärkte diese Sichtweise und gab seinen Zweifeln Ausdruck, dass der vorgeschlagenen Ansatz nicht umsetzbar sein könnte. Er verlieh außerdem seiner Meinung Ausdruck, dass Sicherungsbilanzierung an sich eine Ausnahme von den Klassifizierungs- und Bewertungsprinzipien für Finanzinstrumente ist. Deshalb würde es seiner Meinung nach schwierig sein, ein allgemeines Prinzip zu formulieren, das der Sicherungsbilanzierung zugrunde liegen kann, sodass einige Regeln notwendig sein würden.

Der Stab gab zur Antwort, dass es nicht seine Absicht sei, das Prinzip zu formulieren, dass hinter der Sicherungsbilanzierung steht, sondern dass man vielmehr einen prinzipienbasierten Ansatz für Risikokomponenten suche, was nach Meinung des Stabs möglich sein sollte.

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die allgemeine Richtung, die der Stab eingeschlagen hat. Er fragte den Stab, ob auf Grundlage der ersten Untersuchungen die neuen Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten weiter oder enger gefasst im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 seien. Der Stab gab zu Antwort, dass die Antwort von der Nützlichkeit der Informationen abhängen würde, die den Adressaten von Abschlüssen zur Verfügung gestellt würden.

Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass die Kriterien noch unterfüttert werden müssten, bevor es möglich sein würde, zu bestimmen, wie umsetzbar diese Leitlinien sein würden.

Der Stab hielt fest, dass mehr Aufmerksamkeit auf das Kriterium der Verlässlichkeit der Bewertung gelegt werden solle und nicht auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit.

Ein IASB-Mitglied zitierte das Beispiel eines AA gerateten festverzinslichen Instruments. Er erwähnte darauf hin, dass in der Vergangenheit der Benchmarkzinssatz um 50 Basispunkte zurückgegangen wär wahrend der AA-Zinssatz um 100 Basispunkte gestiegen sei. Er bat den Stab, irgendeins der Kriterien auf das Beispiel anzuwenden und einzuschätzen, ob der Benchmarkzinssatz für eine Designierung als Risikokomponente in Frage käme.

Die Diskussion wendete sich dann dem FASB-Ansatz für die Aufspaltung nach Risikoart für Finanzinstrumente im Rahmen des allgemeinen Modells des FASB für Finanzinstrumente zu.

Der Stab des FASB empfahl die Anwendung des gegenwärtigen Modells für die Aufspaltung nach Risikoart aus ASC Topic 815, wenn der FASB das vorläufige Modell für die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten beibehält. Des Weiteren empfahl der Stab, dass, wenn der FASB die Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten vergrößert, um zuzulassen, dass mehr Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, der FASB Leitlinien zur Aufspaltung nach Risikoart nutzen sollte, die ähnlich denjenigen seien, die im FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten, der im Juni 2008 herausgegeben worden ist, um zu bestimmen, ob die Beziehung für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt.

Der FASB stimmte dieser Empfehlung des Stabs zu. Der FASB kam außerdem überein, der die sachgerechte Effektivitätsgrenze für Sicherungseffektivität (ebenfalls wie im FASB-Entwurf vom Juni 2008 vorgeschlagen) in die neuen Leitlinien übernommen werden sollte, womit mehr Sicherungsbeziehungen als in Frage für eine Sicherungsbilanzierung zugelassen würden. Die FASB-Mitglieder hielten fest, dass vor dem Hintergrund des vorläufigen Modells das gegenwärtige Modell nach US-GAAP zumindest belastend sei. Sie hielten jedoch fest, dass jede Verschiebung hin zur Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten über eigene Schulden hinaus bedeuten würde, dass eine grundlegendere Änderung notwendig sei. Die Boards erörterten beide Modelle und kamen zu dem Schluss, dass es sehr schwierig sei, die Sicherungsbeziehungsmodelle weiter zu spezifizieren, bis die Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung fertiggestellt sind (die grenze zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den fortgeführten Anschaffungskosten). Die Unterschiede zwischen beiden Modelle gründen im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle von IASB und FASB unterschiedlich sind, was wiederum zu unterschiedlichen Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung führt.

Der FASB erörterte kurz die Notwendigkeit falls überhaupt gegeben einer Zeitwertsicherungsbilanzierung im Kontext von Finanzinstrumente, die wegen ihrer vertraglichen Kapitalflüsse gehalten werden. Die Boardmitglieder hielten fest, dass es sich dabei eher um synthetische Bilanzierung als um Sicherungsbilanzierung handelt, das heißt, ihr Zweck liege eher darin, einen Kapitalfluss festzuschreiben im Fall einer Inkongruenz von festverzinslichen finanziellen Vermögenswerten, die durch variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten finanziert werden (beispielsweise im Kontext eines Finanzinstituts).

Die Boards fassten zusammen, dass das Sicherungsbilanzierungsmodell des FASB alle Risiken im Abschluss darstellen würde, während das Modell des IASB im Einklang mit dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten nicht alle Risiken im Abschluss abbilden würde. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass eine paradoxe Schlussfolgerung aus dem FASB-Modell im IASB-Kontext darin liege, dass Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden und den Regeln der Sicherungsbilanzierung unterlägen, auch die Auswirkungen nicht gesicherten Risiken in der Gewinn- und Verlustrechnung darstellen würden (beizulegender Zeitwert), während Berichtseinheiten, die keine Sicherungsbilanzierungsregeln anwenden würden, die nicht täten.

Der FASB stimmte dem nicht zu, die dessen Mitglieder der Meinung waren, dass ihr Modell ein einheitliches Bewertungsattribut bieten würde und dass jegliche Ineffektivität in der Gewinn- und Verlustrechnung tatsächliche finanzielle Risiken der Berichtseinheit und ihr Management abbilden würden.

Die Mitglieder des IASB hielten fest, dass der IASB schon früher entschieden hat, die Cash-Flow-Hedge-MEchanismen auch auf Fair-Value-Hedges anzuwenden, die ein einheitliches Bewertungsattribut bieten würden. Schließlich hielten beide Boards fest, dass die unterschiedlichen Positionen in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung die Unterschiede aus den Klassifizierungs- und Bewertungsmodellen widerspiegeln. Dennoch drückten beide Boards ihre Bereitschaft aus, einen Satz von Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten zu untersuchen und diesen auf einer der künftigen Boardsitzungen zu erörtern.

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