Finanzinstrumente – Begrenzte erneute Erwägung von IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung)

Date recorded:

Regelungen zum eigenen Kreditrisiko

Der Board erörterte, ob die Regelungen zum ‘eigenen Kreditrisiko’ bei finanziellen Verbindlichkeiten in IFRS 9 vorgezogen werden sollten, so dass sie eher angewendet werden können als die Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte. ‘Eigenes Kreditrisiko’ bezieht sich auf das Risiko, dass der Emittent eine bestimmte Schuld nicht erfüllen wird und steht nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit des Emittenten. Die Stabsmitarbeiter der IASB meinten, dass die Regelungen zum 'eigenen Kreditrisiko' bei den Adressaten breite Unterstützung erhalten hätten. Angesichts der noch nicht in Kraft befindlichen Änderung könnte diese generell solange nicht angewendet werden, bis die Arbeiten an IFRS 9 abgeschlossen sind.

Dementsprechend schlug der Stab vier mögliche Ansätze vor, um den Rückmeldungen der Adressaten zu entsprechen:

  • Ansatz A: Änderung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dahingehend, dass die Vorschriften zum Ausweis der Bewertungserfolge aus dem 'eigenen Kreditrisiko' finanzieller Vebrindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wird und die als zum beizulegenden Zeitwert angesetzt mit Wertänderungen im Periodenergebnis designiert wurden, eingeführt werden.
  • Ansatz B: Änderung der Leitlinien zur vorzeitigen Anwendung in IFRS 9 (2010) und älteren Fassungen von IFRS 9 dahingehend, dass eine vorzeitige Anwendung der Regelungen zum 'eigenen Kreditrisiko' zugelassen wird.
  • Ansatz C: Zulassung einer vorzeitigen Anwendung der Regelungen zum 'eigenen Kreditrisiko', sobald die IFRS 9 fertiggestellt ist.
  • Ansatz D: Kein Vorziehen der Anwendung der Regelungen zum 'eigenen Kreditrisiko.

Viele Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für Ansatz C aus. Auch wenn diese Boardmitglieder konzedierten, dass der Ansatz nicht im Einklang mit der zuvor getroffenen vorläufigen Entscheidung stehe, eine phasenweise Einführung von IFRS 9 abzuschaffen, hoben sie die Nützlichkeit der berichteten Informationen in Bezug auf das 'eigene Kreditrisiko' hervor. Viele dieser Boardmitglieder meinte, dass sie Ansatz C den Vorzug gegenüber Ansatz B geben würden und dass sich diese Haltung darauf gründe, dass jedwede Änderung an IFRS 9 (2010) angesichts der Tatsache, dass sich das IFRS 9-Projekt dem Ende nähere, eine begrenzte Lebenszeit habe. Sie meinten gleichwohl, dass eine bedeutende Verzögerung des IFRS 9-Projekts insgesamt zu einer Präferenz für Ansatz B führen würde.

Ein Boardmiglied brachte seine Unterstützung für Ansatz D zum Ausdruck, indem er sagte, dass eine Zulassung einer vorzeitigen Anwendung der Regelungen zum 'eigenen Kreditrisiko', ohne dass man die anderweitigen Regelungen in IFRS 9 anwenden müsse, die Vergleichbarkeit verringere und die phasenweise Einführung von IFRS 9 weiter zementiere. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Unterstützung für Ansatz A zum Ausdruck, um die Qualität dieses Standards zu erhöhen.

Als darüber jedoch abgestimmt wurde, unterstützte der Board vorläufig die Anwendung von Ansatz C.

 

Übergangssachverhalte

Der Board wurde um Erwägung zweier Übergangssachverhalte in Bezug auf die begrenzenten Änderungen an IFRS 9 und einem damit in Beziehung stehenden Sachverhalt bei Wertminderungen gebeten.

Der erste Sachverhalt, zu dem der Board befragt wurde, bestand darin, ob die nachfolgenden Angaben in der Periode, in der die Abschnitte zu Klassifizierung und Bewertung in IFRS 9 erstmals angewendet werden, gefordert werden sollten:

  • Beträge in Ausweiszeilen, die in Übereinstimmung mit IFRS 9 in Vorperioden berichtet wurden und/oder
  • Beträge in Ausweiszeilen, die in Übereinstimmung mit IAS 39 in der laufenden Periode berichtet worden wären.

Hinsichtlich der Angabe zur Vorperiode meinte der Stab, dass Fragen aufgekommen seien, wie man die Vorschriften in Paragraf 28(f) aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungsänderungen und Fehler im Zusammenhang mit einer rückwirkenden Anwendung anzuwenden habe, wenn die Vergleichsperioen beim Übergang nicht angepasst werden müssten (gemäß der bislang erfolgten vorläufigen Entscheidungen bei den neuen Modellen zu Klassifizierung und Bewertung sowie zu Wertminderungen müssen Vergleichsperioden nicht angepasst werden; eine freiwillige Anpassung wäre nur dann erlaubt, wenn sie ohne bessere nachträgliche Kenntnis vorgenommen werden könne).

Ein Boardmitglied glaubte, dass die Angabe von Vorjahreszahlen (nach IFRS 9) und Beträgen der laufenden Periode (nach IAS 39) in dem Zeitraum, in welchem IFRS 9 erstmals angwendet werde, vorgeschrieben werden sollte. Er meinte, dass die Anwendung der vorgeschlagenen Abschnitte zu Klassifzierung und Bewertung eine bedeutende Änderung darstelle und er deshalb Sorge habe, dass die Vergleichbarkeit ohne derartige Angaben unterginge.

Andere Boardmitglieder unterstützten gleichwohl das Fehlen von Angaben auf diesem Gebiet. Der vorrangig für diese Sichtweise vorgebrachte Grund bestand in der Nützlichkeit einer derartigen Angabe. Insbesondere erwogen die Boardmitglieder die Wechselwirkung zwischen den Vorschlägen zu Klassifizierung und Bewertung auf der einen und zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf der anderen Seite und bezweifelten, dass die Angabe von Beträgen nach IAS 39 in der laufenden Periode zu nutzbringender Information führen würde. Sie meinten, dass die Angabe von Informationen zur Sicherungsbilanzierung nach IAS 39 Informationen darstelle, die auf hochgradig spekulativen Annahmen fuße (dahingehend, was hätte gewesen sein können, wenn IAS 39 zur Anwendung gekommen wäre), die die Vergleichbarkeit zunichte machen könnte.

Als man darüber abstimmte, beschlossen die Boardmitglieder vorläufig, dass die Angabe von Ausweiszeilen, die sich in Vorperioden aus der Anwendung des Klassifizierungs- und Bewertungsmodells nach IFRS 9 ergeben hätten, sowie von Beträgen, die sich in der laufenden Periode bei einer fortgesetzten Anwendung des Klassifizierungs- und Bewertungsmodells nach IAS 39 ergeben hätten, in jener Periode, in der IFRS 9 erstmalig angewendet wird, nicht vorgeschrieben werden sollte.

Der Board wurde sodann um Erwägung gebeten, ob er seine zuvor getroffene vorläufige Entscheidung rückgängig machen und Übergangsangaben zu Wertminderungen für die laufende Periode vorschreiben wolle (d.h. Angaben zu Ausweiszeilen in der laufenden Periode, die sich ergeben hätten, würde man weiter das Wertminderungsmodell nach IAS 39 anwenden).

Die Boardmitglieder stellten grundsätzlich infrage, warum Unternehmen nach dem Übergang auf das neue Wertminderungsmodell gezwungen werden sollten, weiter das Wertminderungsmodell aus IAS 39 anzuwenden, wenn doch das neue Modell zu nützlicheren Informationen führe. Zudem meinten die Boardmitglieder, dass die Angaben, die gefordert würden, wenn das neue Wertminderungsmodell erstmals und nachfolgend angewendet werde, Informationen über die Auswirkung von Bewertungsänderungen im Zuge der Anwendung von IFRS 9 böten. Allerdings meinte ein Boardmitglied, dass er bevorzugen würde, wenn die Angaben mehr Transparenz hinsichtlich der Auswirkung einer Anwendung des neuen Wertminderungsmodells bieten würden. Insbesondere bat er um eine Angabe, mit der die Überleitung des Schlussbilanzwerts der Risikovorsorge nach IAS 39 auf den Eröffnungsbilanzwert der Risikovorsorge nach IFRS 9 vorgeschrieben werden solle; darin sollen dann bspw. die Ergebnisses von Umklassifizierungen und Umbewertungen sowie die Übergangseffekte aus der Anwendung der Vorschläge zu Klassifizierung und Bewertung einerseites und zu Wertminderungen andererseits dargestellt werden. Viele Boardmitglieder unterstützten diesen Vorschlag.

Als darüber abgestimmt wurde, entschieden die Boardmitglieder vorläufig, dass eine Angabe von Ausweiszeilen für die laufende Periode, die sich ergäben hätten, wäre das Wertminderungsmodell aus IAS 39 weiterhin angewendet worden, in der Periode, in der IFRS 9 erstmals angewendet wird, nicht verlangt werden sollte. Allerdings sollte eine Überleitung des Schlussbilanzwerts der Risikovorsorge nach IAS 39 auf den Eröffnungsbilanzwert der Risikovorsorge nach IFRS 9 vorgeschrieben werden.

Schließlich wurde der Board um Erwägung gebeten, ob Vorfassungen von IFRS 9 unverzüglich für eine vorzeitige Anwendung aus dem Verkehr gezogen werden sollten, nachdem IFRS 9 zum Abschluss gebracht worden und die einzige Fassung von IFRS 9 geworden ist, die für eine vorzeitige Anwendung zur Verfügung steht, oder ob der IASB stattdessen eine Übergangszeit zulassen wollen, bevor die überarbeiteten Vorschriften zur vorzeitigen Anwendung in Kraft träten. Diese Frage wurde im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Anwendung der IFRS gestellt (d.h. nicht für einen erstmaligen IFRS-Anwender, dessen Fall man getrennt erwägen wolle).

Der Stab empfahl eine sechsmonatige Einführungszeit. Das von den Stabsmitarbeitern vorgelegte Beispiel sah vor, dass, falls sämtliche Abschnitte von IFRS 9 bis zum 30. Juni 2013 fertiggestellt würden, Unternehmen ab dem 1. Januar 2014 nicht länger gestattet wäre, zwischen Vorgängerfassungen von IFRS 9 für eine vorzeitige Anwendung zu wählen (es sei denn, sie würden bereits eine Vorgängerfassung von IFRS 9 vor dem 1. Januar 2014 anwenden). Der Stab glaubte, dass eine sechsmonatige Einführungszeit vernünftig sei und Unternehmen in die Lage versetze, ihre Umsetzungsprojekte zu steuern und die vorzeitige Anwendung von IFRS 9 zu planen.

Die Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs vorläufig zu.

 

Standardsetzungsprozess

Der Stab legte die erforderlichen und optionalen Schritte des Standardsetzungsprozesses, die man bei der Entwicklung der vorgeschlagenen begrenzten Änderungen an IFRS 9 unternommen habe, dar und fragte den IASB, ob er damit zufrieden sei, dass alle notwendigen Schritte des Standardsetzungsprozesses vor der Herausgabe eines Standardentwurfs eingehalten worden seien. Der Stab bat zudem um Erlaubnis, die Abstimmung zu dem Entwurf einzuleiten und empfahl in Übereinstimmung mit dem IASB-Handbuch zur Verfahrensweise eine Stellungnahmefrist von 120 Tagen.

Ein Boardmitglied fragte, ob der Entwurf für die begrenzten Änderungen an IFRS 9 getrennt oder nicht besser zusammen mit dem Entwurf für das Wertminderungsprojekt veröffentlicht werden sollte. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass man danach trachten würde, beide Vorschläge in einer Aufforderung zur Stellungnahme abzuhandeln, wenn beide Projekte gleichzeitig fertiggestellt würden. Wenn allerdings die beiden Vorschläge nicht zeitgleich zur Verfügung stünden, würde der Stab getrennte Aufforderungen zur Stellungnahme herausgeben, um den Abschluss der jeweiligen Abschnitte des IFRS 9-Projekts nicht zu verzögern.

Gegen die Empfehlung des Stabs wurden keine Einwände erhoben.

Der Stab fragte die Boardmitglieder sodann, ob jemand beabsichtige, den Vorschlägen nicht zuzustimmen. Ein Boardmitglied gab seine Absicht zu Ablehnung zu Protokoll, zwei weitere Boardmitglieder meinten, sie würden eine Ablehnung in Erwägung ziehen. Zu den Gründen für eine (mögliche) Ablehnung gehörten die folgenden:

  • ein wahrgenommes Fehlen einer konzpetionellen Grundlage/Notwendigkeit für eine Kategorie, in der Posten zum beizulegenden Zeitwert bewertet und Bewertungserfolge im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden, sowie die Beschreibung der jeweiligen Geschäftsmodelle;
  • die Ansicht, dass die Vorschläge zu einer nicht sachgerechten Wiedereinführung einer absichtgeleiteten Bilanzierung führen;
  • die Unfähigkeit, eines der vorrangigen Ziele des Projekts mit begrenztem Umfang zu erreichen (d.h. die Unterschiede zum Modell des FASB zu verringern); sowie
  • die wahrgenommene Komplexität der Vorschläge.

 

Zugehörige Sitzungsmitschriften


Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.