Überblick
Agendapapier 21
Hintergrund
Der Board hat seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen fortgesetzt. Die Themen für diese Sitzung waren:
- Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) - Ansätze für die Beschreibung der Kapitalstruktur (Agendapapier 21A)
- EBIT - Entwicklung eines prinzipienbasierten Ansatzes (Agendapapier 21B)
- Maßzahlen für die Beurteilung der Leistung der Unternehmensleitung (Agendapapier 21C)
- Angepasste Ergebnisse je Aktie (Agendapapier 21D)
- Ausweis des Anteils am Gewinn oder Verlust von assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures, die die Equity-Methode anwenden (Agendapapier 21E)
Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei einer künftigen Boardsitzung zu erörtern: (a) Prinzipien der Aggregierung und der Aufgliederung einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mindestausweiszeilen; (b) Entwicklung von erläuternden Beispielen/Formatvorlagen für die primären Abschlussbestandteile für bestimmte Branchen; (c) gezielte Verbesserungen der Kapitalflussrechnung; und (d) bessere Wege der Kommunikation von Informationen über das sonstige Gesamtergebnis.
Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) - Ansätze für die Beschreibung der Kapitalstruktur
Agendapapier 21A
Hintergrund
In den Papieren, die für die Sitzung des Boards im März 2017 erarbeitet wurden, hatte der Stab gezeigt, dass es Abweichungen in der Praxis in Bezug darauf gibt, was Finanzierungsaufwendungen und -erträge ausmacht. Er war zu dem Schluss gekommen, dass die Zusammensetzung von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen einheitlich sein muss, wenn das EBIT als vergleichbare Zwischensumme zwischen Unternehmen dienen soll. in den Papieren hatte der Stab vorläufig Finanzierungsaufwendungen und -erträge als Aufwendungen und -erträge definiert, die sich auf die Kapitalstruktur eines Unternehmens beziehen. Die Kapitalstruktur eines Unternehmens umfasst nach Meinung des Stabs Eigenkapitalfinanzierung, Schuldenfinanzierung sowohl überschüssige Barmittel und vorübergehende Anlage von überschüssigen Barmitteln (nachfolgend einfach als 'überschüssige Barmittel' bezeichnet). Allerdings müsse weiter untersucht werden, was Schuldenfinanzierung und überschüssige Barmittel ausmacht. Dies war der Schwerpunkt der Agendapapiere 21A und 21B für diese Sitzung.
Die Analyse des Stabs zielte nur auf Nichtfinanzinstitute. Der Stab wird die Anwendung des Konzepts der Kapitalstruktur auf Finanzinstitute zu einem späteren Zeitpunkt erörtern.
Der Stab wies auch darauf hin, dass er den Ausdruck Kapitalstruktur quasi als Arbeitstitel für vorläufige Diskussionszwecke nutzt. Er ist sich wohl bewusst, dass dieser Ausdruck in der Praxis weit verbreitet genutzt wird und verschieden verstanden und interpretiert wird. Der Stab wird erwägen, was ein sachgerechter Ausdruck ist, wenn es gelungen ist, zu definieren, was Finanzierungsaufwendungen und -erträge sind.
Analyse und Empfehlung des Stabs
In Agendapapier 21A, empfahl der Stab, dass der Board erwägt, was Schuldenfinanzierung darstellt, indem er die Definition von Finanzierungstätigkeiten in IAS 7 als Ausgangspunkt nimmt. Der Board sollte dann die Definition verfeinern, sodass sie einheitlich für Zwecke des EBIT-Ausweises interpretiert werden kann (Agendapapier 21B enthält vorgeschlagene Verfeinerungen).
Im Zusammenhang mit dem Konzept der überschüssigen Barmittel ist der Stab der Meinung, dass dies durch 'Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente' wie in IAS 7 definiert ohne Änderungen abgebildet werden könnte. Der Stab ist der Meinung, dass jegliches Hinzufügen zu oder Weglassen aus dem definierten Ausdruck (bspw. Aufnahme anderer kurzfristiger Beteiligungen oder Ausschluss von Zahlungsmitteln, die für den operativen Betrieb benötigt werden oder Beschränkungen unterliegen) die Subjektivität und den Spielraum für die Unternehmensleitung erhöhen würde. Dies würde die Möglichkeit des EBIT beschränken, als vergleichbare Zwischensumme über Unternehmen zu dienen.
Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen hat der Stab seine vorgeschlagene Definition der Kapitalstruktur dahingehend überarbeitet, dass diese aus Eigenkapital, Vermögenswerten und Schulden, die aus Finanzierungsaktivitäten entstehen, und Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten besteht.
Erörterung durch den Board
Der Board hat die Agendapapiere 21A und 21B gemeinsam erörtert. Über keines der beiden Papiere wurde abgestimmt, weil zu viele zusätzliche Punkte vom Board zwecks weiterer Analyse identifiziert wurden.
Die Diskussion folgte keinem klaren Schema. Dennoch ergaben sich schließlich diese Punkte, bei denen sich der Board entschied, sie weiter zu verfolgen:
- Für die Entwicklung der EBIT-Zwischensumme wird ein prinzipienbasierter Ansatz verfolgt.
- Der Board wird das EBIT und die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl (management performance measure, MPM) gemeinsam erörtern und nicht zuerst das EBIT einzeln definieren und sich dann der MPM zuwenden. Der Vorsitzende war der Meinung, dass es wichtig sei, alle "beweglichen Ziele" gemeinsam zu erörtern, um sicherzustellen dass das EBIT und die MPM ihre sich ergänzenden Rollen beibehalten.
Diese Anmerkung des Vorsitzenden erfolgte auf die deutlichen Bedenken eines Boardmitglieds, dass es sinnlos sei, wenn der Board die weiteren Papiere diskutieren, wenn die vorgelegte Analyse nicht ausreiche, damit der Board vernünftige Entscheidungen fällen könne. Aus den Diskussionen um den Tisch wurde deutlich, dass die Boardmitglieder nicht einer Meinung sind, was die Bedeutung des EBIT, die Bedeutung von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen und die Frage, ob die verschiedenen Arten von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen oberhalb oder unterhalb des EBIT ausgewiesen werden soll, angeht. Bei den vielen ausstehenden Fragen in Bezug auf das EBIT, die noch erörtert werden müssen, barg nach Meinung dieses Boardmitglieds der Übergang auf eine Erörterung der MPM das Risiko, dass die Boardmitglieder "die Sitzung verwirrter verlassen als sie gekommen sind".
- Der Stab sollte untersuchen, ob es in der Darstellung der finanziellen Leistung auch eine Anlagekategorie geben sollte und ob diese oberhalb oder unterhalb des EBIT ausgewiesen werden sollte.
- Die Verwendung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten als Ausdruck von überschüssigen Barmitteln zwecks Definition der Kapitalstruktur ist zu restriktiv. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente enthalten nur kurzfristige Wertpapiere und hoch liquide Investitionen, während überschüssige Barmittel, die als Teil der Kapitalstruktur angesehen werden, auch viel längerfristige Anlagen mit umfassen.
Der Board bat den Stab, ein klares Prinzip zu entwickeln, was überschüssige Barmittel ausmachen und welche Vermögenswerte in die Kapitalstruktur aufgenommen werden sollten. Er sollte auch darüber nachdenken, wie Erträge aus Dividenden und Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, zum EBIT passen. Des Weiteren ist es Unternehmen derzeit nicht vorgeschrieben, Zinsen anzugeben, die separat von den Bruttobewegungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten entstehen. Diejenigen Unternehmen, die die Zinskomponente separat ausweisen, tun dies oft auf der Grundlage von Cash flows und nicht auf Grundlage des Effektivzinssatzes. Wenn die Vorschläge zum EBIT damit endeten, eine solche Trennung zu fordern, müsste der Stab die möglichen Standardsetzungskonsequenzen durchdenken.
- Einige Boardmitglieder stimmten zu, die folgenden Ausweiszeilen separat oberhalb oder unterhalb des EBIT auszuweisen (siehe Agendapapier 21B, Empfehlung (d)):
- Erträge in Bezug auf die Kapitalstruktur;
- Aufwendungen in Bezug auf die Kapitalstruktur;
- Zinsaufwendungen für Vermögenswerte außerhalb der Kapitalstruktur; und
- Zinsaufwendungen für Schulden außerhalb der Kapitalstruktur.
Der Board ist der Meinung, dass dies etwas den Druck aus der Definierung von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen nehmen würde, weil diese vier Ausweiszeilen Adressaten die Informationen geben, die sie brauchen, um das EBIT für ihre eigenen Bedürfnisse anzupassen.
- Der Vorsitzende schlug außerdem vor, dass am Ende der Erörterungen durch den Board ein Diskussionspapier und nicht ein Entwurf veröffentlicht werden sollte. Dies würde dem Board die Flexibilität geben, alternative Sichtweisen zwecks Kommentierung zu veröffentlichen.
Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) - Entwicklung eines prinzipienbasierten Ansatzes
Agendapapier 21B
Hintergrund
In diesem Papier tut der Stab Folgendes:
- Er schlägt Klarstellungen an der gegenwärtigen Beschreibung von Finanzierungstätigkeiten vor;
- er versucht klarzustellen, was er mit 'Aufwendungen und Erträgen in Bezug auf die Kapitalstruktur' meint; und
- er verfeinert die Definition von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen als Ergebnis der bisherigen Empfehlungen.
Analyse des Stabs
1. Klarstellung, was Finanzierungstätigkeiten darstellt
Dieser Sachverhalt wurde vom IFRS Interpretations Committee im März 2013 erörtert. Das Committee kam zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt zu umfassend ist, als dass es sich damit beschäftigen könnte. Der Stab empfahl dem Committee dann, klarzustellen, dass das Wesen einer Finanzierungstätigkeit Folgendes beinhaltet:
- (a) den Erhalt oder die Nutzung einer Ressource von einem Finanzierungsgeber (oder Zurverfügungstellung eines Kredits;
- (b) die Erwartung, dass die Ressource dem Finanzierungsgeber zurückgegeben wird, und
- (c) die Erwartung, dass der Finanzierungsgeber angemessen durch eine Finanzierungsgebühr entschädigt wird.
Vor dem Hintergrund des Obigen ist der Stab der Meinung, dass dann umstritteneren Schulden wie bspw. Schulden aus leistungsorientierten Plänen, Schulden aus Rückbauverpflichtungen und andere langfristige Schulden wie bspw. Garantierückstellungen nicht als Finanzierungstätigkeiten angesehen würden. Das liegt daran, dass sie nicht den Erhalt einer Ressource von einem Finanzgeber beinhalten, die später an diesen zurückgegeben wird. Daher würden diese Schulden nicht Teil der Kapitalstruktur eines Unternehmens sein. Auf der anderen Seite würde die vorgeschlagene Klarstellung Transaktionen als Finanzierungsaktivitäten beinhalten, die zu ausgeweiteten Kreditbedingungen verhandelt wurden, bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Leasingschulden.
2. Aufwendungen und Erträge, die sich auf die Kapitalstruktur beziehen
Bei der Boardsitzung im März 2017 hatte der Stab vorgeschlagen, Aufwendungen und Erträge aus Finanzierungsaktivitäten in Bezug auf die Kapitalstruktur zu definieren.
Der Stab ist der Meinung, dass unterschiedliche Kriterien angelegt werden sollten, um zu bestimmen, was 'Aufwendungen in Erträge in Bezug auf die Kapitalstruktur' ausmacht. Das sollte davon abhängen, ob der Posten, der in die Kapitalstruktur aufgenommen wird, sich in Gänze auf Finanzierungstätigkeiten bezieht.
Ein Bankkredit, der von einem Nichtfinanzinstitut aufgenommen wird, würde bspw. in seiner Gänze als Finanzierungstätigkeit gelten. Der Stab ist der Meinung, dass alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit diesem Kredit, also auch Zinsen, Gewinne und Verluste aus Wechselkursänderungen und aus Änderungen des beizulegenden Zeitwert etc., in die Finanzierungsaufwendungen und -erträge aufgenommen werden sollten. Dieser Ansatz würde die Komplexität verringern und weniger Ermessensentscheidungen erfordern, was das Wesen eines Aufwands oder eines Ertrags ist. Er würde außerdem die Darstellung der finanziellen Lage an die Darstellung der finanziellen Leistung in Bezug darauf angleichen, was Finanzierungstätigkeiten sind.
Dagegen wäre eine Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung, mit ausgeweiteten Zahlungsbedingungen, nicht in ihrer Gänze eine Finanzierungstätigkeit, weil ein Kaufelement enthalten ist. Dennoch sind sie Teil der Kapitalstruktur wie im obigen Punkt (1) vorgeschlagen. Die Aufnahme aller Erträge und Aufwendungen aus solchen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (bspw. Veräußerungskosten) als Finanzierungsertrag/-aufwand wäre offenkundig falsch. Daher ist der Stab der Meinung, dass der Board klarstellen sollte, dass in solchen Fällen nur solche Aufwendungen und Erträge, die sich auf den Finanzierungsaspekt des Geschäftsvorfalls beziehen, in den Finanzierungsertrag/-aufwand aufgenommen werden sollten.
3. Verfeinerung der Definition von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen
Der Stab weist darauf hin, dass seine bisher ausgesprochenen Empfehlungen dazu führen würden, dass Zinsen auf Vermögenswerte und Schulden, die außerhalb der Kapitalstruktur liegen, nicht als Finanzierungsaufwendungen und -erträge erfasst werden. Bspw. ist der Stab wie oben in Punkt (1) erläutert der Meinung, dass Zinsen auf Nettoschulden aus leistungsorientierten Plänen, auf Entsorgungsverpflichtungen und andere langfristige Verbindlichkeiten nach den vorgeschlagenen Klarstellungen nicht in die Finanzierungsaufwendungen oder -erträge aufgenommen werden.
Der Stab hält fest, dass dies eine deutliche Abweichung von der bestehenden Praxis darstellt und dazu führen könnte, dass Unternehmen ein angepasstes EBIT ausweisen, um zu ihrer gegenwärtigen Praxis zurückzukehren. Dies wäre offensichtlich ein nicht wünschenswertes Ergebnis, und der Stab ist der Meinung, dass eine Art und Weise, wie Unternehmen gestattet werden könnte, Zinsen auf Schulden aus leistungsorientierten Plänen etc. aus dem EBIT auszuschließen, darin liegen könnte, Finanzierungsaufwendungen und -erträge neu zu definieren.
Nach der überarbeiteten Definition würden auch Zinsen auf Vermögenswerte und Schulden, die nicht Teil der Kapitalstruktur eines Unternehmens sind, als Finanzierungsaufwendungen und -erträge angesehen. Die Absicht hinter dieser ausgeweiteten Definition liegt darin, in den Finanzierungsaufwendungen und -erträgen auch zusätzlich zu den Zinsen, die als Ausgleich einer Kreditaufnahme entstehen, auch die Zinsen einzufangen, die als Ergebnis der Zeit berechnet werden, die zwischen dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bis zu deren Erfüllung liegt (also die Zinsen, die nicht aus einer expliziten Finanzierungstransaktion entstehen).
Diese zwei Arten von Zinsen könnten auch separat unter der EBIT-Zwischensumme ausgewiesen werden, so dass die Adressaten die Informationen zur Hand hätten, wenn die das EBIT für ihre eigenen Zwecke anpassen wollten.
Empfehlung des Stabs
Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:
- (a) Klarstellung der Beschreibung von Finanzierungsaktivitäten wie in Punkt (1) oben vorgestellt.
- (b) Klarstellung, dass Aufwendungen und Erträge in Bezug auf die Kapitalstruktur Folgendes beinhalten (s. Punkt (2) oben):
- (i) alle Aufwendungen und Erträge aus Posten, die zur Kapitalstruktur gehören, die allein aus Finanzierungstätigkeiten stammen; und
- (ii) Aufwendung und Erträge, die sich auf den Finanzierungsaspekt von Posten beziehen, die zur Kapitalstruktur gehören, die sich nicht allein aus Finanzierungsaktivitäten ergeben.
- (c) Definition von Aufwendungen und Erträge (s. Punkt (3) oben) als:
- (i) Aufwendungen und Erträge in Bezug auf die Kapitalstruktur des Unternehmens; und
- (ii) Zinsen auf Vermögenswerte und Schulden, die nicht Teil der Kapitalstruktur des Unternehmens sind.
- (d) Forderung des separaten Ausweises der folgenden Posten nach dem EBIT (s. Punkt (3) oben):
- (i) Erträge in Bezug auf die Kapitalstruktur;
- (ii) Aufwendungen in Bezug auf die Kapitalstruktur;
- (iii) Zinsaufwendungen für Vermögenswerte außerhalb der Kapitalstruktur; und
- (iv) Zinsaufwendungen für Schulden außerhalb der Kapitalstruktur.
Erörterung durch den Board
Siehe zu diesem Punkt die Erörterung zum vorhergehenden Agendapapier (21A). Keiner der Punkte in diesem Papier wurde während der Sitzung gesondert erörtert.
Maßzahlen für die Beurteilung der Leistung der Unternehmensleitung
Agendapapier 21C
Hintergrund
In diesem Papier geht der Stab auf Anmerkungen des Boards von der Sitzung im März 2017 ein, die sich auf den Ausweis einer Kennzahl für die operative Leistung durch die Unternehmensleitung bezogen.
Analyse des Stabs
Sachverhalt 1— Sollte der Board den Ausweis einer vom Board definierten Zwischensumme für operativen Gewinn vorschrieben?
Der Stab erwog, aber verwarf diesen Vorschlag im Wesentlichen aus dem Grund der vielen vergeblichen Versuche in der Vergangenheit, operativen Gewinn zu definieren. Des Weiteren haben Befragungen ergeben, dass die Adressatengruppen eher den Ausweis des EBIT unterstützten als den Ausweis eines operativen Gewinns.
Sachverhalt 2— Welche Beschränkungen sollten in Bezug auf den Ausschluss von Posten aus der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung gelten?
Der Stab erwog, aber verwarf, zu verbieten, dass häufig auftretende Posten und Posten, die der Sichtweise des Boards in Bezug auf die operative Leistung entgegenstehen, aus der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung ausgeschlossen werden.
Wie zuvor erläutert wäre es eine große Herausforderung für den Board. häufig und selten auftretende Posten zu definieren. Jegliche Flexibilität, die in den Definitionen notwendigerweise gestattet werden müsste, würde das Ermessen bei der Anwendung bedeuten erhöhen. Eine solche Vorschrift würde Unternehmen auch davon abhalten, die Leistungskennzahlen zu zeigen, die die Unternehmensleitung für interne Zwecke nutzt. Der Stab verwarf den zweiten Vorschlag in Bezug auf die Sichtweise des Boards zur operativen Leistung, weil dies im Prinzip erfordern würde, dass der Board operativen Gewinn definiert, was der Stab bereits unter Punkt (1) verworfen hat. Stattdessen schlägt der Stab vor, die Bedenken über den Ausweis von möglicherweise irreführenden Erfolgskennzahlen dadurch zu adressieren, indem die Transparenz um ausgeschlossene Posten erhöht wird (s. Punkt (3) unten).
Der Stab hat auch erwogen und spricht sich dafür aus, den Ausschluss von Posten ausschließlich auf Grund der Tatsache, dass diese Posten als außerhalb der Kontrolle der Unternehmensleitung liegend angesehen werden, zu verbieten. Er ist der Meinung, dass die Unternehmensleitung andere Gründe haben muss, wenn Posten aus der Kennzahl für die operative Leistung durch die Unternehmensleitung ausgeschlossen werden sollen, denn man kann bei vielen Aufwendungen und Erträgen argumentieren, dass sie außerhalb der Kontrolle der Unternehmensleitung liegen, und das würde zu opportunistischen Ausschlüssen führen.
Des Weiteren hat der Stab untersucht, ob der Board das Konzept von von der Unternehmensleitung definierten Beschränkungen einführen sollte. Dies würde zum Beispiel bedeuten, dass die Unternehmensleitung definiert, was sie für Leistung hält und was ein unregelmäßig auftretender Posten ist. Diese Beschränkungen müssten dann angegeben, erläutert und einheitlich angewendet werden. Der Stab ist der Meinung, dass diese Transparenz eine natürliche Abwehr gegen Manipulation wäre und Adressaten gestatten würde, selbst zu beurteilen, ob die von der Unternehmensleitung definierten Parameter sachgerecht sind.
Sachverhalt 3 — Wie sollte ein Unternehmen Posten zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und dem EBIT ausweisen?
Der Stab schlägt vor, die Überleitungsposten zwischen der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung und dem EBIT danach zu gruppieren, ob sie häufig oder selten auftreten – dies wäre von der Unternehmensleitung zu definieren. Für selten auftretende Posten schlägt der Stab vor, zusätzliche Angaben im Anhang zu fordern, unter anderem die folgenden:
- (a) einen Fünfjahresüberblick der selten auftretenden Posten;
- (b) eine Beschreibung jedes ausgeschlossenen Postens; und
- (c) eine Erläuterung wie die Posten die Definition von 'selten auftretend' der Unternehmensleitung erfüllen.
Der Stab ist der Meinung, dass dies das Bedürfnis der Adressaten erfüllen würde, zu wissen, welche Erträge und Aufwendungen des Unternehmens nachhaltig sind. Es würde Adressaten auch gestatten, zu beurteilen, ob es sachgerecht ist, einen Posten als selten auftretend zu bezeichnen.
Sachverhalt 4 — Wie sollte die Zwischensumme bezeichnet werden?
Um einen einheitlichen Fluss zu gewährleisten sollte nach Meinung des Stabs die Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung etwa als 'EBIT ohne selten auftretende Posten' oder ähnliches bezeichnet werden und in den Fällen angepasst werden, in denen häufig auftretende Posten außerdem ausgeschlossen wurden.
Sachverhalt 5 — Sollte die Zwischensumme gefordert oder erlaubt werden?
Da die Adressaten Bedenken in Bezug auf den Mangel an Transparenz bei der Berechnung von Erfolgskennzahlen haben, die außerhalb des Abschlusses angegeben werden, ist der Stab der Meinung, dass der Board fordern sollte, dass dieselben Kennzahlen im Abschluss angegeben werden. Dies würde bedeuten, dass die Berechnung der Erfolgskennzahlen IFRS-Vorschriften sowie den oben vorgeschlagenen Beschränkungen und Angabevorschriften unterworfen wären.
Um die Anzahl der auszuweisenden Maßzahlen zu beschränken, schlägt der Stab vor, dass der Board einem Unternehmen vorschriebt, nur die Kennzahlen im Abschluss anzugeben, die auch im Jahresbericht angegeben werden (wie im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien definiert).
Empfehlung des Stabs
Der Stab schlug vor, dass der Board Folgendes tut:
- (a) Er sollte die Entwicklung einer vom Board definierten Zwischensumme zum operativen Gewinn nicht weiter verfolgen;
- (b) er sollte verbieten, einen Posten aus der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung auszuschließen, nur weil der Posten als außerhalb der Kontrolle der Unternehmensleitung liegend angesehen wird;
- (c) er sollte das Konzept von der Unternehmensleitung definierter Beschränkungen einführen, wenn bestimmt wird, wie bestimmte Aspekte der Leistungskennzahl der Unternehmensleitung definiert werden sollten;
- (d) er sollte fordern, die Überleitungsposten zwischen der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung und dem EBIT in zwei separate Kategorien zu gruppieren: diejenigen Posten, die häufig auftreten, und diejenigen Posten die selten auftreten;
- (e) er sollte von einem Unternehmen fordern, die selbst definierte Erfolgskennzahl so zu bezeichnen, dass deutlich wird, ob selten und/oder häufig auftretende Posten daraus ausgeschlossen wurden; und
- (f) er sollte einem Unternehmen vorschreiben (und dies nicht nur gestatten), eine Erfolgskennzahl im Abschluss auszuweisen, wenn diese Kennzahl im Jahresbericht angegeben wird (aber sonst außerhalb des Abschlusses trotz der Vorschrift); dies wäre von der Bedingung abhängig, dass eine solche Erfolgskennzahl nicht im Widerspruch mit den Vorschriften der Standards steht.
Erörterung durch den Board
Über dieses Papier wurde nicht abgestimmt, weil der Board zu viele Themen aufwarf, die weiter untersucht werden sollen.
Dies war eine weitere wenig fokussierte Diskussion, bei der die Boardmitglieder verschiedenen voneinander abweichende Meinungen kundtaten. Die vom Stab im Papier identifizierten Punkte wurden nicht gezielt diskutiert. Nachfolgend nennen wir einige Punkte, die von verschiedenen Boardmitgliedern wiederholt vorgebracht wurden:
Missbrauch der MPM
Einige Boardmitglieder (davon eines mit großer Vehemenz) waren besorgt, dass die Erhebung der MPM zu einer Rechnungslegungskennzahl zu Missbrauch führen könnte. Eines der Boardmitglieder war der Meinung, dass die gegenwärtigen Vorschriften in IAS 1.85-85B in Bezug auf den Ausweis von Zwischensummen nicht genug Sicherheit davor bieten, dass Unternehmen die MPM opportunistisch verwenden. Des Weiteren gälte, dass, sobald die MPM eine Rechnungslegungskennzahl wird, diese nicht mehr den Vorschriften in Bezug auf alternative Finanzkennzahlen von Regulierern unterliegen. Insgesamt sei es wichtig, mit den Regulierern in diesem Zusammenhang zu kommunizieren und Lösungen für die möglichen Auswirkungen zu finden.
Zwischensumme gegenüber Überleitung
Einige Boardmitglieder zogen es vor, die MPM als Zwischensumme direkt im Abschluss auszuweisen, während andere Boardmitglieder fragten, ob es nicht besser sei, die MPM und eine Überleitung zwischen MPM und EBIT in einer separaten Darstellung oder im Abschluss auszuweisen. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die Überleitung selbst sowie die Erläuterungen und die Transparenz, die aus der Überleitung entstehen, mehr Bedeutung haben und entscheidungsnützlicher für Adressaten sind als der endgültige MPM-Betrag. Ein anderes Boardmitglied sprach sich dagegen aus, die MPM als Zwischensumme auszuweisen, weil damit beschränkt würde, welche Ausweiszeilen in die MPM aufgenommen werden könnten. So wäre es bspw. strukturell unmöglich, Nettozinsen auf leistungsorientierte Pläne, die als Finanzierungsaufwand angesehen würden (und deshalb unterhalb des EBIT ausgewiesen werden) in die MPM aufzunehmen.
Beschränkungen
Eine Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Auferlegen jeglicher Beschränkungen - seien sie durch den Board definiert oder die Unternehmensleitung - die Zielsetzung untergraben, dass die MPM genutzt werden soll, um die Sichtweise der Unternehmensleitung darzulegen. Wenn überhaupt Beschränkungen auferlegt werden sollen, schlug ein Boardmitglied vor, IAS 1.85 als Grundlage zu benutzen. In IAS 1.85 wird einem Unternehmen vorgeschrieben, zusätzliche Zwischensummen auszuweisen, wenn ein solcher Ausweis relevant für das Verständnis der finanziellen Leistung eines Unternehmens ist. Dieses Boardmitglied schlug vor, dass bei der Bestimmung, welche Beschränkungen auferlegt werden sollen, der Stab sicherstellen sollte, dass die vorgeschlagenen Beschränkungen zu einer MPM führen, die relevanter für das Verständnis der finanziellen Leistung eines Unternehmens ist.
Angepasste Ergebnisse je Aktie
Agendapapier 21D
Hintergrund und Analyse des Stabs
Dieses Papier baut auf der Analyse in Agendapapier 21C auf. In diesem Papier erörtert der Stab, ob der Zähler für das angepasste Ergebnis je Aktie im Einklang mit der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl berechnet werden sollte.
Insgesamt ist der Stab der Meinung, dass die Adressaten erwarten, dass es Übereinstimmung zwischen der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung und dem Zähler des Ausweises des angepassten Ergebnisses je Aktie gibt, da beide vorgeben, den Erfolg eines Unternehmens aus Sicht der Unternehmensleitung dazu abzubilden. Übereinstimmung zwischen den beiden zu fordern, würde auch Verwirrung reduzieren, die Transparenz in Bezug darauf erhöhen, wie das angepasste Ergebnis je Aktie berechnet wird, und letztendlich die Entscheidungsnützlichkeit für Analysten verbessern. Jegliche Abweichungen zwischen den beiden Kennzahlen sollten eindeutig übergeleitet werden (bspw. wenn die Kennzahl der Unternehmensleitung einschließlich Steuern und nicht beherrschenden Anteilen berechnet wird und das angepasste Ergebnis je Aktie ohne diese).
Es wird aus dem Papier nicht klar, ob der Stab beabsichtigt, dass es ändere angepasste Ergebnisse je Aktie zusätzlich zu dem gibt, dass im Einklang mit der Leistungskennzahl der Unternehmensleitung berechnet wird. An einigen Stellen spielt der Stab mit der Idee, dass ein solches nicht im Einklang berechnetes Ergebnis je Aktie im Abschluss angegeben werden könnte, obwohl er die nachfolgende Empfehlung (a) ausspricht.
Empfehlung des Stabs
Wenn ein Unternehmen eine Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung in seinem Abschluss ausweist und beabsichtigt, ein angepasstes Ergebnis je Aktie auszuwiesen, sollte der Board nach Meinung des Stabs dem Unternehmen Folgendes vorschreiben:
- (a) einheitliche Berechnung eines angepassten Ergebnisses je Aktie und der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung;
- (b) Überleitung jeglicher Unterschiede zwischen den beiden Beträgen;
- (c) Ausweis eines angepassten Ergebnisses je Aktie im Abschluss, wenn:
- (i) das Unternehmen ein angepasstes Ergebnis je Aktie im Jahresbericht (aber ansonsten außerhalb des Abschlusses ungeachtet dieser Vorschrift) ausweist; und
- (ii) das angepasste Ergebnis je Aktie im Einklang mit der Erfolgskennzahl der Unternehmensleitung berechnet wird; und
- (d) Ausweis des angepassten Ergebnisses je Aktien in der Darstellung der finanziellen Leistung und nicht im Anhang.
Erörterung durch den Board
Dieses Papier wurde nicht erörtert, weil es in engem Zusammenhang mit Agendapapier 21C steht und dort zu viele Punkte aufgeworfen wurden, die noch geklärt werden müssen.
Ausweis des Anteils am Gewinn oder Verlust von assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures, die die Equity-Methode anwenden
Agendapapier 21E
Hintergrund
In diesem Papier untersucht der Stab, ob der Board einen bestimmten Ort für den Ausweis des Anteils an den Gewinnen und Verlusten von assoziierten Unternehmen (den Ergebnissen von Investitionsempfängern) in der Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens fordern sollte.
Analyse des Stabs
Der Stab weist darauf hin, dass die Adressaten gewöhnlich den Anteil des Unternehmens an den Ergebnissen des Investitionsempfängers aus ihrer Berechnung der Kernkennzahlen und Faktoren ausschließen und dass sie die Anteile des Unternehmens an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures unabhängig von den Konzernergebnissen analysieren. Daher ist der Stab der Meinung, dass es vorzuziehen wäre, den Anteil an den Ergebnissen der Investitionsempfänger unterhalb der EBIT-Zwischensumme auszuweisen.
Der Stab hat dann erwogen, ob der Anteil an den Ergebnissen der Investitionsempfänger ober- oder unterhalb des Ausweises der Ertragsteueraufwendungen erfolgen sollte. Der Ausweis unterhalb der Steuerzeile stände im Einklang mit der Tatsache, dass die Gewinne aus dem Investitionsempfänger ein Nachsteuerbetrag sind. Obwohl bei diesem Nachsteuerbetrag jegliche zusätzliche Steuern ignoriert werden, die von dem Unternehmen in Bezug auf die Beteiligung ggf. zu zahlen sind (also bspw. Steuern auf Dividenden und andere latente Steuerauswirkungen), ist der Stab der Meinung, dass dieser Punkt alleine nicht rechtfertigt, den Anteil an den Ergebnissen des Investitionsempfängers oberhalb der Steuerzeile auszuweisen, was fälschlicherweise nahelegen würde, dass dies ein Vorsteuerbetrag ist.
Der Stab hat auch erwogen, aber spricht sich dagegen aus, einem Unternehmen zu gestatten oder vorzuschreiben, den Anteil der Ergebnisse des Investitionsempfänger in die EBIT-Zwischensumme aufzunehmen, wenn die assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures integraler Bestandteil des Kerngeschäfts des Unternehmens sind. Der Stab hat diese Idee verworfen, weil es schwierig wäre, zu bestimmen, was ein assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture zu einem integralen Bestandteil macht. Selbst wenn solche Leitlinien verfasst würden, wäre es schwierig, eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Dies würde das primäre Ziel untergraben, das EBIT als vergleichbare Zwischensumme zu verwenden.
Empfehlung des Stabs
Der Stab empfahl, dass der Board vorschreibt, den Anteil an den Gewinnen und Verlusten von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures unterhalb der EBIT-Zwischensumme und unterhalb der Zeile mit den Ertragsteueraufwendungen des Unternehmens auszuweisen.
Erörterung durch den Board
Der Board hat über dieses Papier nicht abgestimmt.
Die meisten Boardmitglieder zogen es vor, den Anteil an Gewinnen und Verlusten von Beteiligungsunternehmen oberhalb des EBIT auszuweisen. Sie waren der Meinung, dass der Anteil an Gewinnen und Verlusten von Beteiligungsunternehmen weder Zinsen noch Steuern darstellt, daher sei es nicht richtig, ihn unterhalb des EBIT auszuweisen.
Obwohl einige Boardmitglieder anerkannten, dass es konzeptionell gut sei, Flexibilität bei der Platzierung zu haben, sodass gezeigt werden kann, ob das Beteiligungsunternehmen ein integraler Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist, wäre es eine große Herausforderung einen konzeptionellen Rahmen zu entwickeln, anhand dessen bestimmt werden könnte, on das Beteiligungsunternehmen ein integraler Bestandteil ist. Diese Option wäre auch eine Abweichung von der gegenwärtigen Praxis, weil der Stab bei seiner Überprüfung von Abschlüssen an keiner Stelle auf eine solche Unterscheidung gestoßen ist. Daher könnte dies auch zu Schwierigkeiten bei der Anwendung führen.
Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die Platzierung des Anteils an Gewinnen und Verlusten von Beteiligungsunternehmen in Bezug auf das EBIT davon abhänge, wie der Board Finanzierungsaufwendungen und -erträge definiert. Dennoch sah dieses Boardmitglied keinen Anlass, den Anteil an Gewinnen und Verlusten von Beteiligungsunternehmen unter die Steuerzeile zu setzen, weil der Anteil aus Sicht der Anleger ein Vorsteuerbetrag ist.