Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten [gemeinsam mit dem FASB]

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Überblick

Agendapapier 18

Ziel dieser Sitzung war es, einen Überblick über die Hintergründe und eine kurze Geschichte des Forschungsprojekts des IASB und der damit verbundenen Ziele zu geben. Darüber hinaus wurde in dieser Sitzung der Weg des FASB beim Thema Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte sowie der aktuelle Stand des Forschungsprojekts zur Bilanzierung von bestimmten identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten bei einem Unternehmenszusammenschluss für börsennotierte Unternehmen und gemeinnützige Unternehmen vorgestellt.

Hintergrund zum und gegenwärtiger Stand des Forschungsprojekt des IASB

Agendapapier 18A, Agendapapier 18C, Agendapapier 18D, Agendapapier 18E, Agendapapier 18F

Hintergrund

Bis heute hat der IASB folgende vorläufigen Entscheidungen getroffen:

  • Die Wiedereinführung von Abschreibungen von Geschäfts- oder Firmenwerten nicht in Erwägung zu ziehen (siehe Agendapapier 18C, in dem die Rückmeldungen der Adressatengruppen gegenüber dem IASB, die bisherige Diskussion des IASB über Abschreibungen von Geschäfts- oder Firmenwerten und andere mögliche Ansätze für die Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten dargelegt wird).
  • Nicht in Erwägung zu ziehen, zu gestatten, identifizierbare immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, in den Geschäfts- oder Firmenwert einzubeziehen (siehe Agendapapier 18D, in dem die Zusammenfassung der gegenwärtigen Vorschriften der IFRS, Rückmeldungen der Adressatengruppen während und nach der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 und die Analyse des Stabs dieser Rückmeldungen zusammengefasst werden).
  • Zu erwägen, vorzuschreiben, dass ein Unternehmen Folgendes angeben muss:
    • Jährlich Informationen über den Spielraum einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (oder Gruppen von Einheiten), der der Geschäfts- oder Firmenwert zur Überprüfung der Werthaltigkeit zugeordnet ist.
    • Jedes Jahr eine Aufschlüsselung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach vergangenen Unternehmenszusammenschlüssen, die deutlich macht, warum der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erzielbar ist.
    • In dem Jahr, in dem ein Unternehmenszusammenschluss stattfindet, die Gründe für die Zahlung einer Prämie, die den Wert des bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen identifizierbaren Nettovermögens übersteigt, zusammen mit den wichtigsten Annahmen oder Zielen, die die Gegenleistung für den Erwerb unterstützen; und anschließend jedes Jahr ein Vergleich der tatsächlichen Leistung mit diesen Annahmen oder Zielen.
    • (Siehe Agendapapier 18F für Rückmeldungen der Adressatengruppen während und nach der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 und Verbesserungen bei den Angaben, die der IASB entschieden hat, in Betracht zu ziehen.)
  • Die Anwendung von IAS 36 durch folgende Maßnahmen zu verbessern:
    • Überlegung, die Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts wirksamer zu gestalten, indem der nicht erfasste Spielraum einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (oder Gruppen von Einheiten) als zusätzlicher Input für die Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts verwendet wird. Nicht erfasster Spielraum ist der Überschuss des erzielbaren Betrags einer Einheit (oder von Gruppen von Einheiten) über ihren Buchwert.
    • Verfolgung einiger Änderungen an den Vorschriften für die Schätzung des Nutzungswertes.
  • Keine Befreiung von der obligatorischen jährlichen quantitativen Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Betracht zu ziehen, vor allem weil dies die Bedenken hinsichtlich der rechtzeitigen Erfassung der Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts verschärfen könnte (siehe Agendapapier 18E für eine Zusammenfassung der aktuellen Vorschriften der IFRS, Rückmeldungen der Adressatengruppen während und nach der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3, die Analyse des Stabs einer möglichen Befreiung von der obligatorischen jährlichen quantitativen Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts und die Erwägung, den Geschäfts- oder Firmenwert auf Unternehmensebene oder auf der Ebene eines berichtspflichtigen Segments prüfen zu lassen).

Der IASB hat außerdem vorläufig beschlossen, kein Dokument zu entwickeln, das nur Rückmeldungen zum Spielraumansatz erfragt. Der IASB prüft derzeit Form und Inhalt des Konsultationspapiers, das als nächster Schritt im Rahmen des Forschungsprojekts veröffentlicht werden soll.

Empfehlung des Stabs

Da es sich um eine Unterrichtseinheit handelte, enthielten die Agendapapiere keine Empfehlungen des Stabs.

Erörterung durch die Boards

Es gab nicht viel Diskussion zu diesem Thema. Ein Mitglied des IASB äußerte Bedenken hinsichtlich des derzeitigen Werthaltigkeitsprüfungsmodells nach IFRS, das aggressives Verhalten in Bezug auf Fusionen und Unternehmenserwerbe ermöglicht. Der Stab des IASB des IASB erklärte, dass der Spielraumansatz entwickelt wurde, um den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert zu adressieren, aber dass weitere Untersuchungen erforderlich sind.

Geschichte, Hintergrund und gegenwärtiger Stand des Forschungsprojekts des FASB

Agendapapier 18B

Hintergrund

Der Stab des FASB prüft derzeit, ob über die Änderungen der Werthaltigkeitsprüfung hinaus weitere Änderungen bei der Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts angemessen sind. Der FASB plant, die Diskussion über sein Forschungsprojekt im dritten Quartal 2018 aufzunehmen, nachdem er die Themen mit seinen Beratungsgruppen und Adressatengruppen weiter diskutiert hat.

Empfehlung des Stabs

Da es sich um eine Unterrichtseinheit handelte, enthielt das Agendapapier keine Empfehlungen des Stabs.

Erörterung durch die Boards

Im Mittelpunkt der Diskussion standen Ziel und Umfang des Projekts. Der Stab des FASB bestätigte, dass eine Angleichung an das IFRS-Modell wünschenswert sei, aber sei war noch zu früh, um zu entscheiden, ob eine Wiedereinführung von Abschreibungen von Geschäfts- oder Firmenwerten wieder eingeführt würde. Die FASB-Mitglieder waren sich einig, dass eine Wertminderungsprüfung entscheidungsnützlicher sei als eine Abschreibung, jedoch die mit der Wertminderungsprüfung verbundenen Kosten eventuell nicht rechtfertigen könnte. Im Idealfall wäre die Abschreibungsmethode von der Wirtschaftlichkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts abhängig, aber das sei nicht praktikabel.

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