DSR verständigt sich auf Formulierung für den Bilanzeid

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12.12.2007

Hinsichtlich des Bilanzeids gem.

§ 37y Nr. 1 WpHG i.V.m. §§ 297 Abs. 2 Satz 3 und 315 Abs. 1 Satz 6 HGB einigte sich der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) in seiner 114. Sitzung unter Berücksichtigung eingegangener Anmerkungen auf die folgende Formulierung für den Konzernabschluss:

„Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind.‟

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresfinanzberichts gem. § 37v Abs. 1 und 2 WpHG zusätzlich die Vorgaben der §§ 264 Abs. 2 Satz 3 und 289 Abs. 1 Satz 5 HGB (Einzelabschluss) zu beachten sind.

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