Schlüsse des FASB bezüglich der
Zielsetzung von Finanzberichterstattung:
1. Die
Zielsetzung der Erstellung von Mehrzweckabschlüssen ist es,
derzeitigen und zukünftigen Anlegern und Kreditgebern
Finanzinformationen über das berichtende Unternehmen zur
Verfügung zu stellen, die diesen für ihre Entscheidungen in
ihrer Funktion als Kapitalgeber nützlich sind.
2.
Kapitel 1 des Entwurfs sollte wie folgt gegliedert sein,
damit es logisch aus der Prämisse folgt, dass die
grundsätzliche Perspektive der Rechnungslegung die des
Unternehmens ist.
(a) Die
grundsätzliche Perspektive der Rechnungslegung ist die des
berichtenden Unternehmens.
(b) Die
Unternehmensperspektive beinhaltet die Berichterstattung
über die Ressourcen des Unternehmens (Vermögenswerte), die
Ansprüche, die auf die Ressourcen des Unternehmens
angemeldet werden (Schulden und Eigenkapital), und deren
Veränderungen.
(c) Die
Hauptadressatengruppe besteht aus denjenigen, die einen
Anspruch auf die Ressourcen des Unternehmens haben (oder
möglicherweise haben können)
–
die derzeitigen und zukünftigen Anleger und Kreditgeber
(Kapitalgeber).
(d) Die
Hauptadressatengruppe ist an Finanzinformationen
interessiert, weil diese Informationen für die
Entscheidungsfindung der
Anleger
und Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber nützlich
sind.
(e) Die
Entscheidungen der Anleger und Kreditgeben beinhalten
Entscheidungen zur Ressourcenzuweisung und Entscheidungen,
die sich darauf beziehen, ihre Ansprüche auf die Ressourcen
eines Unternehmens zu sichern und auszubauen.
(f)
Anleger und Kreditgeber nutzen Informationen über die
Ressourcen eines Unternehmens, Ansprüche auf diese
Ressourcen und Veränderungen in den Ressourcen und
Ansprüchen als Variablen in ihrem
Entscheidungsfindungsprozess.
(g) Andere
potenzielle Adressatengruppen profitieren möglicherweise von
diesen Informationen, sie sind aber nicht der Fokus der
Zielsetzung.
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