Konvergenzthemen – Ertragsteuern

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In Kraft vs. im Wesentlichen in Kraft

Während der Sitzung im April 2003 hatte der Board entschieden, den Ausdruck 'im Wesentlichen in Kraft' für die Bestimmung, welche Ausprägungen von Steuersätzen zu berücksichtigen seien, beizubehalten, so dass Änderungen in den Steuersätzen so gut wie sicher sein müssten, bevor sie Berücksichtigung finden könnten. Die Stäbe von FASB und IASB hatten vorgeschlagen, eine dahingehende Änderung festzuhalten, dass Änderungen in den Steuersätzen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn die verbleibenden Schritte auf dem Weg zur Inkraftsetzung nur noch mechanischen Charakter hätten (to be perfunctory). Auf seiner Sitzung hatte der FASB angemerkt, dass der Ausdruck 'förmlich' (ceremonial) angemessener sei als 'mechanisch'.

Der Board hielt fest, dass in den Vereinigten Staaten die Unterschrift des Präsidenten notwendig sei, damit das Kriterium 'so gut wie sicher' erfüllt sei. In anderen Ländern sei allerdings 'königliche Genehmigung' nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des 'so gut wie sicher'-Kriteriums. Der Board wies darauf hin, dass der Schwerpunkt der Forderung auf dem Verabschiedungsprozess von Steuergesetzen liegen solle und nicht auf der Wahrscheinlichkeit, dass diese Gesetze tatsächlich verabschiedet würden. Es herrschte Übereinstimmung, dass das Prinzip 'im Wesentlichen in Kraft' und 'so gut wie sicher' beibehalten werden solle - mit einer Klarstellung, dass dies bedeute, dass Änderungen in den Steuersätzen dann erfasst werden sollten, wenn die Beschlussfassung des Gesetzes abgeschlossen sei, d. h. die verbleibenden Schritte das Ergebnis nicht mehr beeinflussen können würden. Die Grundlage für die Beschlussfassung wird verdeutlichen, dass in den Vereinigten Staaten das 'so gut wie sicher'-Kriterium nur mit Leistung der Unterschrift durch den Präsidenten erfüllt sei.

 

Ausschüttungs- vs. Thesaurierungssteuersätze

Im April 2003 hatte der Board entschieden, dass der Thesaurierungssteuersatz bei der Erfassung von Steuern in den konsolidierten Abschlüssen anzuwenden sei, da der Auslöser für die Anwendbarkeit des Ausschüttungssteuersatz immer die Ausschüttung sei, und bis diese eintrete (oder zumindest bis sie verkündet sei), könne die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes nicht gerechtfertigt werden. Der FASB hingegen ist der Meinung, dass der Ausschüttungssteuersatz angewendet werden solle, weil das Ereignis, das die Erhebung von Steuern verursache, die Erwirtschaftung des Ertrags sei. Dies sei konsistent damit, wie man andere Rechte bilanziere, die Vermögensgegenstände darstellten (das Recht, eine Ausschüttung vorzunehmen und dadurch einen günstigeren Steuersatz anwenden zu können, sei ein Vermögensgegenstand des Unternehmens). Der IASB konnte dieser Logik nicht folgen, zumal in einigen Fällen Liquiditätsanforderungen die Auszahlung einer Dividende verhinderten, und es wenig plausibel scheine, einen Vermögensgegenstand auszuweisen, der nicht kapitalisierbar sei. Die Mehrheit der Boardmitglieder bevorzugten den Thesaurierungssteuersatz. Demzufolge wird dieser Sachverhalt Teil der gemeinsamen Sitzung der Boards im April 2005 sein.

 

Sollte ein Mutterunternehmen immer die gleichen Steuersätze verwenden wie seine ausländischen Tochtergesellschaften?

Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob Tochterunternehmen - wie zuvor beschlossen - den Ausschüttungssteuersatz in ihren Abschlüssen anwenden sollten und ob dies konsistent mit der oben aufgeführten Entscheidung sei. Der Board kam überein, dass die Annahme vernünftig sei, dass Gewinne innerhalb des Konzerns ausgeschüttet werden würden, nicht jedoch die Annahme, dass dies außerhalb des Konzerns geschehen müsse. Es wurde festgehalten, dass eine mögliche Dividendenzahlung an nicht zum Konzern gehörende Gesellschafter keinen zeitlichen Unterschied verursache - hierfür latentes Steuervermögen anzusetzen hieße, dies unter der Annahme zu tun, dass das Unternehmen eine Alternative bezüglich der Verwendung des Geldes habe. Das Gegenteil sei in der Konzernsituation der Fall: Das Unternehmen muss für alle Steuern Rückstellungen bilden, die zukünftig zu zahlen sind, damit der Konzern als Ganzes von den Erträgen profitieren kann. Daher sei die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes in den Abschlüssen der Tochterunternehmen mit der obigen Schlussfolgerung konsistent.

Der FASB hatte eine Ausnahme von der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes festgehalten; dies betrifft Situationen, in denen Geld fortwährend in ausländischen Tochtergesellschaften reinvestiert wird. Der FASB hatte hinsichtlich der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes für Tochterunternehmen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Bedenken geäußert, weil dies zu inkonsistenten Annahmen zwischen Tochterunternehmen führen würde.

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass der Ausschüttungssteuersatz für Tochterunternehmen anzuwenden sei, wobei die Ausnahme für fortwährende Reinvestition eher eine Befreiung aus praktischen Gesichtspunkten als eine fachliche Ausnahme sei. Man kam überein, dass umfassende Beispiele zur Debatte bei der gemeinsamen Sitzung im April gebracht werden sollten.

 

Wahrscheinlich (probable)

Der FASB nahm die Entscheidung des IASB zur Kenntnis, weiterhin das Wort 'wahrscheinlich' (probable) in den Kriterien für den Ansatz von latentem Steuervermögen zu verwenden, mit der Klarstellung, dass die Bedeutung von 'wahrscheinlich' 'eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich' (more likely than not) sei (was der Formulierung im US-amerikanischen Standard entspricht). Weitere Fragen kamen in Verbindung mit dieser Entscheidung nicht auf.

 

Weitere Sachverhalte

Der Board erörterte die folgenden weiteren Unterschiede zwischen SFAS 109 und IAS 12, die eventuell in das Projekt mit einbezogen werden müssten:

  • Rechnungslegung von latenten Steuern, wo gestufte Steuersätze Anwendung finden (der FASB hatte angedeutet, dass hierbei die gleiche Wortwahl schön wäre, dass es aber kein Sachverhalt von Bedeutung sei); und
  • Rechnungslegung von Steuermerkmalen eines Käufers, die aufgrund des Kaufes veräußerbar werden (beide Boards stimmten darin überein, dass dieses eher im Rahmen des gemeinsamen Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen gelöst werden solle).

Der Board entschied, jegliche Hinweise, die derzeit in SFAS 109, nicht jedoch in IAS 12 vorhanden seien, auf Aufnahme in den Entwurf zu überprüfen. Ein gemeinsamer Entwurf solle herausgebracht werden, und es solle soweit wie möglich die gleiche Wortwahl in den Ergänzungen zu den bereits bestehenden Standards verwendet werden. Die zugrunde liegende Struktur der bereits bestehenden Standards bedürfe aber keiner Änderungen.

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