Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Bündeln

Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung einzelnen vorläufigen Entscheidungen zu Sicherungsmaßnahmen bei Bündeln vor, die er über die letzten vier Monate gefällt hatte. In der Zusammenfassung wurden auch einige Bedenken der Boardmitglieder hinsichtlich des vorgeschlagenen Modells sowie eine Entgegnung des Stabs auf diese Bedenken hervorgehoben.

Der Stab stellte drei Alternativen vor, wie man die Erörterungen rund um die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Bündeln zum Abschluss bringen könnte, bevor er mit der Erörterung zur Portfoliosicherungen fortfuhr.

  • Bei Alternative 1 würden alle bestehenden restriktiven Kriterien im Hinblick auf Gruppen von Grundgeschäften übernommen, die derzeit in IAS 39 enthalten sind.
  • Bei Alternative 2 würden einige der bestehenden restriktiven Kriterien im Hinblick auf Gruppen von Grundgeschäften übernommen, die derzeit in IAS 39 enthalten sind
  • Bei Alternative 3 würden keine der bestehenden restriktiven Kriterien im Hinblick auf Gruppen von Grundgeschäften übernommen, die derzeit in IAS 39 enthalten sind, und stattdessen die Kriterien und Prinzipien eingefügt, die der Board zuvor entwickelt hat.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der vom Board bislang getroffenen Entscheidungen. Er sagte, dass jede Entscheidung isoliert getroffen worden sei; betrachte man sie aber in ihrer Gesamtheit, habe er nicht das Gefühl, dass dem Board genug Informationen vorlägen, um eine Entscheidung zu treffen. Das Boardmitglied war insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Kassainstrumenten besorgt, die andere Kassainstrumente absicherten, sowie hinsichtlich der Anwendung auf erwartete Geschäftsvorfälle, da keine Ineffektivität erfasst würde, sollte die erwartete Transaktion nie eintreten.

Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass das Projekt als Vereinfachungsprojekt angekündigt worden sei; allerdings scheine man dem Modell stetig Regeln hinzuzufügen. Ein anderes Boardmitglied pflichtete dem bei. Der Stab entgegnete, dass das Projekt nicht allein als Vereinfachungsprojekt gedacht gewesen sei, sondern vielmehr das Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen dem Risikomanagementprozess eines Unternehmen anzunähern. Allerdings könne es dabei zu zusätzlicher Komplexität kommen, bei der der Board die damit verbundenen Auswirkungen einschätzen und gewichten müsse.

Der Board verständigte sich schlussendlich darauf, mit einem Ansatz auf Grundlage von Alternative 2 fortzufahren, bei dem die Anwendung der Absicherung von Bündeln begrenzt werde und solche Posten wie erwartete Transaktionen ausschlösse.

 

Portfolioabsicherung

Der Stab stellte dem Board eine vorläufige Zusammenfassung möglicher Sachverhalte vor, die bei der Portfolioabsicherung von Zinsrisiken aufträten. Der Stab wird dem Board Papiere im Hinblick auf Portfolioabsicherung auf zukünftigen Sitzungen vorlegen.

 

Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung

Auf der Boardsitzung vom 24. August 2010 hatte sich der Board auf ein Modell zur Beurteilung der Effektivität einer Sicherung verständigt. Auf dieser Sitzung stellte der Stab dem Board eine Zielsetzung, ein Prinzip sowie Leitlinien im Zusammenhang mit der Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung vor.

Die vom Stab entwickelte Zielsetzung für die Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung besteht in "der Quantifizierung jenes Teils der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments, der während der Berichtsperiode nicht durch eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts im Hinblick auf das gesicherte Risiko (und umgekehrt bei Fair Value Hedges) ausgeglichen wurde."

Das Prinzip, das der Stab entwickelt hat, besteht in einem "Dollar-Offset"-Ansatz (Berechnung der Ineffektivität einer Sicherung durch Verwendung des Quotienten aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft), der angewendet werden soll, um die Ineffektivität zu bemessen. Diese würde zum jeweils früheren Zeitpunkt aus (1) dem Ende der Berichtsperiode oder (2) dem Auftreten einer Neuzusammenstellung der Sicherungsbeziehung erfasst.

Die vom Stab zur Bemessung der Ineffektivität ausgearbeiteten Leitlinien würden beinhalten, dass Unternehmen die Ineffektivität der Sicherung unter Verwendung der Dollar-Offset-Methode auf Grundlage der tatsächlichen Entwicklung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument berechnen sollten und dass die Erfassung der Ineffektivität sich danach unterscheidet, ob es sich bei der Sicherungsbeziehung um einen Fair Value oder einen Cash Flow Hedge handelt (wegen des sog. "lower of"-Tests bei Cash Flow Hedges.

Der Board stimmte der vom Stab entwickelten Zielsetzung, dem Prinzip und den Leitlinien zu.

Der Stab brachte sodann die Frage auf, ob der Zeitwert des Geldes im Rahmen der Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung berücksichtigt werden sollte. Diese Frage ist bei IFRIC im März 2007 gestellt worden; dort hatte man allerdings entschieden, den Sachverhalt mit der Begründung nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, dass ein Grund für die Ineffektivität in dem zeitlichen Anfall der jeweiligen Zinszahlungen aus Swap und Sicherungsinstrument liege. Um dies zu tun, hätten Unternehmen den Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen. Der Stab empfahl, dass der Standard eine spezielle Regelung enthalten solle, nach der der Zeitwert des Geldes bei der Bemessung der Ineffektivität zu berücksichtigen sei. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Der Stab brachte außerdem den Sachverhalt der Verwendung eines hypothetischen Derivats als Teil der Bemessung des Ineffektivität auf. Der gegenwärtige Ansatz des hypothetischen Derivats in IAS 39 sei als Inputfaktor beim Effektivitätstest beabsichtigt und weniger als Effektivitätstest selbst; allerdings sei der Standard an dieser Stelle unklar. Der Stab fragte den Board, ob die hypothetische Derivatemethode zugelassen werden solle, nicht als eigenständige Methode, sondern als ein Weg zur Feststellung jener Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückgehen; dieses Ergebnis mag dann als Inputfaktor in einer anderen Methode der Bemessung Verwendung finden. Einige Boardmitglieder betonten, dass die hypothetische Derivatemethode lediglich als Inputfaktor für eine andere Methode der Bemessung behandelt werden sollte und baten den Stab, diesen Punkt im in Kürze erscheinenden Standardentwurf zu betonen.

Der Stab brachte auch die Frage hinsichtlich eines Teilbereichs aus der vom FASB vorgeschlagenen Aktualisierung der Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) zu Finanzinstrumenten auf, der zufolge eine Erleichterung abseits des hypothetischen Derivatekonzepts für Bündel von Posten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums fällig werden, gewährt wird. Der Board verständigte sich darauf, die Anwendung eines hypothetischen Derivats als Inputfaktor bei der Bemessungsmethode der Ineffektivität zuzulassen und keine vergleichbare spezielle Ausnahme zu gewähren, wie sie derzeit in der ASU des FASB vorgeschlagen wird.

 

Umfang der Angaben

Der Stab brachte das Thema Angaben im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf, indem er einen Überblick über den von ihm geplanten Ansatz vorstellte. Der vom Stab verfolgte Ansatz sieht vor, die gegenwärtigen Angaben in IFRS 7 um die Risikoposition im Zusammenhang mit einem speziellen Risiko zu erweitern, wenn ein Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwendet, und auf der anderen Seite die Angaben auf jene Risikopositionen zu beschränken, die das Unternehmen im Rahmen seines Risikomanagementprozesses nachverfolgt.

Ein Boardmitglied bat um Klarstellung bei den Kriterien für die Risiken, die im Rahmen des Risikomanagements nachverfolgt werden. Der Stab stellte klar, dass die Angabe sowohl die Risikoposition als auch die Absicherung dieser Risikoposition beinhalte.

Ein anderes Boardmitglied drückte Bedenken dahingehend aus, dass es Risiken geben könne, denen ein Unternehmen ausgesetzt sei, die es aber noch nicht aktiv nachverfolge, und hätte gern die Angabe dieser Information. Andere Boardmitglieder meinten, dass dies den Anwendungsbereich der Angaben im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen übersteige und stattdessen im Rahmen der Lageberichterstattung erwogen werden sollte.

Der Board stimmte dem vom Stab geplanten Ansatz für die Entwicklung von Angaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu.

 

Ausweis der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Die abschließende Diskussion des Tages zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen drehte sich um zwei spezielle Ausweisfragen.

Das zuerst diskutierte Thema bestand in dem Bilanzierungswahlrecht, das derzeit in IAS 39 in Bezug auf Cash Flow Hedges eines erwarteten Geschäfts, das zum Ansatz eines nicht-finanziellen Postens führt, enthalten ist. Derzeit kann ein Unternehmen entweder (1) den Buchwert des Grundgeschäfts bei Zugang um den Bewertungserfolg des Sicherungsinstruments anpassen oder (2) den Bewertungserfolg des Sicherungsinstruments im sonstigen Gesamtergebnis belassen, bis das Grundgeschäft die GuV berührt; zu diesem Zeitpunkt würden die Bewertungserfolge dann in das Periodenergebnis umgebucht. Das derzeitige Bilanzierungswahlrecht führt zu verschiedenen Themen hinsichtlich der Vergleichbarkeit, u.a. dass ein Ansatz der Anpassung der Anschaffungskostenbasis für finanzielle Vermögenswerte nicht besteht, dass derartige Anpassungen nach US-GAAP ausgeschlossen sind und dass die beiden Wahlrechte zu unterschiedlichen Buchwerten für den angesetzten nicht-finanziellen Vermögenswert führen, und wenn sie auch nicht zu abweichenden Beträgen im Periodenergebnis führen, werden doch unterschiedliche Beträge im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

Aus operativer Sicht erfordert die Anwendung der Anpassung des Anschaffungswerts im Vergleich zu dem Recyclingansatz aus dem sonstigen Ergebnis in das Periodenergebnis allerdings weniger Aufwand bei der Verfolgung des zeitlichen Anfalls der Auswirkungen auf das Periodenergebnis. Wenn die Anschaffungskostenbasis des nicht-finanziellen Postens angepasst wird, wird sie automatisch zum Zeitpunkt des Verbrauchs GuV-wirksam - über eine Abschreibungsbuchung, als Teil der Herstellungskosten usw. Für sich gesehen haben die Erkundungsaktivitäten des IASB ergeben, dass entweder das Bilanzierungswahlrecht beibehalten werden oder, falls eine Alternative gestrichen werden sollte, die Anpassung der Anschaffungskosten beibehalten werden sollte.

Der Stab stellte dem Board vier Alternativen zur Behandlung des Sachverhalts vor:

  • Alternative 1 - Lasse weiterhin das Bilanzierungswahlrecht in IAS 39
  • Alternative 2 - Schreibe Unternehmen vor, Bewertungserfolge aus Sicherungen im sonstigen Gesamtergebnis zu belassen
  • Alternative 3 - Fordere Anpassungen der Anschaffungskostenbasis bei Ansatz des nicht-finanziellen Postens
  • Alternative 4 - Fordere Anpassungen der Anschaffungskostenbasis vom aufgelaufenen sonstigen Gesamtergebnis oder Eigenkapital unmittelbar und ohne Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung bei Übertragung.

Der Stab empfahl Alternative 4, teilweise weil man der Ansicht war, dass diese (neben Alternative 3) die am leichtesten umsetzbare ist und dabei hilft, die Komplexität sowie Themen der Vergleichbarkeit durch Abschaffung eines Bilanzierungswahlrechts zu verringern. Zudem würden weder Alternative 3 noch Alternative 4 zu einem abweichenden Ausweis für angesetzte Posten aus der Absicherung eines schwebenden Fremdwährungsgeschäfts resultieren, unabhängig davon, ob man sich für Cash Flow oder Fair Value Hedge Accounting entscheidet (der zweite der beiden Ausweissachverhalte, s.u.). Zudem führt Alternative 4 nicht zu einem Klippeneffekt auf das sonstige Gesamtergebnis, der aber bei Alternative 3 zu beobachten ist, wenn der Anpassungsbetrag umgebucht wird.

Eines der Boardmitglieder äußerte Bedenken zum Vorschlag des Stabs. Er wies auf etwas hin, was eine Inkonsistenz in den Vorschlägen sei, da der Board den Ansatz der Anpassung der Anschaffungskostenbasis für Fair Value Hedges gerade durch einen Ansatz eines eigenen Ausweispostens für die Bewertungserfolge ersetzt habe. Für Cash Flow Hedges erwarteter Geschäfte schreibe der Board nun aber eine Anpassung des erfassten Vermögenswerts vor. Er fragte den Stab, ob ein Fair Value Hedge von Vorräten zu einer Anpassung der Anschaffungskosten oder einem Bewertungserfolg in einer eigenen Ausweiszeile führe, was der Stab damit beantwortete, dass ein eigener Ausweisposten erforderlich sei. Der Stab unterstellte, dass der Unterscheid zwischen den beiden Szenarien darin bestünde, dass der Vermögenswert bei Cash Flow Hedges erwarteter Geschäfte noch erfasst werden müsse und der Bewertungserfolg des Sicherungsinstruments die Anschaffungskosten des Vermögenswerts, der - anders als möglicherweise ein finanzieller Vermögenswert - nicht erneut bewertet werden müsse, anpasse. Das Boardmitglied drückte auch seine Bedenken dahingehend aus, dass diese Beschluss zu einem weiteren Abweichen von US-GAAP führe, was von einem anderen Boardmitglied wiederholt wurde.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass Analysten das Gefühl hätten, dass die Anpassung der Anschaffungskosten zu der Information führe, die am ehesten entscheidungsnützlich sei. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Unterstützung für Alternative 3 zum Ausdruck, da er der Ansicht war, dass ein grundlegendes Prinzip darin bestehe, einen Cash Flow Hedge über das sonstige Gesamtergebnis zu erfassen. Schlussendlich stimmte eine Mehrheit des Boards der Empfehlung des Stabs zu, eine Anpassung der Anschaffungskosten aus dem akkumulierten sonstigen Gesamtergebnis oder Eigenkapital unmittelbar ohne Auswirkung auf das sonstige Ergebnis vorzuschreiben.

Der zweite Ausweissachverhalt, den der Board erörterte, bezog sich auf die Absicherung des Fremdwährungsrisikos eines schwebenden Geschäfts. Nach IAS 39 kann die Sicherung gegenwärtig entweder als Cash Flow oder als Fair Value Hedge bilanziert werden, weil sie sowohl einen Einfluss auf die Zahlungsströme als auch auf den beizulegenden Zeitwert des Grundgeschäfts besitzt. Infolge der vorherigen Entscheidung des Boards zum Fair Value Hedge Accounting würde der Ausweis einer Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus einem schwebenden Geschäft aufgrund der Art der gewählten Sicherungsdesignation variieren; diese könne noch dazu für jede Sicherung neu und abweichend bestimmt werden.

Der Stab stellte dem Board drei Alternativen zur Behandlung des Sachverhalts vor:

  • Alternative 1 - Lasse weiterhin ein Wahlrecht zur Anwendung von Cash Flow oder Fair Value Hedge Accounting auf Einzelfallbasis
  • Alternative 2 - Schreibe die Anwendung von Cash Flow Hedge Accounting vor
  • Alternative 3 - Schreibe die Anwendung von Fair Value Hedge Accounting vor

Der Stab empfahl Alternative 1 zur Beibehaltung des Wahlrechts, eine Beziehung entweder als Fair Value oder als Cash Flow Hedge zu designieren. Der Stab stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

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