Lageberichterstattung

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Getreue Abbildung

Agendapapier 15Agendapapier 15A

In dieser Sitzung hat der Stab dargelegt, welche Leitlinien seiner Meinung nach grundsätzlich in das überarbeitete Leitliniendokument zu getreu abgebildeten Informationen aufgenommen werden sollten, und den Board gebeten, über diese Empfehlungen abzustimmen.

Der Stab empfahl, dass das überarbeitete Leitliniendokument eine getreue Abbildung mit drei Eigenschaften - Vollständigkeit, Neutralität und Fehlerfreiheit - erörtern sollte. Der Stab hat auch deutlich gemacht, dass perfekte Informationen möglicherweise nicht erreichbar sind, aber die im Lagebericht enthaltenen Informationen sollten diese drei Eigenschaften maximieren.

Empfehlungen des Stabs und Erörterungen und Entscheidungen des Boards

Der Stab empfahlt, dass das überarbeitete Leitliniendokument

  • a) Leitlinien zu den Eigenschaften, die eine getreue Abbildung ausmachen - Vollständigkeit, Neutralität und Fehlerfreiheit - enthält; und
  • b) erklärt, dass Perfektion nicht immer erreichbar ist, aber die drei Eigenschaften so weit wie möglich maximiert werden sollten.

Die Boardmitglieder befürchteten, dass die vorstehende Empfehlung (b) der Unternehmensleitung unbeabsichtigt die Möglichkeit geben würde, zu bestimmen, wie hart sie arbeiten würde, um Informationen bereitzustellen. Stattdessen waren sie der Ansicht, dass der Stab dieses Ziel neu formulieren sollte, um hervorzuheben, dass Informationen so genau wie möglich dargestellt werden sollten, wenn bestimmte Umstände, wie beispielsweise Kostenzwänge, gegeben sind.

Darüber hinaus wurde die in dem überarbeiteten Leitliniendokument zu verwendende Sprache ausführlich erörtert. Die Boardmitglieder wünschen sich, dass der Stab sicherstellt, dass die im Dokument verwendete Sprache am besten für ihr Zielpublikum geeignet ist und nicht zu fachspezifisch geschrieben wird, d.h. akzeptierte Unternehmensterminologie und nicht Fachsprache der Rechnungslegung.

Der Board stimmte einstimmig für diese Empfehlungen.

Der Stab empfahl ferner, dass das überarbeitete Leitliniendokument eine Beschreibung der Vollständigkeit auf der Grundlage von Textziffer 2.14 des Rahmenkonzepts enthält. Insbesondere würde die Beschreibung Folgendes erklären:

  • a) Ob eine Darstellung eines Sachverhalts vollständig ist, wird auf der Grundlage des Informationsbedarfs der primären Adressaten ermittelt. Um eine vollständige Beschreibung eines Sachverhalts zu erhalten, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Unternehmensleitung alle Informationen, die sie über diesen Sachverhalt hat, bereitstellt; und
  • b) Eine vollständige Darstellung eines Sachverhalts sollte wesentliche Informationen über die Art des Sachverhalts sowie über Faktoren und Umstände, die ihn beeinflussen könnten, enthalten.

In ihrer Diskussion äußerten die Boardmitglieder erneut Bedenken hinsichtlich der Sprache, die in dem überarbeiteten Leitliniendokument verwendet werden soll.

Der Board stimmte einstimmig für diese Empfehlungen.

Der Stab empfahl auch, dass das überarbeitete Leitliniendokument

  • a) vorschreibt, dass ein Lagebericht als Ganzes neutral ist. Um das zu erleichtern, sollte Folgendes gelten:
    • i) In einem Lagebericht sollte allen Sachverhalten, die es zu besprechen gilt, gebührende Beachtung geschenkt werden;
    • ii) Der in einem Lagebericht verwendete Gesamtton und die verwendete Sprache sollten zu einer unverzerrten Darstellung der Leistung und Position des Unternehmens beitragen.
  • b) eine Beschreibung der Neutralität auf der Grundlage von Textziffer 2.15 des Rahmenkonzepts enthält. Insbesondere würde diese Beschreibung erläutern, dass für die Darstellung eines Sachverhalts neutrale Informationen über diesen Sachverhalt nicht ausgelassen, verschleiert, unangemessen hervorgehoben oder anderweitig manipuliert werden können, um das Verständnis der primären Adressaten für das Thema in besonderer Weise zu beeinflussen.
  • c) vorschreibt, dass die Bereitstellung einer Reihe möglicher Ergebnisse in einem Lagebericht durch erläuternde Informationen unterstützt werden sollte, um den primären Adressaten zu helfen, die Wahrscheinlichkeit von Ergebnissen in diesem Bereich zu verstehen.

Die Verwendung des Begriffs "neutral" anstelle eines allgemein verstandenen Begriffs, wie beispielsweise "ausgewogen", löste heftige Diskussionen aus. Die Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Verwendung der genauen Begriffe aus dem Rahmenkonzept im überarbeiteten Leitliniendokument. Dies ist auf die Zielsetzung des Rahmenkonzepts, die Art der Sprache, die verwendet werden soll, die Art des betreffenden Dokuments (ein Leitliniendokument und kein Rechnungslegungsstandard) und die Zielgruppe zurückzuführen.

Während die Boardmitglieder der Ansicht waren, dass es möglicherweise nicht notwendig sei, sich direkt auf das Rahmenkonzept zu beziehen oder seine genaue Terminologie im Leitliniendokument selbst zu verwenden, erklärten sie, dass es vielleicht in der Grundlage für Schlussfolgerungen nützlich wäre, zu zeigen, wie die Empfehlungen im überarbeiteten Leitliniendokument mit den relevanten Abschnitten des Rahmenkonzepts verknüpft sind.

Der Stab stellte klar, dass die Diskussion ein mögliches Entwurfsproblem aufzeigte und dass viele der angesprochenen Bedenken durch eine geeignete Formulierung ausgeräumt werden könnten. Das überarbeitete Leitliniendokument sollte versuchen, Ideen einfach und ohne komplizierte Sprache zu erklären, und seine Grundprinzipien sollten sich an den entsprechenden Abschnitten des Rahmenkonzepts orientieren.

Auf Nachfrage stimmte der Board mit einstimmig für diese Empfehlungen.

Schließlich empfahl der Stab, dass das überarbeitete Leitliniendokument

  • a) eine Beschreibung der Fehlerfreiheit auf der Grundlage von Textziffer 2.18 des Rahmenkonzepts enthält. Insbesondere würde diese Beschreibung erklären, dass frei von Fehlern nicht bedeutet, dass sie in jeder Hinsicht perfekt sind. Vielmehr bedeutet dies, dass es keine Fehler in Bezug darauf gibt
    • i) wie die gemeldeten Informationen erstellt wurden; und
    • ii) wie diese Informationen in einem Lagebericht beschrieben werden.
  • b) Leitlinien enthält, die erklären, dass Informationen, die auf Ermessen beruhen, in einen Lagebericht aufgenommen werden sollten, wenn sie wesentlich sind. In solchen Fällen sollte ein Lagebericht
    • i) Informationen, die auf Ermessen beruhen, von sachlichen Informationen unterscheiden; und
    • ii) den Prozess und die Quellen, die zur Erstellung der Informationen verwendet wurden, sowie deren Grenzen erläutern und die verwendeten Annahmen und Berechnungsmethoden beschreiben.

Die Diskussion machte deutlich, wie kompliziert es wäre, die Art der Informationen, die in den Lageberichten enthalten sind, "fehlerfrei" zu halten wie vom Stab beschrieben. Es gab eine nachdrückliche Empfehlung der Boardmitglieder, den Begriff "Fehlerfreiheit" im Leitliniendokument nicht zu verwenden.

Der Board hat nicht über diese Empfehlungen abgestimmt, sondern vorgeschlagen, dass der Stab dieses Thema dem Board wieder vorlegt, wenn er sich mit diesem Bereich weiter beschäftigt hat.

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