Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsicht und Finanzberichterstattung

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28.09.2006

Malcolm Knight, der Geschäftsführer der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ bzw.

Bank for International Settlements, BIS) erörterte in einer Rede zum weltweiten Bankwesen (in englischer Sprache) bei der fünften Zusammenkunft der indischen Industrie- und Handelskammer (Fifth Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry, FICCI) und des indischen Bankenverbands vom 26.- 27. September 2006 in Mumbai die Zusammenarbeit zwischen Standardsettern für Aufsichtsrecht und für Rechnungslegungsstandards. Im folgenden ein Auszug:

Zusammenarbeit zwischen Standardsettern für Aufsichtsrecht und Rechnungslegung

Die weltweiten Methoden im Bankwesen und in der Rechnungslegung gehen Hand in Hand miteinander. Konsistente und international harmonisierte Rechnungslegungsstandards sind wichtig für ein gut funktionierendes und stabiles Finanzsystem: konsistente Rechnungslegungsstandards sorgen für die Vollständigkeit von Finanzinformationen; harmonisierte Standards fördern ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Interpretation von Finanzinformationen. Diese Bestandteile ermöglichen den Märkten die effektivere Verfolgung des Erfolgs von Finanzinstitutionen.

Über die letzten Jahre wurde viel auf dem Gebiet der Harmonisierung von Rechnungslegungsstandards erreicht. In einer Anzahl von Rechtskreisen wurden die International Financial Reporting Standards (IFRS) übernommen, und in einer Anzahl weiterer Rechtskreise wie etwa Indien wurden die nationalen Rechnungslegungssysteme noch enger an die internationalen Rechnungslegungsstandards angelehnt. Dies ist ermutigend, da Rechnungslegungsinformationen die Grundlage für aufsichtsrechtliche Untersuchungen darstellen.

Zusätzlich zu den anhaltenden Anstrengungen zur Harmonisierung von Rechnungslegungsstandards entstand außerdem Bedarf nach einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen den Standardsettern für Rechnungslegung und denen für Aufsichtsrecht, sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene. Dies ist unabdingbar für eine gegenseitige Einschätzung und ein gegenseitiges Verständnis der Ansätze und Ziele von Rechnungslegern und Aufsichtsbehörden. Standardsetter für Rechnungslegung zielen auf eine "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende" Darstellung der Finanz- und Vermögenslage eines Unternehmens ab. Auf der anderen Seite stärken die aufsichtsrechtlichen Standardsetter ein "umsichtiges" Verhalten in den beaufsichtigten Institutionen. Die erstgenannten schauen eher auf die Vergangenheit, um die Gegenwart einzuschätzen. Letztere schauen nicht nur deshalb auf die Vergangenheit, um die Gegenwart einzuschätzen, sondern außerdem, um zu antizipieren, was in der Zukunft passieren könnte.

Es ist für die allgemeine finanzielle Stabilität wichtig, dass Standards für Rechnungslegung und Aufsichtsrecht nach Möglichkeit miteinander konsistent sind. Der von der BIZ organisierte Baseler Ausschuss hat sich auf eine enge Zusammenarbeit mit dem International Accounting Standards Board (IASB) festgelegt. Ich beispielsweise bin tatsächlich als Treuhänder der International Accounting Standards Committee (IASC) Foundation tätig, die die Tätigkeit des IASB überwacht. Der Baseler Ausschuss ist bereits in einen laufenden Dialog mit dem IASB und den Wirtschaftsprüfungsfirmen eingetreten, um nicht nur den Grundgedanken hinter einigen Rechnungslegungsstandards nachzuvollziehen, sondern auch dazu, um den IASB und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in die Lage zu versetzen, aus Rechnungslegungsvorschriften folgende aufsichtsrechtliche Bedenken zu verstehen. Diese Zusammenarbeit war fruchtbar und von Vorteil für beide Seiten. Der IASB hat im Zuge der Überprüfung und Herausgabe des überarbeiteten IAS 39-Standards im letzten Jahr zur Bewertung von Finanzinstrumenten zahlreiche aufsichtsrechtliche Bedenken zur Kenntnis genommen. Der Baseler Ausschuss hat auf seiner Seite aufsichtsrechtliche Leitlinien zu verschiedenen Aspekten von IAS 39 herausgegeben, wie etwa die Anwendung der Fair Value-Option für Banken und die Einrichtung von funktionierenden Verfahren zur Beurteilung des Kreditrisikos. Diese Leitlinien sollen den Vorschriften der Rechnungslegungsstandardsetter nicht widersprechen oder diese ersetzen, sondern ergänzen. Eine enge Zusammenarbeit für ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Standardsettern für Rechnungslegung und Aufsichtsrecht muss außerdem auch auf der nationalen Ebene gefördert werden.

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