September

Stellungnahme von Deloitte zur vorgeschlagenen IFRIC-Arbeitsweise (IFRIC Due Process)

30.09.2006

Wir haben die Deloitte-Stellungnahme an die Treuhänder der IASC-Stiftung zu deren vorgeschlagenem Handbuch zur Arbeitsweise von IFRIC (IFRIC Due Process Handbook) (in englischer Sprache, 110 KB) eingestellt.

Unsere Position lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Wir unterstützen grundsätzlich die im Entwurf des Handbuches umrissenen Vorgehensweisen und denken, dass es ein nützliches Dokument darstellt, welches den Ansatz des IASB zur Interpretation der Standards erklärt. Ferner sind wir erfreut, dass der Entwurf des Handbuches auf unsere Bedenken, geäußert in der Stellungnahme zur IFRIC-Überprüfung der Arbeitsprozess-Konsultationen (IFRIC-Review of Operations Consultation), eingeht. Jedoch bleiben wir bei unseren Bedenken zur ersten Stellungnahme hinsichtlich der Prozesse des Agendakomitees von IFRIC (Frage 1), wie auch zu den Konsultations-Prozessen (Frage 3) bezüglich Sachverhalten, die nicht zur IFRIC-Agenda hinzugefügt wurden.

FASB-Standard zu Pensionen und anderen Plänen zur Altersversorgung

30.09.2006

Der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) hat den FASB-Standard FAS 158 Employers' Accounting for Defined Benefit Pension and Other Postretirement Plans herausgegeben.

Der FASB führt sein Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer abschnittsweise durch. Die Zielsetzung von Phase 1 besteht darin, in Bilanzen mehr Vollständigkeit, Transparenz und Verständlichkeit zu verwirklichen. Mit Hilfe von FAS 158 soll dies erreicht werden. Phase 2 besteht in einer umfassenden Neubetrachtung der Bilanzierung von Pensionen und anderen Plänen zur Altersversorgung. Für börsennotierte Unternehmen treten die Ansatzvorschriften von FAS 158 (siehe unten) für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 15. Dezember 2006 enden. Für nicht-börsennotierte Unternehmen tritt der Standard für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 15. Juni 2007 enden. FAS 158 verpflichtet außerdem dazu, dass Arbeitgeber ihr Planvermögen und ihre Leistungsverpflichtungen (benefit obligations) zum Abschlussstichtag bewerten, wobei diese Vorschrift für alle Unternehmen für Geschäftsjahre in Kraft tritt, die nach dem 15. Dezember 2008 enden. Im Juli 2006 fügte der IASB ein zweistufiges Projekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Pensionen auf seine Agenda hinzu. Die Planungen des IASB sehen den Abschluss der Phase 1 mit einem Zwischenstandard vor, der die Darstellung und die Angaben, die Definition von leistungsorientierten und beitragsorientierten Vereinbarungen, die Bilanzierung von "Cash-balance"-Plänen (möglicherweise), die Glättungs- und Abgrenzungsverfahren und die Behandlung von Erfüllungen und Kürzungen regeln soll. Klicken Sie hier für die englischsprachige Pressemitteilung.

Nach FAS 158 ist ein Arbeitgeber im Sinne eines Geschäftsunternehmens zu Folgendem verpflichtet:

Ansatz der Überdeckung oder Unterdeckung eines leistungsorientierten Altersversorgungsplans, die sich als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Planvermögens und der Leistungsverpflichtung ergibt. Im Rahmen eines Pensionsplans würde die Leistungsverpflichtung der in die Zukunft projizierten Leistungsverpflichtung entsprechen; für jeden anderen Altersversorgungsplan, wie etwa einem Krankenschutzprogramm für den Ruhestand, entspräche die Leistungsverpflichtung der kumulierten Leistungsverpflichtung nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Erfassung der im Geschäftsjahr entstehenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und des Dienstzeitaufwands sowie der Prämien als Bestandteil des "other comprehensive income" ohne Berücksichtigung von Steuern, die gemäß den FASB-Standards FAS 87 Employers' Accounting for Pensions und FAS 106 Employers' Accounting for Postretirement Benefits Other Than Pensions nicht als Bestandteile der jährlichen Nettoleistungsaufwendungen erfasst werden. Die im kumulierten "other comprehensive income" erfassten Beträge würden so angepasst, so dass sie in der Folgezeit als Bestandteile der jährlichen Netto-Leistungsaufwendungen gemäß den Ansatz und Amortisierungsvorschriften von FAS 87 und FAS 106 erfasst werden.

Stellungnahme von Deloitte zu Änderungen an IAS 23

30.09.2006

Wir haben die Deloitte-Stellungnahme an den IASB zu dessen vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten (in englischer Sprache, 90 KB) eingestellt.

Unsere Position lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Wir nehmen zur Kenntnis, dass das allgemeine Ziel des Arbeitsprogramms des IASB die Verringerung von Bilanzierungswahlrechten innerhalb der Standards ist. Der Exposure Draft (ED) könnte als diesem Zwecke dienend aufgefasst werden. Jedoch können wir die Schlussfolgerung des IASB, dass die Anforderung der Aktivierung von Zinsen qualitativ höherwertige Aussagen zulässt, nicht unterstützen.

Speziell gibt es in der Aufforderung zur Stellungnahme und den Schlussfolgerungen des Entwurfes keinen Beleg dafür, dass der IASB eine Analyse bezüglich der Behandlung von Zinsen bei Anwendern durchgeführt hat. Zinsen können als Aufwand erfolgswirksam behandelt werden, dem gegenüberstehend aber auch als Teil der Anschaffungskosten dem Vermögenswert zugerechnet werden. Falls zugerechnet, sollte eine Angabe der Schlussfolgerungen einer solchen Behandlung vorgenommen werden. Wir sind uns bewusst, dass die durch das Institut der vereidigten Finanzanalysten (Chartered Financial Analyst Institute, CFAI) vertretenen Nutzer der Aktivierung von Fremdkapitalzinsen entgegenstehen. In Paragraph 3 der Grundlagen für Schlussfolgerungen (BC 3) sind die Vorschläge nur auf der Basis begründet, dass sowohl FAS 34 als auch IAS 23 gleich schwache Aussagen treffen. Wir sind der Meinung, dass eine solche Rechtfertigung nicht im Sinne von Konvergenz sein kann.

Heads Up-Newsletter zu Aktienoptionen

29.09.2006

In unserer Nachricht vom 20. September 2006 berichteten wir über einen Brief des Büros des Chief Accountant (Office of the Chief Accountant, OCA) der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde (US Securities and Exchange Commission, SEC) an Financial Executives International (FEI) und das US-amerikanische Institut der Wirtschaftsprüfer (American Institute of Certified Public Accountants, AICPA).

In dem Brief wurden die Ansichten des OCA bezüglich der Anwendung der Verlautbarungen zur Bilanzierung von Aktienoptionen in den vergangenen Jahresabschlüssen von börsennotierten Unternehmen für den Fall, dass eine Prämie in Form von Aktien oder Aktienoptionen vor das eigentliche Prämiendatum zurückdatiert (back-dated) wird, sowie für damit verbundene Umstände dargelegt. Unsere US-amerikanischen Deloitte-Kollegen haben eine englischsprachige Sonderausgabe des Heads Up-Newsletters (119 KB) herausgegeben, in welchem der Brief der SEC erläutert wird sowie ein Anhang mit erläuternden Beispielen enthalten ist.

Ergebnisse der 101. Sitzung des DSR

28.09.2006

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hielt am 4. und 5. September 2006 seine 101. Sitzung in Berlin ab.

Klicken Sie hier für einen Sitzungsbericht (21 KB). Die wesentlichen Inhalte und Beschlüsse der DSR-Sitzung mit einem Bezug zur internationalen Rechnungslegung sind nachfolgend wiedergegeben. Sie können das aktuelle Arbeitsprogramm des DSR und des RIC mit Stand vom September 2006 hier herunterladen (18 KB).

Der DSR verabschiedete seine Stellungnahme zu dem vom IASB veröffentlichten Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten. Die englischsprachige DSR-Stellungnahme können Sie hier herunterladen (37 KB).

Der DSR befasste sich ein weiteres Mal mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu dem IASB-Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses mit dem Titel "Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations Arising on Liquidation" (Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei der Tilgung entstehende Verpflichtungen).

Im Zentrum der Sitzung stand die Diskussion des IASB-Diskussionspapiers für ein verbessertes Rahmenkonzept für Finanzberichterstattung. Eine Stellungnahme wird vom DSR nach der öffentlichen Diskussion am 6. Oktober 2006 erarbeitet werden.

In Bezug auf das IASB-Projekt der Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie diskutierte der DSR die geplanten Änderungen auch im Verhältnis zu den Änderungen auf Seiten des FASB.

In Bezug auf den geplanten IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS for SME bzw. IFRS für KMU) diskutierte der DSR über die weitere Vorgehensweise sowie über Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der Öffentlichkeit.

Der DSR führte auf der Grundlage eines EFRAG-Diskussionspapiers die Diskussion zum Projekt Ertragserfassung (Revenue Recognition) fort.

Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsicht und Finanzberichterstattung

28.09.2006

Malcolm Knight, der Geschäftsführer der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ bzw.

Bank for International Settlements, BIS) erörterte in einer Rede zum weltweiten Bankwesen (in englischer Sprache) bei der fünften Zusammenkunft der indischen Industrie- und Handelskammer (Fifth Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry, FICCI) und des indischen Bankenverbands vom 26.- 27. September 2006 in Mumbai die Zusammenarbeit zwischen Standardsettern für Aufsichtsrecht und für Rechnungslegungsstandards. Im folgenden ein Auszug:

Zusammenarbeit zwischen Standardsettern für Aufsichtsrecht und Rechnungslegung

Die weltweiten Methoden im Bankwesen und in der Rechnungslegung gehen Hand in Hand miteinander. Konsistente und international harmonisierte Rechnungslegungsstandards sind wichtig für ein gut funktionierendes und stabiles Finanzsystem: konsistente Rechnungslegungsstandards sorgen für die Vollständigkeit von Finanzinformationen; harmonisierte Standards fördern ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Interpretation von Finanzinformationen. Diese Bestandteile ermöglichen den Märkten die effektivere Verfolgung des Erfolgs von Finanzinstitutionen.

Über die letzten Jahre wurde viel auf dem Gebiet der Harmonisierung von Rechnungslegungsstandards erreicht. In einer Anzahl von Rechtskreisen wurden die International Financial Reporting Standards (IFRS) übernommen, und in einer Anzahl weiterer Rechtskreise wie etwa Indien wurden die nationalen Rechnungslegungssysteme noch enger an die internationalen Rechnungslegungsstandards angelehnt. Dies ist ermutigend, da Rechnungslegungsinformationen die Grundlage für aufsichtsrechtliche Untersuchungen darstellen.

Zusätzlich zu den anhaltenden Anstrengungen zur Harmonisierung von Rechnungslegungsstandards entstand außerdem Bedarf nach einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen den Standardsettern für Rechnungslegung und denen für Aufsichtsrecht, sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene. Dies ist unabdingbar für eine gegenseitige Einschätzung und ein gegenseitiges Verständnis der Ansätze und Ziele von Rechnungslegern und Aufsichtsbehörden. Standardsetter für Rechnungslegung zielen auf eine "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende" Darstellung der Finanz- und Vermögenslage eines Unternehmens ab. Auf der anderen Seite stärken die aufsichtsrechtlichen Standardsetter ein "umsichtiges" Verhalten in den beaufsichtigten Institutionen. Die erstgenannten schauen eher auf die Vergangenheit, um die Gegenwart einzuschätzen. Letztere schauen nicht nur deshalb auf die Vergangenheit, um die Gegenwart einzuschätzen, sondern außerdem, um zu antizipieren, was in der Zukunft passieren könnte.

Es ist für die allgemeine finanzielle Stabilität wichtig, dass Standards für Rechnungslegung und Aufsichtsrecht nach Möglichkeit miteinander konsistent sind. Der von der BIZ organisierte Baseler Ausschuss hat sich auf eine enge Zusammenarbeit mit dem International Accounting Standards Board (IASB) festgelegt. Ich beispielsweise bin tatsächlich als Treuhänder der International Accounting Standards Committee (IASC) Foundation tätig, die die Tätigkeit des IASB überwacht. Der Baseler Ausschuss ist bereits in einen laufenden Dialog mit dem IASB und den Wirtschaftsprüfungsfirmen eingetreten, um nicht nur den Grundgedanken hinter einigen Rechnungslegungsstandards nachzuvollziehen, sondern auch dazu, um den IASB und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in die Lage zu versetzen, aus Rechnungslegungsvorschriften folgende aufsichtsrechtliche Bedenken zu verstehen. Diese Zusammenarbeit war fruchtbar und von Vorteil für beide Seiten. Der IASB hat im Zuge der Überprüfung und Herausgabe des überarbeiteten IAS 39-Standards im letzten Jahr zur Bewertung von Finanzinstrumenten zahlreiche aufsichtsrechtliche Bedenken zur Kenntnis genommen. Der Baseler Ausschuss hat auf seiner Seite aufsichtsrechtliche Leitlinien zu verschiedenen Aspekten von IAS 39 herausgegeben, wie etwa die Anwendung der Fair Value-Option für Banken und die Einrichtung von funktionierenden Verfahren zur Beurteilung des Kreditrisikos. Diese Leitlinien sollen den Vorschriften der Rechnungslegungsstandardsetter nicht widersprechen oder diese ersetzen, sondern ergänzen. Eine enge Zusammenarbeit für ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Standardsettern für Rechnungslegung und Aufsichtsrecht muss außerdem auch auf der nationalen Ebene gefördert werden.

Heads Up-Newsletter zu "Fair Value Measurements"

28.09.2006

Unsere US-amerikanischen Deloitte-Kollegen haben eine englischsprachige Sonderausgabe des Heads Up-Newsletters (218 KB) herausgegeben, in welchem der FASB-Standard FAS 157 Fair Value Measurements zusammengefasst wird.

Der am 15. September 2006 herausgegebene FAS 157 enthält verbesserte Leitlinien zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value). Der Standard ist immer dann anzuwenden, wenn andere Standards die Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert verlangen oder erlauben. FAS 157 führt keinesfalls neue Möglichkeiten zur Anwendung von beizulegenden Zeitwerten ein. Klicken Sie hier für die englischsprachige FASB-Pressemitteilung. FAS 157 kann kostenfrei von der FASB-Website heruntergeladen werden (in englischer Sprache). Im Rahmen seines Projektes zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurements Project) plant der IASB die Herausgabe eines Diskussionspapiers vor dem Jahresende 2006, mit dem zu Stellungnahmen zu FAS 157 und zu den vorläufigen Ansichten des IASB in Bezug auf die Grundsätze in FAS 157 aufgefordert werden wird.

Europäische Kommission wird wirtschaftliche Auswirkungen der IFRS untersuchen

28.09.2006

Die Europäische Kommission wird in 2007 eine umfassende Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen ihres Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (Financial Services Action Plan, FSAP) vornehmen.

Der FSAP beinhaltet auch die Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) durch börsennotierte Unternehmen in Europa. Um die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu planen, organisiert die Europäische Kommission am 25. Oktober 2006 in Brüssel ein Seminar zur Methodik. "Wirtschaftsexperten, die die Finanzdienstleistungsindustrie vertreten, Aufsichtsbehörden, Verbraucherorganisationen, und Universitäten wurden eingeladen, um ihre Sichtweise, wie ein derart komplexes Programm am besten bewertet werden kann, darzustellen." Klicken Sie auf die folgenden Links zur Ansicht der Dokumente zum Hintergrund des Seminars:

Fortschrittsbericht der 45 FSAP-Maßnahmen (41 KB). Maßnahmen 6, 7, 8 und 9 beziehen sich auf Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung. Nr. 7 stellt die "IAS-Verordnung" dar;

Informationen über das Seminar und die FSAP-Evaluierung (31 KB);

Programm des Seminars (47 KB); und

Online Registrierung sowie weitere Informationen.

EFRAG-Forum zur Ertragserfassung

28.09.2006

Die europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) lädt am 18. Oktober 2006 zu einem Forum zur Ertragserfassung in Brüssel ein.

Erklärtes Ziel dieses Forums wird es sein, "Rückmeldungen von hochrangigen Vertretern der wichtigsten Adressatengruppen zu erhalten und darüber zu diskutieren". Es sind noch einige wenige Plätze verfügbar. Sie finden weitere Informationen wie etwa eine Rednerliste sowie die Tagesordnung auf der EFRAG-Website (in englischer Sprache).

SEC plant interaktive elektronische Datenbank

26.09.2006

Die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde (US Securities and Exchange Commission, SEC) hat drei getrennte Verträge mit einem Gesamtbetrag von 54 Millionen US-Dollar vergeben, um ihr aus den 80er Jahren stammendes, veraltetes Berichterstattungssystem für börsennotierte Unternehmen von einem Formblatt-orientierten elektronischen Archivierungssystem auf eine in Echtzeit operierende Suchmaschine mit interaktiven Fähigkeiten umzustellen.

Bei der Umstellung auf interaktive Daten unter Verwendung der Computersprache XBRL folgt die SEC der US Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC), der US-Notenbank (Federal Reserve) sowie dem Comptroller of the Currency, welche interaktive Daten bereits von Banken einfordern. Ungefähr 8.200 US-amerikanische Finanzinstitutionen haben XBRL im letzten Jahr genutzt, um ihre Quartalsabschlüsse der Bankenaufsichtsbehörde vorzulegen. Das derzeitige Datenbanksystem der SEC (Electronic Data Gathering, Analysis and Retrieval System, EDGAR) kann die zusätzlichen Fähigkeiten von XBRL nicht umsetzen. Die drei heute angekündigten Verträge werden die Lücke schließen, um eine universelle XBRL-Registrierung durch Unternehmen zu ermöglichen, welche zurzeit freiwillig durchgeführt werden kann. Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung der SEC.

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