Der FASB führt sein
Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer abschnittsweise durch. Die Zielsetzung
von Phase 1 besteht darin, in Bilanzen mehr Vollständigkeit, Transparenz und
Verständlichkeit zu verwirklichen. Mit Hilfe von FAS 158 soll dies erreicht
werden. Phase 2 besteht in einer umfassenden Neubetrachtung der Bilanzierung
von Pensionen und anderen Plänen zur Altersversorgung. Für börsennotierte
Unternehmen treten die Ansatzvorschriften von FAS 158 (siehe unten) für
Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 15. Dezember 2006 enden. Für nicht-börsennotierte Unternehmen tritt der Standard für Geschäftsjahre in
Kraft, die nach dem 15. Juni 2007 enden. FAS 158 verpflichtet außerdem
dazu, dass Arbeitgeber ihr Planvermögen und ihre Leistungsverpflichtungen (benefit
obligations) zum Abschlussstichtag bewerten, wobei diese Vorschrift für alle
Unternehmen für Geschäftsjahre in Kraft tritt, die nach dem
15. Dezember 2008 enden. Im Juli 2006 fügte der IASB ein zweistufiges
Projekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
einschließlich Pensionen auf seine Agenda hinzu. Die Planungen des IASB
sehen den Abschluss der Phase 1 mit einem Zwischenstandard vor, der die
Darstellung und die Angaben, die Definition von leistungsorientierten und
beitragsorientierten Vereinbarungen, die Bilanzierung von "Cash-balance"-Plänen
(möglicherweise), die Glättungs- und Abgrenzungsverfahren und die Behandlung
von Erfüllungen und Kürzungen regeln soll. Klicken Sie
hier für die
englischsprachige Pressemitteilung.
Nach FAS 158 ist ein Arbeitgeber im Sinne eines
Geschäftsunternehmens zu Folgendem verpflichtet:
| Ansatz der Überdeckung oder
Unterdeckung eines leistungsorientierten
Altersversorgungsplans, die sich als Differenz zwischen dem
beizulegenden Zeitwert des Planvermögens und der
Leistungsverpflichtung ergibt. Im Rahmen eines Pensionsplans
würde die Leistungsverpflichtung der in die Zukunft
projizierten Leistungsverpflichtung entsprechen; für jeden
anderen Altersversorgungsplan, wie etwa einem
Krankenschutzprogramm für den Ruhestand, entspräche die
Leistungsverpflichtung der kumulierten
Leistungsverpflichtung nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
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| Erfassung der im Geschäftsjahr
entstehenden versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste und des Dienstzeitaufwands sowie der Prämien als
Bestandteil des "other comprehensive income" ohne
Berücksichtigung von Steuern, die gemäß den FASB-Standards
FAS 87 Employers' Accounting for Pensions und FAS 106
Employers' Accounting for Postretirement Benefits Other
Than Pensions nicht als Bestandteile der jährlichen
Nettoleistungsaufwendungen erfasst werden. Die im
kumulierten "other comprehensive income" erfassten Beträge
würden so angepasst, so dass sie in der Folgezeit als
Bestandteile der jährlichen Netto-Leistungsaufwendungen
gemäß den Ansatz und Amortisierungsvorschriften von FAS 87
und FAS 106 erfasst werden.
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