Der IASB hat zwei jüngst erschienene Positionspapiere des FASB-Stabs (FASB Staff Positions, FSPs) zum beizulegenden Zeitwert und zu Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte geprüft und die folgenden Beschlüsse gefasst:
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FSP FAS 157-4, das Leitlinien zur Feststellung des beizulegenden Zeitwerts enthält, wenn die Marktaktivität zurückgegangen ist. Der IASB hat sich darauf verständigt, dass die Leitlinien in FSP FAS 157-4 im Großen und Ganzen im Einklang mit den Prinzipien für den beizulegenden Zeitwert in den IFRS und den Empfehlung des beratenden Expertenpanels des IASB stehen. Der IASB plant, relevante Leitlinien aus dem FSP in den Standardentwurf des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einzufügen, der im Mai veröffentlicht wird.
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FSP FAS 115-2 und FAS 124-2, mit denen nicht vorübergehende Wertminderungen für Schuldtitel behandelt werden. Der IASB hat sich entschieden, die Schlussfolgerungen in diesem FSP nicht zu übernehmen. Dieses FSP findet auf Schuldtitel Anwendung und verlagert den Fokus für die Beurteilung einer Wertminderung von der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Wertaufholung zu halten, auf dessen Absicht, sie zu verkaufen.
FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 sehen Folgendes vor:
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Ein Unternehmen muss feststellen, ob (a) es beabsichtigt, den Schuldtitel zu verkaufen oder (b) mehr dafür als dagegen spricht, dass dass Unternehmen gezwungen sein wird, den Schuldtitel vor dessen erwarteter Werterholung zu veräußern (bspw. um Kapitalanforderungen gerecht zu werden).
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Wenn es beabsichtigt zu verkaufen (oder es nicht unterstellen kann, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass es die Wertpapiere nicht vor deren Erholung verkaufen muss), hat es den Vermögenswert erfolgswirksam auf den beizulegenden Zeitwert abzuschreiben.
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Wenn ein Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Schuldtitel zu verkaufen (zur Veräußerung verfügbar oder bis zur Fälligkeit gehalten), es aber wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht alle gemäß den vertraglichen Regelungen fälligen Beträge einnehmen kann, hat das Unternehmen den Wertminderungsbetrag aufzuteilen:
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Der auf Bonitätsverschlechterungen entfallende Teil der Wertminderung, bemessen als Unterschied zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme, die mit dem Effektivzins der Schuldverschreibung abgezinst werden, ist erfolgswirksam zu erfassen.
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Der verbleibende Wertminderungsbetrag (der nicht bonitätsbezogene Teil) würde im sonstigen vollständigen Einkommen erfasst (getrennt von anderen nicht realisierten Bewertungsergebnissen auf Wertpapiere, die zur Veräußerung verfügbar sind). Der nicht bonitätsbezogene, im sonstigen vollständigen Einkommen erfasste Teil bei Wertpapieren, die bis zur Fälligkeit gehalten werden, ist über die Restlaufzeit des Wertpapiers prospektiv aufzulösen (wobei der gegenläufige Betrag den Wert des Vermögenswerts erhöht).
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Mit der Entscheidung, FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 nicht zu übernehmen, verlautbarte der IASB, dass er sich stattdessen des Themas der Wertminderungen gesamthaft im Zuge seiner Umfassenden Überprüfung von IAS 39 widmen will. Der IASB glaubt, dass eine unmittelbare Reaktion auf die jüngsten FSPs zu Wertminderungen unnötig seien. Der IASB gab zudem einen Zeitplan für die Überprüfung von IAS 39 bekannt, wonach die Veröffentlichung eines Standardentwurfs für eine geplante Ersetzung von IAS 39 bis Oktober 2009 vorgesehen ist.
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