Nachrichten

efrag.gif Image

EFRAG-Stellungnahme zur Äquivalenz-Beurteilung von CESR

04.01.2005

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihren Brief dem Europäischen Komitee der Europäische Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR) als Antwort auf das Grundlagenpapier von CESR vom Oktober 2004 zu Equivalence of Certain Third Country GAAP and on Description of Certain Third Countries’ Mechanisms for Enforcement of Financial Information übermittelt. CESR hat das Papier auf eine Anfrage der Europäischen Kommission zur Äquivalenz von kanadischen, japanischen und US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften und den IFRS erstellt.

Die Europäische Kommission hatte CESR ebenfalls um eine Beschreibung der in diesen und anderen Ländern bestehenden Enforcement-Standards zur Finanzberichterstattung gebeten Das Konzeptpapier dient als Grundlage für die Durchführung der Analyse durch CESR. Die Antwort der EFRAG unterstützt die Zielsetzung CESR, merkt aber auch an:

Die Bedeutung des Begriffs „signifikanter Unterschiede“ der Rechnungslegungsstandards sollte im Konzeptpapier durch eine verbesserte Definition klarer abgegrenzt werden. Wir glauben, dass es wichtig ist, sämtliche bestehenden Unterschiede zwischen den IAS/IFRS und den Rechnungslegungsvorschriften von Drittländern zu identifizieren und zu evaluieren, um zu beurteilen ob diese zu „signifikanten Unterschieden“ führen können. Die Differenzen können sehr unterschiedliche Auswirkungen auf individuelle Unternehmen innerhalb einer Branche haben, aber auch auf Unternehmen unterschiedlicher Branchen. Wir haben Verständnis für die Schwierigkeiten in der Praxis, aber wir sind besorgt, dass das Thema der Äquivalenz zu oberflächlich untersucht werden könnte und deshalb Unterschiede, die zu signifikanten Differenzen führen können, überhaupt nicht untersucht werden. Aus diesem Grund empfehlen wir eine gründlichere Untersuchung der Differenzen.

Klicken Sie hier zum Download:

des Grundlagenpapiers von CESR (in englischer Sprache, 289 KB)

der Antwort von EFRAG (in englischer Sprache, 38 KB)

News default Image

IAASB überarbeitet den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Wirkung ab 2006

03.01.2005

Der International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat den International Standard on Auditing 700 The Independent Auditor’s Report on a Complete Set of General Purpose Financial Statements, der den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers regelt, überarbeitet, inklusive einer Neufassung des Bestätigungsvermerks.

Der überarbeitete ISA 700:

liefert Richtlinien für Prüfungen, die sowohl nach ISA als auch nach den Prüfungsvorschriften eines bestimmten Rechtsraumes durchzuführen sind, inklusive Angaben zur Formulierung des Bestätigungsvermerks.

gibt Richtlinien für die Erwägungen des Wirtschaftsprüfers vor, ob das Rahmenkonzept eines Rechnungslegungssystems akzeptierbar ist und die Verpflichtung des Prüfers zur Beurteilung, ob der Abschluss irreführend ist, obwohl dieser allen Anforderungen des Rahmenkonzeptes entspricht.

unterscheidet die Berichterstattung in Zusammenhang mit einer Prüfung nach ISA und weiteren zusätzlichen Pflichten zur Berichterstattung, die in einigen Rechtsräumen verlangt werden.

Nach ISA 700 (überarbeitet) muss der Bestätigungsvermerk folgende Angaben enthalten:

eine Überschrift, die darauf hinweist, dass es sich um einen Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers handelt;

einen Adressaten;

einen Einleitungsparagraphen, der den geprüften Abschluss identifiziert und auf die Zusammenfassung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und erläuternden Angaben verweist;

eine Erklärung der Verantwortlichkeit des Managements für den Abschluss, inklusive der Verantwortung für das interne Kontrollsystem, der Auswahl und Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und der Durchführung vernünftiger Schätzungen;

eine Erklärung der Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers, inklusive einer Beschreibung des Umfangs der Abschlussprüfung;

den Bestätigungsvermerk, inklusive einer Aussage zur Übereinstimmung mit den IFRS oder IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) oder eines anderen Rechnungslegungssystems;

andere Verantwortlichkeiten im Zuge der Berichterstattung, die in einzelnen Rechtsräumen verlangt werden;

die Unterschrift des Wirtschaftsprüfers;

das Datum des Bestätigungsvermerks;

die Adresse des Wirtschaftsprüfers.

Der überarbeitete ISA 700 ist verpflichtend für Bestätigungsvermerke anzuwenden, die am oder nach dem 31. Dezember 2006 angefertigt werden. Der volle Text von ISA 700 kann kostenfrei von der Website der IFAC herunter geladen werden. Klicken Sie hier für die Pressemitteilung (in englischer Sprache, 134 KB).

 Image

Britischer ASB veröffentlicht Ratgeber zur Anwendung der „Carve-Out“-Fassung von IAS 39

03.01.2005

Als Reaktion auf die „Carve-Outs“ der im November 2004 von der Europäischen Kommission gebilligten Version von IAS 39 hat der britische Accounting Standards Board (ASB) eine Publikation mit dem Titel Guidance on the Application of IAS 39 by Entities Preparing their Financial Statements in Accordance with EU-Adopted IFRS herausgegeben.

Die Publikation richtet sich an Unternehmen in Großbritannien und der Republik Irland, wenngleich viele Sachverhalte europaweit Anwendung finden. Der Ratgeber deckt die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert sowie den Übergang auf IAS 39 ab.

Der Vorsitzende des ASB, Ian Mackintosh, kommentierte die Veröffentlichung des Ratgebers folgendermaßen:

Es war unser Ziel, einfache und eindeutige Ratschläge zur „Carve-Out-Version“ von IAS 39 zu geben. Unglücklicherweise ist die Situation unserer Ansicht nach kompliziert und teilweise unklar. Deshalb sind unsere Anwendungshinweise wesentlich umfangreicher und weniger schlüssig als wir es uns erhofft haben und somit von den Bilanzierern sorgfältig zu studieren.

Klicken Sie hier für:

den Text der Publikation (in englischer Sprache, 150 KB)

die zugehörige Pressemitteilung (in englischer Sprache, 20 KB)

Venezuela Image

Venezuela übernimmt die International Financial Reporting Standards

21.04.2004

Der Vorstand der venezolanischen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer hat bekanntgegeben, dass er entschieden hat, die International Financial Reporting Standards (einschließlich der IAS, der IFRS sowie der zugehörigen Interpretationen) ohne jegliche Abänderung zu übernehmen.

Es wurde eine spezielle Kommission geschaffen, die den Übernahmeprozess festlegen soll. Man erwägt die folgenden Schritte für die Umsetzung:
  • 2005 – börsennotierte Unternehmen
  • 2006 – große Unternehmen
  • 2007 – kleine und mittelgroße Unternehmen, Staatsunternehmen sowie Unternehmen, für die spezielle Regelungen oder Verordnungen gelten (Banken und Versicherungen)
Kolumbien Image

Kolumbien erwägt Übernahme der IFRS

26.02.2004

Die Regierung in Kolumbien hat zu Stellungnahmen zu einem Gesetzentwurf aufgerufen, nach dem IFRS die geltenden Rechnungslegungsgrundsätze in Kolumbien werden sollen.

Derzeit werden die kolumbianischen Rechnungslegungsstandards von der Regierung erlassen und weichen deutlich von den IFRS ab. Der Gesetzentwurf ist ein gemeinsames Projekt verschiedener Regierungsministerien und -abteilungen einschließlich der zuständigen Stellen für Finanzen, öffentliche Kredite, Industrie und Handel, Rechnungslegung, Bankwesen, Unternehmen, Wertpapiermärkte, Planung, Steuern und Zoll – also aller Schlüsselorganisationen, die einer solch grundlegenden Änderung der kolumbianischen Rechnungslegungspraxis zustimmen müssten.

Israel Image

Neuer israelischer Standard: Wertminderung von Vermögenswerten

26.07.2003

Zum 1. Januar 2003 trat Standard Nr. 15 'Wertminderung von Vermögenswerten' des israelischen Accounting Standards Board in Kraft.

Standard Nr. 15 basiert auf IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Der wesentliche Unterschied zwischen Standards Nr. 15 und IAS 36 besteht darin, dass Standard Nr. 15 die Wertaufholung einer Wertberichtigung auf den Geschäfts- oder Firmenwert untersagt, wohingegen IAS 36 unter bestimmten Umständen eine solche gestattet. Im August 2002 hatte der israelische Accounting Standards Board Standard Nr. 14 Zwischenberichterstattung herausgegeben, der auf IAS 34 Zwischenberichterstattung basiert. Der Standard, der zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist von allen Unternehmen anzuwenden, die zur Darstellung von Zwischenberichten verpflichtet sind oder dies freiwillig tun. Der wesentliche Unterschied zwischen Standard Nr. 14 und IAS 34 besteht in der Anzahl der anzugebenden Vergleichsperioden.

Estland Image

Estland wird IFRS im Einzelabschluss zulassen

25.07.2003

Estland wird eines der ersten europäischen Länder sein, dass die Anwendung der IFRS für statutarische Zwecke auch im Einzelabschluss des Mutterunternehmens zulässt.

Diese Reform wurde durch die Tatsache unterstützt, dass die Unternehmenssteuer auf die Dividenden erhoben wird und nicht auf den Gewinn. Deshalb hat der Bilanzierungsrahmen auf die Steuerbasis und die Einnahmen des Staates keinen Einfluss.

Alle börsennotierten Unternehmen müssen die IFRS in ihren Konzern- und Einzelabschlüssen ab dem 1. Januar 2005 anwenden (die meisten tun dies bereits).

Neue estnische Rechnungslegungsgrundsätze – Bilanzierungsprinzipien vollständig mit den IFRS harmoniert, aber weniger Angaben vorgeschrieben

Zusätzlich fordert das neue Gesetz, dass die estnischen Rechnungslegungsgrundsätze mit den IFRS in Einklang gebracht werden und Querverweise auf die entsprechenden IFRS-Paragrafen enthalten. Jegliche Unterschiede zwischen den lokalen Standards und den IFRS müssen erläutert und gerechtfertigt werden. Die Bilanzierungsgrundsätze in den neuen Standards der estnischen Rechnungslegungsgrundsätze stehen mit den IFRS vollständig in Einklang (in sehr seltenen Fällen sind vereinfachte Methoden erlaubt), sehen aber weniger Angaben als die IFRS vor. Auf Gebieten, die durch die Leitlinien der estnischen Rechnungslegungsgrundsätze nicht abgedeckt sind, wird die Anwendung der IFRS empfohlen, jedoch nicht vorgeschrieben.

Der Estonian Accounting Standards Board (EASB) hat bereits die meisten seiner Standards neu abgefasst und sie mit den Vorschriften des neuen Gesetzes und der IFRS in Einklang gebracht.

Von großen Unternehmen wird erwartet, dass sie das Wahlrecht in Richtung der vollen IFRS ausüben, kleine und mittelgroße Unternehmen werden wahrscheinlich die estnischen Rechnungslegungsgrundsätze ('vereinfachte IFRS')als ihren Bilanzierungsrahmen verwenden.

Sehr wahrscheinlich werden Gewinn und Eigenkapital 2003 grundlegend identisch nach IFRS und estnischen Rechnungslegungsgrundsätzen sein, aber die Abschlüsse nach estnischen Rechnungslegungsgrundsätzen werden weniger informativ als IFRS-Abschlüsse sein.

Tschechien Image

Alle börsennotierten Unternehmen in der Tschechischen Republik dürfen ab jetzt die IFRS verwenden

19.07.2003

Mit Beginn des Jahres 2002 wird allen börsennotierten Unternehmen in der Tschechischen Republik gestattet, Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den IFRS aufzustellen.

Für einige börsennotierte Unternehmen – ungefähr ein Dutzend, die im Hauptsegment der Prager Wertpapierbörse gehandelt werden – sind IFRS-Abschlüsse von nun an verpflichtend.

2003apr.gif Image

Mitschrift von der IASB-Sitzung mit dem FASB

23.04.2003

Am Donnerstag und Freitag, den 21.-22. April 2005, hielt der IASB eine gemeinsame Sitzung mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) ab.

Wir haben unsere Mitschrift in einer einzelnen Seite zusammengefasst.
Guatemala Image

Guatemala übernimmt die IFRS mit Wirkung von 2002

15.04.2003

Guatemala hat seinen nationalen Rechnungslegungsgrundsätze durch die IFRS mit Wirkung für Finanzberichte des Jahres 2002 ersetzt.

Die SIC-Interpretationen wurden unter der Gesetzgebung bislang noch nicht übernommen, aber es wird erwartet, dass dies bald geschieht.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.