Nachrichten

 Image

IFRIC-Leitlinien zu Absicherungen einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

03.07.2008

Das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) hat eine Interpretation veröffentlicht, IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.

Gegenwärtig treten in der Praxis Abweichungen auf, da es verschiedene Ansichten dazu gibt, welche Risikopositionen für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in Frage kommen.

Mit IFRIC 16 werden drei Hauptpunkte geklärt:

  1. Entsteht das Risiko aus (a) dem Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die funktionale Währung des Mutterunternehmens oder (b) dem Fremdwährungsrisiko bei Umrechnung der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung im Konzernabschluss des Mutterunternehmens? IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass aus der Darstellungswährung keine Risikoposition entsteht, die für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung durch ein Unternehmen in Frage kommt. Also kann ein Mutterunternehmen nur die Fremdwährungsdifferenzen als abgesichertes Risiko designieren, die aus dem Abweichen der eigenen funktionalen Währung von der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs entstehen.
  2. Welches Unternehmen innerhalb eines Konzerns kann das Sicherungsinstrument bei Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb halten? Gilt insbesondere, dass das Mutterunternehmen, das die Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb hält, auch das Sicherungsinstrument zu halten hat? IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass das Sicherungsinstrument (die Sicherungsinstrumente) von jedem Unternehmen innerhalb das Konzerns gehalten werden kann (können).
  3. Wie hat ein Unternehmen die Beträge zu bestimmen, die aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung sowohl für das Sicherungsinstrument als auch für das Grundgeschäft umzugliedern sind, wenn das Unternehmen die Investition veräußert? IFRIC kommt in IFRIC 16 zu dem Schluss, dass, obwohl IAS 39 bei der Bestimmung der Beträge, die im Hinblick auf das Sicherungsinstrument aus der Fremdwährungsumrechnungsrücklage in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern sind, anzuwenden ist, IAS 21 in Hinblick auf das Grundgeschäft anzuwenden ist.

IFRIC 16 tritt für Geschäftsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen, und kann prospektiv angewendet werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Lesen Sie auch die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 59 KB).

News default Image

AFRAC-Stellungnahme zur Bilanzierung von Zuschüssen

03.07.2008

AFRAC hat seine neue Stellungnahme zum Thema "Bilanzierung von Zuschüssen bei Betrieben und sonstigen ausgegliederten Rechtsträgern im öffentlichen Sektor" veröffentlicht.

Ein Entwurf war bereits im März 2008 veröffentlicht worden, und die öffentlichen Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Der Entwurf behandelt unter anderem Fragen zu den folgenden Gebieten:

Definition von Betrieben und sonstigen ausgegliederten Rechtsträgern im öffentlichen Sektor

Von Betrieben und sonstigen ausgegliederten Rechtsträgern im öffentlichen Sektor zu beachtende Rechnungslegungsvorschriften

Definition von Zuschüssen

Bilanzierung von echten Zuschüssen

Bilanzierung von unechten Zuschüssen

Berechnung der URG-Kennzahlen

Die Stellungnahme ist auf der Internetseite des AFRAC abrufbar (91 KB).

 Image

Neuer Global IFRS and Offerings Services-Newsletter erschienen

03.07.2008

Auf IAS Plus.com haben wir die Ausgabe Mai-Juni 2008 des Global IFRS and Offerings Services (GIOs)-Newsletters zum Download bereitgestellt (in englischer Sprache, 155 KB).

Global IFRS and Offerings Services ist ein internationales Team von Deloitte-Praxisexperten, die nicht-amerikanischen Unternehmen und nicht-amerikanischen Beratungsteams bei der Anwendung US-amerikanischer und internationaler Rechnungslegungsstandards (d.h. US GAAP und IFRS) und bei der Befolgung der SEC-Berichtsanforderungen behilflich sind. Der GIOs-Newsletter ist eine Aktualisierung der relevanten Rechnungslegungsvorschriften, aufsichtsrechtlicher und anderer Themen, Webcasts und Publikationen mit Links zu den Quellen. Der GIOs-Newsletter ist eine Fortschreibung des GOs-Newsletters, der bis Anfang Mai 2008 erschien. Vor dem Hintergrund der Bewegung in den Vereinigten Staaten hin zu IFRS und der zunehmenden Berichterstattung in diesem Bereich wurde der Newsletter umbenannt. Frühere Ausgaben finden Sie hier (in englischer Sprache).
 Image

IFRIC veröffentlicht Interpretation zur Errichtung von Immobilien

03.07.2008

Das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) hat eine Interpretation veröffentlicht, IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien.

IFRIC 15 vereinheitlicht die Bilanzierungspraxis in allen Rechtskreisen hinsichtlich der Erfassung von Erträgen aus dem Verkauf von Einheiten wie beispielsweise Wohnungen oder einzelnen Häusern „ab Plan‟ (also bevor die Errichtung abgeschlossen ist) seitens der Errichtungsgesellschaft.

Aspekte von IFRIC 15:

Grundlegende Frage. Die grundlegende Frage ist, ob die Errichtungsgesellschaft Güter verkauft (fertige Wohnungen oder Häuser) oder Dienstleistungen (Erstellungsdienstleistungen als Baugesellschaft, die vom Erwerber beauftragt wird). Erträge aus dem Verkauf von Gütern werden normalerweise bei Lieferung erfasst. Erträge aus dem Verkauf von Dienstleistungen werden normalerweise nach Grad der Fertigstellung während des Baufortschritts erfasst. IFRIC 15 stellt Leitlinien zur Verfügung, wie bestimmt werden kann, ob eine Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien in den Anwendungsbereich von IAS 11 Fertigungsaufträge oder in den Anwendungsbereich von IAS 18 Erträge fällt. Daraus ergibt sich, wann die Erträge aus der Errichtung erfasst werden sollten.

IAS 11 oder IAS 18? Eine Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien ist nur dann ein Fertigungsauftrag, der in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, wenn der Erwerber in der Lage ist, die strukturellen Hauptelemente des Bauplans festzulegen, bevor die Errichtung beginnt, und/oder Änderungen der strukturellen Hauptelemente zu bestimmen, wenn die Errichtung begonnen hat (unabhängig davon, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht). Wenn der Erwerber diese Möglichkeit hat, ist IAS 11 anzuwenden. Wenn der Erwerber diese Möglichkeit nicht hat, ist IAS 18 anzuwenden.

Wenn IAS 18, Dienstleistung oder Güter? Selbst wenn IAS 18 anzuwenden ist, kann der Vereinbarung die Lieferung von Errichtungsdienstleistungen betreffen und nicht von Gütern. Dies wäre beispielsweise wahrscheinlich der Fall, wenn die Errichtungsgesellschaft die Errichtungsmaterialien nicht zu erwerben und zur Verfügung zu stellen hat. Wenn die Errichtungsgesellschaft die Errichtungsdienstleistung zusammen mit den Errichtungsmaterialien zur Verfügung zu stellen hat, um ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung, dem Erwerber eine Immobilie zu liefern, zu erfüllen, ist die Vereinbarung eine Vereinbarung über die Verkauf von Gütern nach IAS 18.

Auswirkungen von IFRIC 15. Die wichtigste erwartete Änderung durch IFRIC 15 in der Praxis ist für manche Unternehmen eine Verschiebung weg von der Erfassung der Erträge im Laufe des Baufortschritts hin zur Erfassung der Erträge zu einem einzigen Zeitpunkt – bei Abschluss der Errichtung oder bei Lieferung. Vereinbarungen, die davon betroffen sind, werden hauptsächlich diejenigen sein, die derzeit in Übereinstimmung mit IAS 11 bilanziert werden und nicht die Definition eines Fertigungsauftrags erfüllen, wie sie von IFRIC interpretiert wurde. Diese übertragen dem Erwerber nicht die Kontrolle und den wesentlichen Nutzen und die wesentlichen Risiken aus der Eigentümerschaft der in Errichtung befindlichen Immobilie in deren gegenwärtigen Zustand während des Baufortschritts.

IFRIC 15 tritt für Geschäftsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, und ist rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Lesen Sie auch die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 54 KB).

Kanada Image

Kanadische Unternehmen werden sich um vorzeitige Anwendung von IFRS bewerben können

02.07.2008

Die kanadische Wertpapierverwaltung (Canadian Securities Administrators, CSA), die die 13 Wertpapieraufsichten der Provinzen und Territorien vertritt, hat einen Hinweis veröffentlicht, in dem die Ansichten des CSA-Stabs zu möglichen Änderungen der Wertpapiervorschriften vor dem Hintergrund der Tatsache dargestellt werden, dass öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen in Kanada 2011 auf IFRS übergehen.

Der Hinweis 52-321 trägt den Titel Vorzeitige Anwendung der International Financial Reporting Standards, die Verwendung von US-GAAP und Verweis auf IFRS-IASB (in englischer Sprache, 46 KB). Drei Hauptpunkte werden genannt:
  1. Der Stab der CSA ist darauf vorbereitet, nach Einzelfallentscheidungen inländischen Emittenten zu gestatten, auch für Geschäftsperioden, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen, ihre Abschlüsse nach IFRS-IASB [IFRS wie vom IASB herausgegeben] zu erstellen. Die Erlaubnis würde davon abhängen, wie gut das Unternehmen auf den Wechsel der Rechnungslegungsvorschriften vorbereitet ist.
  2. Der Stab der CSA schlägt vor, das Wahlrecht für inländischen Emittenten, die auch bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC) registriert sind, beizubehalten, wonach diese ihre Abschlüsse nach US-GAAP erstellen dürfen.
  3. Es wäre vorzuziehen, wenn mit den Wertpapiervorschriften vorgeschrieben würde, dass inländischen Emittenten ihre Abschlüsse nach dem verpflichtenden Übergangsdatum nach IFRS-IASB erstellen, nicht nach kanadischen Rechnungslegungsprinzipien, und dass den Prüfern dieser Abschlüsse vorgeschrieben würde, auf IFRS wie vom IASB herausgegeben Bezug zu nehmen. [Hier geht es um Unternehmen im französischsprachigen Teil Kanadas. Einige Fragen bezüglich der Übersetzung der IFRS ins Französische und die daraus entstehende zeitliche Verzögerung sind noch ungeklärt.]
News default Image

Deloitte USA wird ein Ausbildungszentrum für $300 Mio. in Texas errichten

02.07.2008

Unsere US-amerikanische Schwesterfirma wird rund $300 Mio.

in den Bau eines modernsten Ausbildungs- und Führungszentrums in Westlake in der Gegend von Dallas-Fort Worth in Texas investieren. Die Bauarbeiten werden 2009 aufgenommen, und das Zentrum soll ab 2011 zur Nutzung bereit stehen. Das Zentrum soll eine zentrale Wegstelle für alle Mitarbeiter von Deloitte mit großem Führungspotential werden, angefangen von Neueinstellungen bis hin zur Führungsebene mit Partnern und Direktoren. Der rund 85.000qm große Campus soll mit 800 Gästezimmer ausgestattet werden. Lesen Sie die englischsprachige Presseerklärung von Deloitte.
News default Image

Treuhand-Kammer äußert sich zu Fragen zum umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat

02.07.2008

Die Schweizer Treuhand-Kammer hat einen Dokument zu Fragen und Antworten zum umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat zusammengestellt (208 KB).

Das Dokument stellt eine Arbeitshilfe dar, und die gemachten Aussagen entsprechen der Meinung der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Treuhand-Kammer zum Zeitpunkt der Publikation. Zu den ausgewählten Fragen gibt es noch keine gefestigte Praxis, und die vorliegenden Antworten sind genereller Natur und nicht ohne weiteres anwendbar auf die speziellen Umstände eines bestimmten Unternehmens. Unter anderem werden folgende Fragen beantwortet:

Gibt es einen eigenen Standard zum umfassenden Bericht oder wird dieses Thema nur im Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) behandelt?

Gibt der Berufsstand einen verbindlichen Raster für den umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat vor?

Für welche Gesellschaften muss ein umfassender Bericht an den Verwaltungsrat erstellt werden?

Auf welchem Zahlenmaterial basiert der umfassende Bericht, d.h. OR/IFRS/FER- oder HBII-Zahlen, sofern es solche gibt?

Im Anhang des Dokuments wird im Überblick ein möglicher Inhalt des umfassenden Berichts dargestellt..

News default Image

DPR zieht nach drei Jahren Tätigkeit Bilanz

01.07.2008

Anlässlich ihres dreijährigen Bestehens hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) eine Bilanz der vergangenen drei Jahre gezogen.

Seit Aufnahme der Prüftätigkeit am 1. Juli 2005 wurden die Jahresabschlüsse von insgesamt 314 Unternehmen auf die Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsvorschriften geprüft. Das ist rund ein Drittel der rund 1.000 Unternehmen, deren Wertpapiere auf dem deutschen Kapitalmarkt zugelassen sind. Dabei wurden bei 72 Jahresabschlüssen wesentliche Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben festgestellt. In drei Viertel der Fälle waren kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 250 Millionen Euro betroffen, was der Präsident der DPR, Herbert Meyer auf die Komplexität der IFRS zurückführt:

"Häufigste Fehlerursache sind die sehr komplizierten internationalen Bilanzierungsstandards (IFRS), die gerade kleine und mittlere Unternehmen sowie ihre Prüfgesellschaften teilweise überfordern. Diese und weitere Erfahrungen aus der Prüfarbeit der letzten drei Jahre werden wir auch an die Standardsetter übermitteln."

Laden Sie sich die Pressemitteilung der DPR herunter (76 KB), in der Sie auch Analysen nach Indexzugehörigkeit, Umsatz und Fehlerursachen finden.

Frankreich Image

Kommission verklagt Frankreich wegen Dienstleistungsfreiheit für Prüfungsgesellschaften

30.06.2008

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Frankreich zu erheben wegen der internationale Prüfungsgesellschaften betreffenden französischen Vorschriften über die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern.

Nach Auffassung der Kommission wird die im EG-Vertrag verankerte Dienstleistungsfreiheit durch die Artikel 24 und 29 des französischen Abschlussprüferkodex aus dem Jahr 2005 in unzulässiger Weise beschränkt.

 

Die Artikel 24 und 29 (III, Absatz 2) des fraglichen Kodex betreffen prüfungsfremde Leistungen, die Mitglieder internationaler Prüfungsgesellschaften weltweit anbieten. Den genannten Bestimmungen zufolge ist die geforderte Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers gefährdet, wenn für ein Unternehmen, das Mutter- oder Tochtergesellschaft einer in Frankreich geprüften Gesellschaft ist, in großem Umfang prüfungsfremde Leistungen erbracht werden. Da dies als unanfechtbar vorausgesetzt wird, haben Prüfer und ihre Gesellschaften keine Möglichkeit nachzuweisen, dass die Unabhängigkeit der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission (73 KB).

 Image

Neue IDW Rechnungslegungshinweise

30.06.2008

Nach Abstimmung mit dem Fachausschuss Recht (FAR) hat der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) am 13. Juni 2008 die folgenden IDW Rechnungslegungshinweise verabschiedet: .

Nach Abstimmung mit dem Fachausschuss Recht (FAR) hat der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) am 13. Juni 2008 die folgenden IDW Rechnungslegungshinweise verabschiedet:

IDW Rechnungslegungshinweis: Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.010)

IDW Rechnungslegungshinweis: Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.011)

IDW Rechnungslegungshinweis: Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.012)

Ziel der drei Verlautbarungen ist eine zusammenfassende und systematisierte Darstellung der Anforderungen an die Rechnungslegung und Dokumentation der Vermögens- und Schuldenmasse in der Insolvenz, der Anforderungen an die insolvenzspezifische Rechnungslegung und der Anforderungen an die externe handelsrechtliche Rechnungslegung im Insolvenzverfahren. Adressaten der drei Verlautbarungen sind nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch andere am Insolvenzverfahren Beteiligte wie Schuldner, Insolvenzverwalter und Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die Verlautbarungen werden in Kürze in den IDW Fachnachrichten und im Supplement 3/2008 der Zeitschrift "Die Wirtschaftsprüfung" veröffentlicht.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.