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Die einflussreichsten Persönlichkeiten im Berufstand der Wirtschaftsprüfer

07.01.2005

Der Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, steht in der Liste der einflussreichsten Persönlichkeiten im Berufstand der Wirtschaftsprüfer, die vom englischen Magazin Accountancy Age veröffentlicht wird, an Nummer eins.

Sir David Tweedie bekleidet dieses Amt seit seiner Gründung 2001. Davor war er Vorsitzender des britischen Accounting Standards Board (von 1990 bis 2000) sowie britischer Vertreter im International Accounting Standards Committee, der Vorgängerorganisation des IASB. Er war daneben Dozent an Universitäten und technischer Partner bei KPMG in seiner Heimat Schottland.
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Deloitte Global Offerings Services Newsletter

06.01.2005

Wir haben die Ausgabe November-Dezember unseres Deloitte Global Offerings Services Newsletter – ein US-amerikanischer Newsletter für nicht in den Vereinigten Staaten ansässige Unternehmen (PDF 323k) veröffentlicht.

Die Deloitte Global Offerings Services Group ist ein weltweites Expertenteam, das Unternehmen und Prüfungsteam außerhalb der USA bei der Anwendung von US-amerikanischen und internationalen Rechnungslegungsstandards (z.B. US-GAAP und IFRS) und der Einhaltung der SEC-Finanzberichterstattungsregeln unterstützen. Links zu vergangenen Global Offering Service Newslettern finden Sie hier.

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FEI Top 10 der Rechnungslegungsthemen für 2005

06.01.2005

Financial Executives International hat eine Liste der Top 10 Financial Reporting Challenges für 2005 aufgestellt.

Während die Liste in erster Linie im Kontext der US-amerikanischen Rechnungslegung zusehen ist, befassen sich fast alle Herausforderungen mit Projekten des IASB wie etwa:

Aktienoptionen (SFAS 123 und IFRS 2)

Interne Kontrollen

Umsatzrealidierung (ein gemeinsames Projekt von IASB und FASB)

Unsichere Steuerposten (FASB und IASB arbeiten derzeit an der Konvergenz ihrer Vorschriften zur Bilanzierung von Ertragsteuern)

Nicht ausgewiesene ausländische Erträge (FASB und IASB arbeiten derzeit an der Konvergenz ihrer Vorschriften zur Bilanzierung von Ertragsteuern)

Unternehmenszusammenschlüsse (gemeinsames Projekt von IASB und FASB)

Kosten von Vorräten (Der FASB verabschiedete SFAS 151 gegen Ende 2004 zur Erreichung der Konvergenz mit IAS 2)

Angaben zu nicht bilanzwirksame Vereinbarungen

XBRL (hierzu wurde ein IFRS-Rahmenkonzept entwickelt)

Leitfaden zur „Management Discussion and Analysis“ (MD&A) (ein Forschungsprojekt des IASB)

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EU veröffentlicht gebilligte IFRS

05.01.2005

Die Europäische Union hat im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Dezember 2004 die Kommissionsverordnungen veröffentlicht, mit denen einige der aktuell überarbeiteten IAS und neuen IFRS formell in europäischem Recht transformiert werden.

Es handelt sich um die folgenden Verordnungen:

  • Verordnung (EG) 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004, zur Ergänzung von Verordnung (EG) 1725/2003 der Kommission durch die Annahme einiger IFRS (der im „Improvements Project“ geänderten Standards) in Einklang mit Verordnung (EG) 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, bezüglich IFRS 1, IAS 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 sowie SIC 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33. Die Verordnung enthält den vollständigen Text der folgenden Standards: IAS 1, 2, 8,10, 16,17, 21, 24, 27, 28,31, 33 und 40.
  • Verordnung (EG) 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004, zur Ergänzung von Verordnung (EG) 1725/2003 durch die Annahme einzelner IFRS, in Einklang mit Verordnung (EG) 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, bezüglich IAS 32 IFRIC 1. Die Verordnung enthält den vollständigen Text des nachfolgenden Standards und der nachfolgenden Interpretation: IAS 32 und IFRIC 1.
  • Verordnung (EG) 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004, zur Ergänzung von Verordnung (EG) 1725/2003 (EG) der Kommission durch Annahme einzelner IFRS in Einklang mit Verordnung (EG) 1606/2002 des europäischen Parlaments und des Rates, bezüglich IFRS 1, 3 bis 5, IAS 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 sowie SIC  9, 22, 28 und 32. Die Verordnung enthält den vollständigen Text der nachfolgenden Standards und Interpretationen: IFRS 3, 4, 5 sowie IAS 36 und 38.

N.B.: Die Bezeichnung „vollständiger Text“ beinhaltet den Standard exklusive Einleitung, Umsetzungshinweise und Grundlage für Schlussfolgerungen.

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EFRAG-Stellungnahme zur Äquivalenz-Beurteilung von CESR

04.01.2005

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihren Brief dem Europäischen Komitee der Europäische Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR) als Antwort auf das Grundlagenpapier von CESR vom Oktober 2004 zu Equivalence of Certain Third Country GAAP and on Description of Certain Third Countries’ Mechanisms for Enforcement of Financial Information übermittelt. CESR hat das Papier auf eine Anfrage der Europäischen Kommission zur Äquivalenz von kanadischen, japanischen und US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften und den IFRS erstellt.

Die Europäische Kommission hatte CESR ebenfalls um eine Beschreibung der in diesen und anderen Ländern bestehenden Enforcement-Standards zur Finanzberichterstattung gebeten Das Konzeptpapier dient als Grundlage für die Durchführung der Analyse durch CESR. Die Antwort der EFRAG unterstützt die Zielsetzung CESR, merkt aber auch an:

Die Bedeutung des Begriffs „signifikanter Unterschiede“ der Rechnungslegungsstandards sollte im Konzeptpapier durch eine verbesserte Definition klarer abgegrenzt werden. Wir glauben, dass es wichtig ist, sämtliche bestehenden Unterschiede zwischen den IAS/IFRS und den Rechnungslegungsvorschriften von Drittländern zu identifizieren und zu evaluieren, um zu beurteilen ob diese zu „signifikanten Unterschieden“ führen können. Die Differenzen können sehr unterschiedliche Auswirkungen auf individuelle Unternehmen innerhalb einer Branche haben, aber auch auf Unternehmen unterschiedlicher Branchen. Wir haben Verständnis für die Schwierigkeiten in der Praxis, aber wir sind besorgt, dass das Thema der Äquivalenz zu oberflächlich untersucht werden könnte und deshalb Unterschiede, die zu signifikanten Differenzen führen können, überhaupt nicht untersucht werden. Aus diesem Grund empfehlen wir eine gründlichere Untersuchung der Differenzen.

Klicken Sie hier zum Download:

des Grundlagenpapiers von CESR (in englischer Sprache, 289 KB)

der Antwort von EFRAG (in englischer Sprache, 38 KB)

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IAASB überarbeitet den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Wirkung ab 2006

03.01.2005

Der International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat den International Standard on Auditing 700 The Independent Auditor’s Report on a Complete Set of General Purpose Financial Statements, der den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers regelt, überarbeitet, inklusive einer Neufassung des Bestätigungsvermerks.

Der überarbeitete ISA 700:

liefert Richtlinien für Prüfungen, die sowohl nach ISA als auch nach den Prüfungsvorschriften eines bestimmten Rechtsraumes durchzuführen sind, inklusive Angaben zur Formulierung des Bestätigungsvermerks.

gibt Richtlinien für die Erwägungen des Wirtschaftsprüfers vor, ob das Rahmenkonzept eines Rechnungslegungssystems akzeptierbar ist und die Verpflichtung des Prüfers zur Beurteilung, ob der Abschluss irreführend ist, obwohl dieser allen Anforderungen des Rahmenkonzeptes entspricht.

unterscheidet die Berichterstattung in Zusammenhang mit einer Prüfung nach ISA und weiteren zusätzlichen Pflichten zur Berichterstattung, die in einigen Rechtsräumen verlangt werden.

Nach ISA 700 (überarbeitet) muss der Bestätigungsvermerk folgende Angaben enthalten:

eine Überschrift, die darauf hinweist, dass es sich um einen Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers handelt;

einen Adressaten;

einen Einleitungsparagraphen, der den geprüften Abschluss identifiziert und auf die Zusammenfassung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und erläuternden Angaben verweist;

eine Erklärung der Verantwortlichkeit des Managements für den Abschluss, inklusive der Verantwortung für das interne Kontrollsystem, der Auswahl und Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und der Durchführung vernünftiger Schätzungen;

eine Erklärung der Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers, inklusive einer Beschreibung des Umfangs der Abschlussprüfung;

den Bestätigungsvermerk, inklusive einer Aussage zur Übereinstimmung mit den IFRS oder IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) oder eines anderen Rechnungslegungssystems;

andere Verantwortlichkeiten im Zuge der Berichterstattung, die in einzelnen Rechtsräumen verlangt werden;

die Unterschrift des Wirtschaftsprüfers;

das Datum des Bestätigungsvermerks;

die Adresse des Wirtschaftsprüfers.

Der überarbeitete ISA 700 ist verpflichtend für Bestätigungsvermerke anzuwenden, die am oder nach dem 31. Dezember 2006 angefertigt werden. Der volle Text von ISA 700 kann kostenfrei von der Website der IFAC herunter geladen werden. Klicken Sie hier für die Pressemitteilung (in englischer Sprache, 134 KB).

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Britischer ASB veröffentlicht Ratgeber zur Anwendung der „Carve-Out“-Fassung von IAS 39

03.01.2005

Als Reaktion auf die „Carve-Outs“ der im November 2004 von der Europäischen Kommission gebilligten Version von IAS 39 hat der britische Accounting Standards Board (ASB) eine Publikation mit dem Titel Guidance on the Application of IAS 39 by Entities Preparing their Financial Statements in Accordance with EU-Adopted IFRS herausgegeben.

Die Publikation richtet sich an Unternehmen in Großbritannien und der Republik Irland, wenngleich viele Sachverhalte europaweit Anwendung finden. Der Ratgeber deckt die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert sowie den Übergang auf IAS 39 ab.

Der Vorsitzende des ASB, Ian Mackintosh, kommentierte die Veröffentlichung des Ratgebers folgendermaßen:

Es war unser Ziel, einfache und eindeutige Ratschläge zur „Carve-Out-Version“ von IAS 39 zu geben. Unglücklicherweise ist die Situation unserer Ansicht nach kompliziert und teilweise unklar. Deshalb sind unsere Anwendungshinweise wesentlich umfangreicher und weniger schlüssig als wir es uns erhofft haben und somit von den Bilanzierern sorgfältig zu studieren.

Klicken Sie hier für:

den Text der Publikation (in englischer Sprache, 150 KB)

die zugehörige Pressemitteilung (in englischer Sprache, 20 KB)

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Venezuela übernimmt die International Financial Reporting Standards

21.04.2004

Der Vorstand der venezolanischen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer hat bekanntgegeben, dass er entschieden hat, die International Financial Reporting Standards (einschließlich der IAS, der IFRS sowie der zugehörigen Interpretationen) ohne jegliche Abänderung zu übernehmen.

Es wurde eine spezielle Kommission geschaffen, die den Übernahmeprozess festlegen soll. Man erwägt die folgenden Schritte für die Umsetzung:
  • 2005 – börsennotierte Unternehmen
  • 2006 – große Unternehmen
  • 2007 – kleine und mittelgroße Unternehmen, Staatsunternehmen sowie Unternehmen, für die spezielle Regelungen oder Verordnungen gelten (Banken und Versicherungen)
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Kolumbien erwägt Übernahme der IFRS

26.02.2004

Die Regierung in Kolumbien hat zu Stellungnahmen zu einem Gesetzentwurf aufgerufen, nach dem IFRS die geltenden Rechnungslegungsgrundsätze in Kolumbien werden sollen.

Derzeit werden die kolumbianischen Rechnungslegungsstandards von der Regierung erlassen und weichen deutlich von den IFRS ab. Der Gesetzentwurf ist ein gemeinsames Projekt verschiedener Regierungsministerien und -abteilungen einschließlich der zuständigen Stellen für Finanzen, öffentliche Kredite, Industrie und Handel, Rechnungslegung, Bankwesen, Unternehmen, Wertpapiermärkte, Planung, Steuern und Zoll – also aller Schlüsselorganisationen, die einer solch grundlegenden Änderung der kolumbianischen Rechnungslegungspraxis zustimmen müssten.

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Neuer israelischer Standard: Wertminderung von Vermögenswerten

26.07.2003

Zum 1. Januar 2003 trat Standard Nr. 15 'Wertminderung von Vermögenswerten' des israelischen Accounting Standards Board in Kraft.

Standard Nr. 15 basiert auf IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Der wesentliche Unterschied zwischen Standards Nr. 15 und IAS 36 besteht darin, dass Standard Nr. 15 die Wertaufholung einer Wertberichtigung auf den Geschäfts- oder Firmenwert untersagt, wohingegen IAS 36 unter bestimmten Umständen eine solche gestattet. Im August 2002 hatte der israelische Accounting Standards Board Standard Nr. 14 Zwischenberichterstattung herausgegeben, der auf IAS 34 Zwischenberichterstattung basiert. Der Standard, der zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist von allen Unternehmen anzuwenden, die zur Darstellung von Zwischenberichten verpflichtet sind oder dies freiwillig tun. Der wesentliche Unterschied zwischen Standard Nr. 14 und IAS 34 besteht in der Anzahl der anzugebenden Vergleichsperioden.

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