Das Modell schlägt zwölf
Grundsätze vor, die sicherstellen sollen, dass Abschlüsse relevant,
klar, genau, verständlich und umfassend sind. Die Veröffentlichung
mit dem Titel
Ein umfassendes Modell zur
Unternehmensberichterstattung: Finanzberichterstattung für
Investoren (
A Comprehensive Business Reporting Model:
Financial Reporting for Investors) kann in englischer Sprache
von der
Seite des CFA-Instituts heruntergeladen werden (590 KB). Die
Veröffentlichung ist wie folgt aufgebaut:
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Kapitel 1: Weshalb ist Finanzberichterstattung wichtig für
Investoren und professionelle Anleger?
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Kapitel 2: Rahmenkonzept für das
umfassende Modell zur
Unternehmensberichterstattung
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Kapitel 3:
Das
umfassende Modell zur
Unternehmensberichterstattung
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Unsere Vorschläge für die Überarbeitung
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Kapitel 4: Angaben in den
Abschlüssen
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Die zwölf Grundsätze sind in einem
Anhang zusammengefasst. Dies Grundsätze sind unten aufgeführt. Zu
jedem Grundsatz enthält der Anhang auch die Gründe für dessen
Bedeutung, eine Beschreibung der derzeitigen Vorgehensweise in der
Praxis und die Nachteile der derzeitigen Vorgehensweise.
Das umfassende
Modell zur Unternehmensberichterstattung des CFA-Institutes:
Zusammenfassung der Grundsätze
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| Grundsatz 1:
Der primäre Abschluss muss die Informationen
enthalten, die von Eigenkapitalgebern, Kreditoren
und und anderen Gebern von Risikokapital benötigt
werden.
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Grundsatz 2: Bei der Standardsetzung zur
Rechnungslegung und bei der Erstellung von
Abschlüssen, muss
aus der Perspektive eines derzeitigen
Eigenkapitalgebers erfolgen.
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Grundsatz 3:
Informationen auf der Grundlage beizulegender
Zeitwerte sind die einzige relevante Information für
die Anlageentscheidung.
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Grundsatz 4:
Ansatz und Ausweis müssen vor dem Hintergrund der
Relevanz für die Anlageentscheidung festgelegt
werden und nicht ausschließlich auf der
Bewertungsverlässlichkeit basieren.
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Grundsatz 5:
Alle wirtschaftlichen Transaktionen und
Geschäftsvorfälle, die die wirtschaftliche Situation
des Unternehmens beeinflussen, müssen zum Zeitpunkt
ihres Entstehens im Jahresabschluss erfasst werden.
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Grundsatz 6:
Die Vermögensbewertung des Anlegers ist Grundlage
für die Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze.
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Grundsatz 7:
Finanzberichterstattung muss neutral sein.
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Grundsatz 8:
Alle Änderungen des Nettoreinvermögens
einschließlich Änderungen der beizulegenden
Zeitwerte müssen in einem einzigen
Jahresabschlussbestandteil erfasst werden, der
Veränderungsrechnung für das Nettoreinvermögen, das
den Eigenkapitalgebern zur Verfügung steht.
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Grundsatz 9:
Die Kapitalflussrechnung bietet Informationen, die
für die Analyse des Unternehmens unerlässlich sind
und sollte ausschließlich unter Verwendung der
direkten Methode erstellt werden.
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Grundsatz 10:
Änderungen, die einen der Bestandteile des
Jahresabschlusses berühren, sollten auf einer disaggregierten Basis angegeben und erläutert werden.
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Grundsatz 11:
Einzelne Posten sollten vorzugsweise auf Grundlage
der Art der erfassten Posten und nicht auf Grundlage
ihres Verwendungszwecks angegeben werden.
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Grundsatz 12:
Der Anhang muss den Anlegern alle weiteren
Informationen bereitstellen, die diese benötigen, um
die erfassten Posten im Jahresabschluss, ihre
Bewertungswirkung und die mit ihnen einhergehende
Risikowirkung zu verstehen.
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