Regulierte Vermoegenswerte und Schulden

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Beschreibung des Sachverhalts

Der wesentliche Sachverhalt besteht darin, ob ein preisreguliertes und nach IFRS bilanzierendes Unternehmen Kosten und Verpflichtungen als Vermögenswerte und Schulden ansetzen sollte, die auf eine Preisregulierung zurückgehen (regulierte Vermögenswerte und Schulden). Im Kern geht es also darum, ob die Preisregulierung zur Schaffung eines Vermögenswerts oder einer Schuld führen kann, die die Definitions- und Ansatzkriterien für Vermögenswerte und Schulden erfüllen, welche im IASB-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen niedergelegt sind.

Entsprechen beispielsweise höhere Erlöse, deren Eintreibung von zukünftigen Kunden infolge der Preisregulierung erwartet wird, der Art von 'zukünftigen wirtschaftlichen Vorteilen', auf die in der Definition eines Vermögenswertes im Rahmenkonzept Bezug genommen wird? Falls ja, wie beurteilt man dann das Erfordernis, dass das Unternehmen diese zukünftigen Vorteile 'kontrolliert'? Was passiert beispielsweise, wenn der Preisregulierer entschieden hat, dass ein Unternehmen bestimmte Kosten über zukünftige Preise an seine Kunden überwälzen darf, diese Entscheidung aber revidiert oder gerichtlich angefochten werden kann?

Hintergrund

Bei den Sitzungen einer Gruppe nationaler Standardsetzer (NSS) im März und September 2007 erwogen diese, als möglichen Beitrag zu einer ersten Entwicklung internationaler Leitlinien auf diesem Gebiet ein Diskussionspapier des NSS zu diesem Sachverhalt zu veröffentlichen. Man war sich allerdings einig, dass die bevorzugte Behandlungsweise dieses Themas in einer Behandlung durch IFRIC selbst läge und man IFRICs Sichtweise einholen wolle. Die NSS sind der Ansicht, dass die Lösung dieses Sachverhalts von großer Dringlichkeit ist, vor allem in jenen Rechtskreisen, die dabei sind, die IFRS als ihre Kerngrundlage der Rechnungslegung zu übernehmen. Die NSS sind besorgt über die uneinheitliche Praxis bei diesem Themenfeld.

Entscheidung von IFRIC im August 2005

Im August 2005 entschied IFRIC, den folgenden Sachverhalt zu IAS 38 nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen:

IAS 38: Regulierter Vermögenswert

Sachverhalt: IFRIC betrachtete eine Bitte um Leitlinien zu Geschäftsaktivitäten, die einer Preisregulierung unterworfen sind. Die Anfrage bezog sich auf Situationen, in denen eine aufsichtsbehördliche Vereinbarung einem Unternehmen erlaubt, seine Preise in künftigen Jahren zu erhöhen, um Abflüsse wirtschaftlicher Ressourcen während des gegenwärtigen Jahres oder der vorherigen Jahre zurück zu gewinnen. IFRIC wurde gefragt, ob SFAS 71 Accounting for the Effects of Certain Types of Regulation (Rechnungslegung über die Auswirkungen bestimmter Arten von Regulierung) gemäß der Hierarchie aus IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler zur Auswahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode angewendet werden könnte, wenn sonst keine speziellen Regelungen in den IFRS existieren.

Entscheidung zur Nichtaufnahme: August 2005

Begründung: IFRIC hatte bereits diskutiert, ob ein regulierter Vermögenswert in Zusammenhang mit Dienstleistungskonzessionen entweder als nachträgliche Anschaffungskosten oder als immaterieller Vermögenswert erfasst werden sollte, um die Erwartung widerzuspiegeln, dass das Unternehmen diese Kosten als Teil des künftig verlangten Preises zurückgewinnen wird. IFRIC war zu dem Schluss gekommen, dass die IFRS anwendende Unternehmen nur die Vermögenswerte ansetzen sollen, die im Einklang mit dem IASB-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen sowie den einschlägigen Rechnungslegungsstandards wie etwa IAS 11 Fertigungsaufträge, IAS 18 Erträge, IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte anzusetzen sind. IFRIC hatte festgestellt, dass SFAS 71 Unternehmen zum Ansatz von regulierten Vermögenswerten verpflichtet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Dennoch kam IFRIC zu dem Schluss, dass die Ansatzkriterien des SFAS 71 nicht in völliger Übereinstimmung mit den Ansatzkriterien der entsprechenden IFRS stehen. Daher können die Vorschriften von SFAS 71 nicht zur Auslegung der Vorschriften der IFRS angewendet werden.

Da IFRIC bereits zu dem Schluss gekommen war, dass das besondere "Regulatorische-Vermögenswerte-Modell" von SFAS 71 nicht ohne Modifizierungen angewendet werden könnte, stellte IFRIC fest, dass die angefallenen Aufwendungen zur Durchführung preisregulierender Aktivitäten im Einklang mit den einschlägigen IFRS erfasst werden sollten und entschied sich, kein Projekt zu regulierten Vermögenswerten auf seine Agenda zu nehmen.

Im Oktober 2005 gestand der IFRIC-Koordinator in einem Schreiben an eine der NSS-Gruppen ein, dass der Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld infolge einer Preisregulierung nach IFRS oder mit der IFRIC-Entscheidung vom August 2005 nicht ausgeschlossen ist:

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Agendaentscheidung von IFRIC den Ansatz regulierter Vermögenswerte und Schulden nicht ausschließt. Sie verlangt lediglich, dass Unternehmen die bestehenden Standards unter Einschluss des Rahmenkonzepts sorgfältig auf Posten anwenden, für die ein Ansatz erwogen wird, und gestattet keine automatische Anwendung der Vorschriften von SFAS 71.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2008

IFRIC hielt eine Lehreinheit ab, die der Bilanzierung der Auswirkung von Zinsregulierungen im Zusammenhang mit IFRS-Berichterstattung stand. Obwohl viele zinsregulierte Unternehmen bereits nach IFRS Bericht erstatten, gibt es in vielen Rechtskreisen, die IFRS bereits eingeführt haben oder die die Einführung erwägen, lokale Rechnungslegungsvorschriften, die von den IFRS abweichen. Ersteller in diesen Rechtskreisen, in Europa und Nordamerika, haben Fragen gestellt bezüglich der sachgerechten Anwendung von IFRS in diesen Situationen.

IFRIC führte eine umfassende und interessante Diskussion, aber es schien, dass der erste Standpunkt war, dass nicht-IFRS bilanzielle Behandlungen wie beispielsweise die in FAS 71 Bilanzierung der Auswirkungen bestimmter Arten von Bilanzierung nicht in Einklang mit IFRS stünden. Obwohl diese Schlussfolgerung unangenehm sein könne, gäbe es wenig Hinweise, dass es sich hierbei um eine nicht korrekte Analyse des Sachverhalts handele. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass man ähnlichen Sachverhalten auch bei der Entwicklung von IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen begegnet sei, aber das habe nicht dazu geführt, dass Vermögenswerte und Schulden im Abschluss angesetzt worden seien, die nicht den Definitionen dieser Posten im Rahmenkonzept des IASB entsprochen hätten. Während der Diskussion hielt ein Beobachter fest, dass es einige Ähnlichkeiten zwischen der Kostenzuschlagbilanzierung (IAS 11) und zinsregulierten Geschäftsvorfällen beständen. Es wurde jedoch festgehalten, dass der kritische Unterschied zwischen den beiden sei, dass die Beziehung in IAS 11 ein vertragliches Recht sei, den Zuschlagsteil vergütet zu bekommen. Dies wäre bei zinsregulierten Unternehmungen meist nicht der Fall.

Der Stab von IFRIC wird weiter Daten sammeln und weiter den Sachverhalt untersuchen und wird auf einer späteren Sitzung mit einem Agendavorschlag wieder vor IFRIC erscheinen.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im November 2008

Der Stab stellte IFRIC seine Empfehlung zu regulierten Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen vor. Der Stab schlug vor, den Sachverhalt nicht auf die Agenda von IFRIC zu nehmen, sondern den Sachverhalt an den Board zu verweisen und diesem zu empfehlen, ihn auf seine Agenda zu nehmen.

Es wurde festgehalten, dass dieser Sachverhalt von besonderer Relevanz für Rechtskreise sei, die die Einführung der IFRS planen oder erwägen würden und nach deren gegenwärtigen Rechnungslegungsgrundsätzen den Ansatz solcher Vermögenswerte und Schulden gefordert oder gestattet würde.

IFRIC erörterte eine Weile, ob solche Vermögenswerte und Schulden überhaupt existieren oder nur unter sehr seltenen Umständen. Einige IFRIC-Mitglieder hatten sehr deutliche Ansichten zu diesem Thema. Es wurde festgehalten, dass die Möglichkeit, in der Zukunft vorteilhafte Preise zu berechnen, keinen Vermögenswert darstellen würde, da ihre Realisierung von künftigen Erlösen abhänge; genauso sei die Verpflichtung, niedrigere Preise in der Zukunft zu berechnen, keine Schuld (es sei denn, der Vertrag wird dadurch belastend).

Viele IFRIC-Mitglieder stimmten den Untersuchungen des Stabs nicht zu aber unterstützen die Empfehlung des Stabs, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Sachverhalt mit Hilfe der bestehenden Standards adressiert werden kann, aber es gebe keine Abweichungen in der Praxis, da solche Posten selten von Unternehmen angesetzt würden, die die IFRS anwenden.

Schließlich kam IFRIC per Mehrheitsentscheid vorläufig überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen und zu empfehlen, dass der Sachverhalt an den Board verwiesen werden soll.

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