IAS 21 Auswirkungen von Aenderungen der Wechselkurse – Absicherung einer Nettoinvestition

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Beschreibung des Sachverhalts

Wie ist ein Sicherungsgeschäft im Konzernabschluss bei einer „Nettoinvestitions-Sicherungsbeziehung einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit‟ zu bilanzieren?

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im November 2006

Der Mitarbeiterstab zeigte zwei Fragen auf, die IFRIC bei der Betrachtung der Absicherung von Nettoinvestitionen berücksichtigen sollte:

Was ist das abgesicherte Risiko: Ist dies die Absicherung der offenen Position zweier Unternehmen mit unterschiedlichen funktionalen Währungen innerhalb eines Konzerns oder der offenen Position zwischen der Darstellungswährung des Konzerns und der funktionalen Währung des abgesicherten Unternehmens. Die erste Alternative weist darauf hin, dass der Konzern wirtschaftliche Risiken zwischen verschiedenen funktionalen Währungen absichert, während die zweite Alternative auf die Absicherung eines Bilanzierungsrisikos abzielt, wenn es zur Konsolidierung des abgesicherten Unternehmens kommt (bei der Umwandlung in die Darstellungswährung des Konzerns).

Wo innerhalb des Konzerns kann das Sicherungsinstrument gehalten werden: Sollte das Sicherungsinstrument bei dem unmittelbaren Mutterunternehmen oder beim ranghöchsten Mutterunternehmen des abgesicherten Unternehmens gehalten werden, oder sollten andere Unternehmen innerhalb der Gruppe die Erlaubnis haben, das Sicherungsinstrument zu halten.

Was ist das abgesicherte Risiko?

Die Mitglieder von IFRIC waren sich nicht einig darüber, ob nach IAS 21.18 die Konsolidierung in einem Prozess oder schrittweise erfolgt. Die Lösung dieser Frage ist fundamental, da eine in einem Schritt durchgeführte Konsolidierung (bei der Unternehmen direkt in den Konzern miteinbezogen werden) anzeigen würde, dass das Risiko nur auftritt, wenn die funktionale Währung des Unternehmens in die Darstellungswährung überführt wird. Das einzige abzusichernde Risiko wäre dann die Überführung zwischen der Darstellungswährung des Konzerns und der funktionalen Währung des besicherten Unternehmens. Andere Mitglieder von IFRIC waren der Meinung, dass Unternehmen Nettoinvestition-Sicherungsbeziehungen verwenden, um Dividendenzahlungen von ausländischen Unternehmen abzusichern. Außerdem gibt es ein echtes wirtschaftliches Risiko zwischen Unternehmen, die unterschiedliche funktionale Währungen besitzen, welches nicht berücksichtigt wird, wenn eine Absicherung der Darstellungswährung erlaubt wird.

Wo innerhalb des Konzerns kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

Der Mitarbeiterstab stellte zwei mögliche Alternativen heraus, welche von IFRIC erörtert wurden (die Alternativen basieren auf das abgesicherte wirtschaftliche Risiko):

Das Sicherungsinstrument kann von jedem Mutterunternehmen gehalten werden, dem unmittelbare darüber liegenden bis zu dem obersten, welches durch das Halten der ausländischen Investition einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.

Die zweite Möglichkeit wäre, es jedem Unternehmen innerhalb des Konzerns zu erlauben, das Sicherungsinstrument solange zu halten, bis es durch konzerninterne Transaktionen zum betreffenden Mutterunternehmen weitergeleitet wird. Unter der Voraussetzung, dass das Sicherungsinstrument die gleichen funktionalen Währungen absichert wie die der Nettoinvestition und des betreffenden Mutterunternehmens, würden die Gewinne und Verluste des Instrumentes die wirtschaftlichen Risiken im Konzernabschluss ausgleichen.

Mitglieder von IFRIC erörterten, ob es wünschenswert wäre, von den Regelungen nach US GAAP abzuweichen, wenn die erste Alternative Verwendung finden sollte. Gemäß US GAAP ist es einem Konzern nur gestattet, das Risiko zwischen dem unmittelbaren Mutterunternehmen und der Nettoinvestition abzusichern, wohingegen sie allerdings dem Konzern erlauben, das Sicherungsinstrument überall im Konzern zu halten. Die zweite Alternative stimmt eher mit den US GAAP überein, Unterschiede bestünden allerdings noch darin, dass es Unternehmen erlaubt wird, das Risiko zwischen Nettoinvestitionen und jeglichem zwischen dem unmittelbaren und dem obersten Mutterunternehmen des Konzerns abzusichern.

IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen. Dem Mitarbeiterstab wurde aufgetragen den Anwendungsbereich festzulegen, verwendete Nettoinvestitionen sowie das abzusichernde Risiko zu bestimmen und festzulegen, welche Instrumente verwendet werden könnten.

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2007

IFRIC hielt eine erstmalige substantielle Diskussion zu einem Projekt ab, das Leitlinien zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb in Konzernabschlüssen bietet.

Sollte IFRIC klarstellen, ob IAS 21 auf eine Konsolidierungsmethode hindeutet?

IFRIC diskutierte, ob die Konsolidierungstechniken (z.B. zweistufige Konsolidierung von Tochtergesellschaften über Zwischenmuttergesellschaften und anschließender Konsolidierung der Zwischenmuttergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft versus einstufige Konsolidierung aller Tochtergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft) einen Unterschied in dieser Frage mit sich brächten. Nach der zeitweiligen Diskussion dieser Angelegenheit entschied IFRIC, dass hier ein separates Thema vorliege, das nicht Bestandteil einer Interpretation zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb sein solle.

Projektrahmen

Was ist das abgesicherte Risiko?

Im Anschluss an eine Anhörung stimmte IFRIC zu, dass das abgesicherte Objekt die Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb ist, und nicht notwendigerweise entweder eine Sicherung von Zahlungsströmen oder eine Sicherung von beizulegenden Zeitwerten vorliege. Die Sicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb ist eine separate Kategorie der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen.

Welche Währung?

IFRIC stimmte zu, dass die Sicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb die Sicherung von Risiken zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung der berichtenden Muttergesellschaft darstellt. Das heißt, dass wenn eine Zwischenmuttergesellschaft Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen muss, diese Zwischenmuttergesellschaft die Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb auf Basis der funktionalen Währung der Zwischenmuttergesellschaft bilanziell absichern kann – selbst dann, wenn diese Währung eine andere ist als die der obersten Muttergesellschaft.

Auf welcher Ebene kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

IFRIC stimmte zu, dass es nicht darauf ankommt, auf welcher Ebene innerhalb des Konzerns das Sicherungsinstrument gehalten wird. Darüber hinaus vertraten einige IFRIC-Mitglieder und IASB-Beobachter die Sichtweise, es sei nicht notwendig, dass die funktionale Währung der Gesellschaft, die das Sicherungsinstrument hält, und die funktionale Währung der Muttergesellschaft dieselben seien. (Hierin liegt ein potentieller Unterschied zu US GAAP). Die IFRIC-Mitglieder richteten ihr Augenmerk auch auf die bestehenden Leitlinien, die in IAS 39.IG.F.2.14 niedergelegt sind und innerkonzernliche Sicherungsbeziehungen zum Gegenstand haben.

Dienstältere Mitarbeiter des IFRIC-Stabes waren unzufrieden mit diesen Schlussfolgerungen und gaben zu Bedenken, dass gewisse Einschränkungen notwendig seien, auf welcher Ebene das Sicherungsinstrument innerhalb des Konzern gehalten werden könne. Es könnte vorkommen, dass die Ebene, auf der das Sicherungsinstrument im Konzern gehalten wird, die betragsmäßige Erfassung innerhalb der Jahresabschlüsse und die Ausgestaltung der Jahresabschlüsse beeinflusst. IFRIC wird diese Fragestellungen auf einem künftigen Treffen behandeln.

Die Projektmitarbeiter erkundigten sich, ob IFRIC an der Alternative interessiert sei, die Anforderungen aus US GAAP an die bilanzielle Abbildung von Sicherungen von Nettoinvestitionen zu übernehmen. Dies war nicht der Fall.

IFRIC wird mit der Entwicklung des Entwurfs einer Interpretation auf einem künftigen Treffen fortfahren.

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2007

IFRIC setze seine Diskussion der Bilanzierung einer Absicherung für eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb fort (siehe IAS Plus Report vom Januar 2007). Die Diskussion bei dieser Sitzung konzentrierte sich auf zwei wesentliche Sachverhalte: (1) Wo kann das Sicherungsinstrument innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden; und (2) welches Risiko aus der Nettoinvestition für eine Absicherung eignet?

Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

IFRIC war sich einig, dass ein Sicherungsinstrument von jeder Einheit innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden kann, vorausgesetzt, dass das Instrument als effektiv eingeschätzt wird, d.h., dass die funktionale Währung sowohl des Mutterunternehmens als auch der Nettoinvestition mit der Währung übereinstimmt, auf der der Wert des Sicherungsinstruments beruht.

Welches Risiko eignet sich zur Absicherung?

Es gab kein Interesse innerhalb IFRIC zur Übernahme der Beschränkungen der US GAAP, wonach ein Unternehmen nur sein direktes Risiko aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb absichern kann. Stattdessen war IFRIC der Ansicht, dass die Bilanzierung den wirtschaftlichen Gehalt widerspiegeln sollte. IFRIC kam zu dem Schluss, dass auf der Konsolidierungsebene das von einer Nettoinvestition verursachte sicherbare Risiko jedes Risiko zwischen der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb und jedes direkten, mittleren oder obersten Mutterunternehmens in der Kette sein könnte. Dies wird gemeinhin als „Bottom up‟-Ansatz bezeichnet.

Es gab einige Diskussionen darüber, wie der Beschluss des IFRIC am besten kommuniziert werden könnte, ob eine Interpretation herausgegeben werden sollte oder durch die Entwicklung der Leitlinien zur Umsetzung von IAS 21. Der Stab wurde darum gebeten, zur nächsten Sitzung mit einer Empfehlung aufzuwarten.

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2007

IFRIC diskutierte einige letzte Fragen, die mit einem vorgeschlagenen Interpretationsentwurf zur Bilanzierung einer abgesicherten Netto-Investition in einem ausländischen Teilbetrieb in Verbindung stehen.

Umrechnung in die Darstellungswährung

Nach einer erheblichen Diskussion stimmte IFRIC überein, dass die Umsetzungsleitlinien in IAS 39, Sachverhalt F2.14 auf die Absicherung einer Netto-Investition anwendbar sind. Es besteht keine Erfordernis zur Nutzung interner Sicherungsinstrumente. Anders ausgedrückt: Der Umrechnungsgewinn oder ‑verlust kann als Teil des Sicherungsinstruments verwendet werden.

Dieser Ansatz würde es einem Unternehmen ermöglichen, ein Sicherungsinstrument an beliebiger Stelle im Konzern auszuweisen. Um jedoch ein qualifizierendes Instrument zu erhalten, was sowohl prospektiv als auch retrospektiv wirksam ist, müssen die Beträge, die in der Umrechnungsreserve enthalten sind, berücksichtigt werden, wenn die Sicherungseffektivität getestet wird. Falls der Effektivitätstest nicht die Umrechnungsreserve mit einschließt, könnte das Instrument als nicht qualifizierend gelten.

Welche Risikoposition entsteht aufgrund der Netto-Investition?

IFRIC kam zu dem Schluss, dass ein Unternehmen bis zum vollen Umfang seines Buchwert in einer Netto-Investition absichern kann, ungeachtet dessen, ob diese Netto-Investition Beteiligungen an anderen ausländischen Teilbetrieben hat, da IAS 39 keine Risikoreduzierung verlangt, wenn Hedge Accounting verwendet wird.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

IFRIC kam überein, dass der Interpretationsentwurf eine prospektive Anwendung des Interpretationsentwurfs vorsehen sollte. Einige IFRIC-Mitglieder gaben zu bedenken, dass es wahrscheinlich in Anbetracht der Dokumentationspflichten für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung undurchführbar sei, eine retrospektive Anwendung zu verlangen.

Zustimmung

Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung Jedoch wollten einige der IFRIC-Mitglieder den nächsten überarbeiteten Interpretationsentwurf sehen, bevor sie sich endgültig festlegen wollten, ob eine weitere Diskussion durch IFRIC notwendig sei.

Nächste Schritte

Der Stab wird IFRIC einen überarbeiteten Interpretationsentwurf so schnell wie möglich unterbreiten, mit der Absicht, ihn dem IASB zwecks Negativbestätigung zuzuleiten, wie im IFRIC-Handbuch zur Verfahrensweise vorgesehen. Vorausgesetzt, dass der IASB die Veröffentlichung nicht ablehnt, soll der Interpretationsentwurf bis Juli 2007 veröffentlicht sein.

IFRIC D22 am 19. Juli 2007 herausgegeben

Am 19. Juli 2007 gab IFRIC den Interpretationsentwurf D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb heraus. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 19. Oktober 2007.

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2008

Der Stab stellte IFRIC seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Interpretationsentwurf D22 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen sind. Der Stab wies darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen Zustimmung dafür ausgedrückt wurde, dass IFRIC sich dieses Sachverhalts annehme. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Bereiche, in denen Bedenken geäußert wurden, genau die Bereiche wären, derer IFRIC sich annehmen wolle:

Welche Mutterunternehmen können ihre Nettoinvestitionsrisiken absichern?

Was kann abgesichert werden, d. h. welcher Betrag kommt für eine Sicherungsbeziehung in Frage und wie ist er zu bestimmen?

Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden, und beeinflusst der Ort die Hedgeeffektivität?

Der Stab wies darauf hin, dass man sich zuerst der grundlegenden Sachverhalte anzunehmen habe und dass man danach kleine Sachverhalte und Formulierungsfragen bedenken könne.

Bezüglich des ersten Sachverhalts kam IFRIC überein, dass keine weiteren Erwägungen notwendig seien. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die endgültige Interpretation darin eindeutig sein müsse, dass ein Unternehmen aus der Risikomanagementperspektive doppelt absichern kann aber trotzdem keine Hedge-Accounting-Behandlung erreichen. Ein andere IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Interpretation klarstellen müsse, dass ein ausländischer Geschäftsbetrieb mehr als einmal hinsichtlich des gleichen Risikos durch mehr als ein Mutterunternehmen abgesichert werden kann, vorausgesetzt, diese Mutterunternehmen sichern unterschiedliches Nettovermögen ab.

Bezüglich des zweiten Sachverhalts war in einer Stellungnahme die frage aufgebracht worden, ob der Betrag des Nettovermögens, der für eine Absicherung in Frage kommt, entweder auf Basis der „Summe des Nettovermögens der einzelnen ausländischen Geschäftsbetriebe" bestimmt werden könne oder auf Basis einer Zwischenkonsolidierungsstufe des Nettovermögens.

IFRIC diskutierte das Thema ausführlich und kam zu dem Schluss, dass man sich vielen Bedenken dadurch widmen könne, dass man sich ein detailliertes Beispiel ansehe (dies ist vom Stab auf Grundlage eines Beispiels aus einer der Stellungnahmen zu entwerfen). Ein IFRIC-Mitglied hielt fest, dass ein solches Beispiel eindeutig hinsichtlich der betrachteten Berichtseinheit und hinsichtlich der Frage sein müsse, ob der Fokus auf separaten Einzelabschlüssen oder auf Konzernabschlüssen liege. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Terminologie konsistent sein müsse, um Verwirrungen zu vermeiden. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die bereits vereinbarten Prinzipien vor dem Hintergrund der aus einem solch detaillierten Beispiel zu ziehenden Schlüsse noch einmal überdacht und eventuell überarbeitet werden müssten.

IFRIC stimmte dem Stab zu, und einige IFRIC-Mitglieder betonten einmal, dass alle Bezeichnungen mit denen der gängigen Risikomanagementverfahrensweisen im Einklang stehen müssten. Außerdem dürfe die endgültige Interpretation die Unternehmen nicht zwingen, ihre Sicherungsstrategien zu ändern.

IFRIC erörterte dann den dritten Sachverhalt bezüglich des Ortes des Sicherungsinstruments. In einigen Stellungnahmen waren Bedenken hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung von IFRIC zum Ausdruck gebracht worden, dass der Ort keinen Einfluss auf die Effektivität der Sicherungsbeziehung haben sollte. Diese Schlussfolgerung basiert auf einem Verweis, der auf die Anwendungsleitlinien zu IAS 39 gemacht wird (IAS 39 AL F.2.14).

Der Stab wies darauf hin, dass er der Meinung sei, dass der gezogenen Schluss richtig sei. Gleichzeitig sei er der Meinung, dass eine zwingendere Herleitung für diese Schlussfolgerung angemessen sei. Er argumentierte, dass die Schlussfolgerung auf dem Zweck der Absicherung von Nettoinvestitionen beruhe und dass dieser Zweck nicht vom Ort des Sicherungsinstruments beeinflusst werden solle.

Die IFRIC-Mitglieder scheinen allgemein der Meinung zu sein, dass der Ort des Sicherungsinstruments keine Rolle spielen solle. Ein IFRIC-Mitglied äußerte Bedenken bezüglich des „Recyclings" von zurückgestellten Gewinnen oder Verlusten. Einige IFRIC-Mitglieder äußerten auch die Ansicht, dass unabhängig von der Sicherungsstrategie, die ein Unternehmen für Risikomanagementzwecke anwendet, dies im Konzernabschluss der Konzernmutter keinen Unterschied machen dürfe.

IFRIC kam überein, dass diese Sachverhalte auch anhand eines detaillierten Beispiels untersucht werden solle, das vom Stab wie schon bei der Erörterung der vorigen Sachverhalts festgehalten entwickelt werden solle. Ein IFRIC-Mitglied strich heraus, dass der Schwerpunkt des Beispiels nicht allein auf dem Grundgeschäft liegen solle, sondern dass das Beispiel sich auch explizit dem Sicherungsinstrument widmen solle. Der Nächste Schritt ist also die Entwicklung eines detaillierten Beispiels durch den Stab mit frühzeitigen Anregungen und Rückmeldungen von Seiten der IFRIC-Mitglieder. Das Beispiel wird dann auf der Sitzung im März erörtert, wobei das Ziel ist, eine abschließende Einigung hinsichtlich der Prinzipien des Interpretationsentwurfs zu erreichen.

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2008

Auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2008 hatte IFRIC die Stellungnahmen erörtert, die zu dem Entwurf D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen waren. Als Ergebnis dieser Erörterungen war der Stab gebeten worden, ein umfassendes Beispiel zu erarbeiten, um einige dem Entwurf zugrunde liegende Prinzipien zu erörtern.

Die Prinzipien, die der Stab zu verdeutlichen suchte, waren die folgenden:

Dasselbe Risiko kann im Konzern nur einmal abgesichert werden.

Der Betrag der abzusichernden Nettoinvestition kann nicht verdoppelt werden.

Ein Mutterunternehmen kann eine von ihm indirekt gehaltene Nettoinvestition absichern.

Die Frage, wo das Sicherungsinstrument gehalten wird, hat keinen Einfluss auf dessen Sicherungseffektivität.

Die Art der Konsolidierung (direkte oder indirekte Methode) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität.

Die Art des Sicherungsinstruments (monetäres Instrument oder Derivat) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität.

Der Stab stellt verschiedene Szenarien vor, die sich um Absicherung einer Nettoinvestition mit Hilfe von monetären Instrumenten oder Derivaten drehten, um die Prinzipien zu veranschaulichen. Die Beispiele enthielten detaillierte Angaben zu den notwendigen Berechnungen und Buchungseinträgen.

Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Beispiele dazu gedacht seien, die Prinzipien zu beweisen, da die Abschlussblätter mit Hilfe dieser Prinzipien aufgebaut worden waren.

IFRIC erörterte einige Punkte bezüglich der Abschlussblätter ausführlicher.

Konsolidierungsmethode

Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besonders besorgt über die Annahme, dass die direkte Konsolidierungsmethode die einzig richtige sei und dass andere Methoden angepasst werden müssten, um zu den gleichen Ergebnissen zu kommen wie die direkte Methode. Der IFRIC-Vorsitzende wies die IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Interpretation keine Methode der Konsolidierung vorschreibe sondern die derzeit anzuwendenden Standards widerspiegele. Der Stab wies darauf hin, dass die Frage sich nicht um den Konsolidierungsprozess selbst drehe sondern um Effektivitätstests.

Übersicherung und zweimalige Absicherung desselben Risikos

Es wurde außerdem bestätigt, dass ein Unternehmen dasselbe Risiko nicht zweimal absichern könne, und einige Designierungen/designierte Beträge seien unzulässig, da sie zu einer Übersicherung führen würden. Ein Mitglied wies darauf hin, dass dies in Praxis normalerweise nicht vorkomme, da es auch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn ergeben zu übersichern.

Ort des Sicherungsinstruments

Einige IFRIC-Mitglieder strichen heraus, dass die Konsolidierungsmethode Auswirkungen auf die angesetzten Beträge haben könne, wenn das Sicherungsinstrument nicht in dem (Teil-)Konzern gehalten würde, in dem das Grundgeschäft bestehe (d.h. die Nettoinvestition).

„Recycling‟

Die Diskussion wendete sich dann dem Sachverhalt des „Recyclings" zu, sobald die Nettoinvestition oder das Unternehmen, das das Sicherungsinstrument hält, veräußert wird. Es wurde festgehalten, dass die zu praktischen Verwicklungen und Komplikationen führen könne, da die Beträge in der betreffenden Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen eindeutig identifizierbar sein müssten, um den korrekten Zeitpunkt des Recyclings zu gewährleisten, das sich aus der Annahme ergibt, dass IAS 39 Vorrang vor IAS 21 in Bezug auf Hedge Accounting hat. Einige Mitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der theoretischen Fundierung und der praktischen Anwendung dieses Ansatzes. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Umfang dieser Interpretation keine Leitlinien zu diesem Sachverhalt umfassen würde, da es sich dabei um einen allgemeinen Hedge-Accounting-Sachverhalt handele. Einige Mitglieder schienen dennoch nicht überzeugt zu sein.

IFRIC setzte seine Debatte zu den Sachverhalten Konsolidierungsmethode und Recycling fort. Während Übereinstimmung zu herrschen schien, dass die Interpretation keine Konsolidierungsmethode vorschreiben solle, baten einige Mitglieder den Stab, einige Wörter als Caveat aufzunehmen, um die Unternehmen daran zu erinnern, dass sie die Beträge in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen verfolgen müssten, die sich auf Hedge Accounting beziehen. Dies könne in großen und komplexen Konzernstrukturen eine Herausforderung darstellen. Ein Mitglied nannte auch mögliche Übergangssachverhalte. Ein anderes IFRIC-Mitglied äußerte die Überzeugung, dass die korrekte Einführung des IFRIC-Ansatzes eine überwältigende Aufgabe für einige Unternehmen darstellen könnte.

IFRIC erörterte ebenfalls, welche Beispiele als erläuternde Beispiele in die endgültige Interpretation Eingang finden sollten; eine Entscheidung wurde allerdings nicht getroffen. Der Stab wurde gebeten, das Beispiel anzupassen, dass derzeit im Interpretationsentwurf enthalten ist.

Andere in den Stellungnahmen aufgebrachte Sachverhalte

Der Stab bat IFRIC, die vorläufigen Entscheidungen zu Sachverhalten zu bestätigen, die in den Stellungnahmen zum Entwurf aufgebracht worden waren.

Kann ein Mutterunternehmen in seinem Einzelabschluss Hedge Accounting anwenden? Wie werden die gesicherten Beträge bilanziert?

Ja, aber das wäre dann eine andere Art von Sicherungsbeziehung (beispielsweise ein Fair-Value-Hedge). Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

IFRIC stimmte dem zu.

Wie soll ein Unternehmen Ineffektivität Rechnung tragen, die aus einer Wertminderung der Nettoinvestition während des Sicherungszeitraumes entsteht?

Jegliche Ineffektivität wird erfolgswirksam erfasst. Es gibt keine Ausnahmen für die Absicherung von Nettoinvestitionen. Eine solche nachträgliche Übersicherung würde zu Ineffektivität führen. Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

IFRIC stimmte dem zu.

Sollten die Übergangsbestimmungen verdeutlicht werden?

In einigen Stellungnahmen wurde um Verdeutlichung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich der prospektiven Anwendung der Interpretation gebeten. Der Stab schlug vor, den Übergangsparagraphen wie folgt zu ändern:

 

„... bei der erstmaligen Anwendung der Interpretation. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit einen Geschäftsvorfall als Absicherung einer Nettoinvestition designiert, aber die Absicherung genügt nicht den Bedingungen einer Sicherungsbeziehung nach dieser Interpretation, so hat das Unternehmen IAS 39 anzuwenden, die diese Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden."

 

IFRIC stimmte dem zu.

Fallen innerkonzernliche Kredite wie in IAS 21.15 definiert in den Anwendungsbereich dieser Interpretation? Könnte ein solcher innerkonzernlicher Kredit Teil einer Nettoinvestition sein?

Ja, dies geht eindeutig aus dem Standard hervor. Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

IFRIC stimmte dem zu. Ein Mitglied fragte jedoch, ob dies wirklich die Frage sei, die in der Stellungnahme gestellt worden wäre, da diese so eindeutig sei.

Erfordert eine Sicherung, die auf einer unteren Ebene im Konzern designiert wird, auch eine Dokumentation der Sicherungsbeziehung auf oberen Konzernebenen, damit diese Sicherung auf unterer Konzernebene für eine Sicherungsbeziehung auf den darüber gelegenen Konzernebenen in Frage kommt?

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, insbesondere, ob ein Unternehmen auf einer höheren Ebene „entsichern" müsse, das heißt, ausdrücklich festhalten, dass es die Sicherungsbeziehungen, die auf einer unteren Ebene des Konzerns bestehen, nicht aufrecht erhalten will.

IFRIC kam schließlich überein, dass dies außerhalb des Umfangs dieser Interpretation läge, da es sich dabei um allgemeine Leitlinien dazu handele, wie Sicherungsbeziehungen zu dokumentieren sind. Daher stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu, dass keine weiteren Klarstellungen zur Verfügung gestellt werden sollten.

Sollte die Interpretation die Begründung dafür enthalten, dass das Sicherungsinstrument nicht von dem ausländischen Geschäftsbetrieb gehalten werden darf, der abgesichert wird?

Nein, denn dies wurde der Nettoinvestition erlauben, sich selbst abzusichern, weil das Sicherungsinstrument Teil der Nettoinvestition wäre.

IFRIC stimmt dem zu.

Der Stab fragte IFRIC dann, ob der Ansicht des Stabs zugestimmt werde, dass die folgenden Fragen durch die vorgestellten Beispiele beantwortet würden. Ein Mitglied äußerte Bedenken, da die Beispiele nicht in der endgültigen Interpretation enthalten wären.

Wie sollte ein Unternehmen verschiedenen Tatsachenkonstellationen wie beispielsweise den folgenden:

ein ausländischer Geschäftsbetrieb wird gemeinsam von zwei Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene gehalten, die unterschiedliche Währungen haben,

eine Kombination von Instrumenten wird von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten, um ein Risiko abzusichern;

Mutterunternehmen A hält die Tochterunternehmen B (100%) und C (70%), und B hält 30% an C; würde der 30%-Anteil von B als Teil des gesicherten Geschäfts im Konzernabschluss von A in Frage kommen?

Sollte die Interpretation einen Hinweis enthalten, dass der Ort des Sicherungsinstruments keine Auswirkungen auf die Beträge haben sollten, die tatsächlich im Eigenkapital als effektiver Hedge abgegrenzt werden?

Sollte die Interpretation weitere Klarstellungen zu möglichen Unterschieden in den Beträgen in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen enthalten, die aus der Konsolidierungsmethode resultieren?

IFRIC kam überein, diese Sachverhalte in der endgültigen Interpretation nicht zu adressieren.

Weitere Schritte

Der Stab wurde gebeten, die Interpretation vor dem Hintergrund der Diskussionen dieser Sitzung zu überarbeiten und ausgesuchte Beispiele zu integrieren. Der Stab wird IFRIC auf der Sitzung im Mai einen neuen Entwurf der Interpretation zur Verabschiedung durch IFRIC vorlegen.

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2008

IFRIC erörterte einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation, der die Entscheidungen früherer Sitzungen widerspiegelte.

Erwägung noch ausstehender Sachverhalte

Die Hauptänderungen an D22 seit Veröffentlichung zur Stellungnahme sind die folgenden:

Klarstellung, dass der Buchwert des Reinvermögens eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der für eine Absicherung im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in Frage kommt, davon abhängt, ob ein Mutterunternehmen des ausländischen Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene das gesamte Reinvermögen des ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen Teil davon abgesichert hat.

Klarstellung, dass die Einschätzung der Hedge-Effektivität nicht von der Konsolidierungsmethode beeinflusst wird (direkte oder Stufenkonsolidierung).

Zusätzliche Leitlinien dazu, welche Beträge vom Eigenkapital in die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden müssen. Der überarbeitete Entwurf verdeutlicht, dass die Konsolidierungsmethode (direkte oder Stufenkonsolidierung) Auswirkungen auf den Betrag haben kann, der in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen in Bezug auf die einzelnen ausländischen Geschäftsbetriebe aufgenommen wird. Insbesondere heißt es: „Wenn das Sicherungsinstrument nicht von dem Mutterunternehmen gehalten wird, das seine Nettoinvestition absichert, kann die Anwendung der Stufenkonsolidierung zu einer Umgliederung eines Betrages in die Gewinne und Verluste führen, der von dem Betrag abweicht, der verwendet wird, um die Hedge-Effektivität zu bestimmen." In diesem Fall kann ein Unternehmen (aber muss nicht) diese Differenz durch „rückwirkende Bestimmung des Betrages, der sich auf den ausländischen Geschäftsbetrieb bezieht, durch Anwendung der direkten Konsolidierungsmethode" beseitigen.

Aufnahme von Anwendungsleitlinien, die alle erläuternden Beispiele in D22 ersetzen.

Zusätzliche Übergangsvorschriften, in denen besagt wird, dass jegliche bestehenden Sicherungsbeziehungen, die den Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der Interpretation nicht genügen, prospektiv in Übereinstimmung mit den Anforderungen in IAS 39 aufgelöst werden sollten.

Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob einige Formulierungen in der Interpretation nicht den Beschluss von IFRIC untergrüben, dass die Konsolidierungsmethode einen Einfluss auf die Hedge-Effektivität hätte und darauf, wo das Sicherungsinstrument gehalten werden kann. IFRIC entschied, diese Formulierungen fallen zu lassen. Insbesondere soll der letzte Satz von Paragraph 12 des Interpretationsentwurfs gestrichen werden, der besagt: „Verschiedene Methoden der Konsolidierung können jedoch Einfluss auf das Fremdwährungsrisiko haben, das allein durch die Mechanismen der Konsolidierungsmethoden abgesichert werden kann (s. Anhang A4)."

IFRIC entschied auch, die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die Paragraphen 11 und 13 des Interpretationsentwurfs zu verdeutlichen. Unter anderem wird in den Paragraphen 11 und 13 besagt, dass „der Buchwert des Reinvermögens eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der als Grundgeschäft für eine Absicherung im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in Frage kommt, davon abhängt, ob ein Mutterunternehmen des ausländischen Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene das gesamte Reinvermögen des ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen Teil davon abgesichert hat" und dass „eine Risikoposition aus einem Fremdwährungsrisiko, die aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb entsteht, kommt nur einmal in einem Konzernabschluss für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung in Frage." Einige IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die diesbezüglichen Anwendungsleitlinien in A7 (dritter Aufzählungspunkt) und A9 schwer zu verstehen seien und irreführend sein könnten. Der Stab wurde gebeten, die Anwendungsleitlinien zu verdeutlichen, um den Beschluss besser widerzuspiegeln.

Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Frage, welche Beträge vom Eigenkapital in die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden müssen, ein wichtiger praktischer Sachverhalt sei, und schlugen vor, dass ein Beispiel aufgenommen werden solle. Ein IFRIC-Mitglied bot an, dem Stab ein solches Beispiel zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied, dass dieses Beispiel vom Stab untersucht werden und als erläuterndes Beispiel aufgenommen werden solle, wenn es als hilfreich erachtet würde.

Erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

IFRIC kontrollierte die Auslöser, die im Handbuch zur Verfahrensweise des IFRIC für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme genannt werden. Man kam überein, dass die vorgenommenen Änderungen an der Interpretation seit der ursprünglichen Veröffentlichung zwecks Stellungnahme keine erneute Veröffentlichung erzwingen würden.

Datum des Inkrafttretens

IFRIC kam überein, dem IASB zu empfehlen, dass die Interpretation für die Jahresabschlüsse von Berichtsperioden gelten solle, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen. Die Interpretation solle prospektiv anzuwenden sein, wobei eine retrospektive Anwendung in Übereinstimmung mit IAS 8 zulässig sein solle.

Verabschiedung der Interpretation

Der Vorsitzende fragte, ob es IFRIC-Mitglieder gäbe, die der Veröffentlichung der Interpretation nicht zustimmen würden. Kein Mitglied gab an, widersprechen zu wollen. Die Interpretation wurde einstimmig verabschiedet.

Nächste Schritte

IFRIC wird die abschließende Durchsicht des Texts rechtzeitig abschließen, so dass die Interpretation dem Board zur schriftlichen Verabschiedung auf der Junisitzung zugesendet werden kann. Wird sie vom Board verabschiedet, würde die Interpretation vor Ende Juni 2008 veröffentlicht.

Juli 2008: IFRIC 16 herausgegeben

IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb wurde am 3. Juli 2008 herausgegeben. Details finden Sie auf unserer Seite zu IFRIC 16.

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