IAS 19: Unterscheidung von leistungs- und beitragsorientierten Plaenen

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Beschreibung des Sachverhalts:

Im Lauf der Analyse von Stellungnahmen, die zu IFRIC D9 Leistungsorientierte Arbeitnehmerpläne mit festgesetztem Ertrag auf Einzahlungen oder nominelle Einzahlungen stellte der Stab fest, dass es bei den Adressaten einige Verwirrung gibt bezüglich der richtigen Unterscheidung zwischen leistungs- und beitragsorientierten Plänen. Diese Verwirrung war IFRIC auf der Sitzung im April zur Kenntnis gebracht worden, auf der IFRIC beschloss, dass der Stab die Entwicklung von Hinweisen zur Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Arbeitnehmerplänen erwägen solle, die dann in die endgültige Fassung von IFRIC D9 aufgenommen werden könnten.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juni 2005

Der Stab entwickelte die folgenden Hinweise:

Der Unterschied zwischen einer beitrags- und einer leistungsorientierten Vereinbarung liegt darin, ob der Arbeitgeber zum Bilanzstichtag eine Verpflichtung aus zukünftigen Risiken, die mit dem erworbenen Nutzen verbunden sind, hat oder nicht.

Um zu bestimmen, ob eine solche Verpflichtung besteht, sollte man die folgenden drei Bedingungen überprüfen:

Bedingung 1: Der Arbeitnehmer wird weiterhin beschäftigt,

Bedingung 2: hält seine Mitgliedschaft im Arbeitnehmerplan aufrecht und

Bedingung 3: sammelt zukünftigen Nutzen in dem Plan nicht weiter an.

Wenn der Arbeitgeber keine Verpflichtung aus zukünftigen Risiken mit Blick auf den erworbenen Nutzen hat, wenn alle drei Bedingungen zutreffen, dann ist der Plan ein beitragsorientierter Plan. Andernfalls handelt es sich um einen leistungsorientierten Plan.

(Auszug aus Absatz 3.46 der Beobachterunterlagen zu Tagesordnungspunkt 10)

IFRIC hielt fest, dass das dritte Kriterium Bezug auf dienstbezogenen Nutzen nehmen solle. D.h. unter gewissen Umständen kann ein Arbeitnehmer die maximale zur Pension berechtigende Dienstzeit geleitet haben (z.B. 25 Jahre), aber dennoch weiteren Nutzen in Form einer Anpassung der Pensionsbezüge an Gehaltsanpassungen des Arbeitnehmers ansammeln. In einem solchen Fall wäre der Plan ein leistungsorientierter Plan. IFRIC erörterte kurz die verschiedenen Arten von Plänen, wie zum Beispiel Pläne mit durchschnittlichem über die Karriere erhaltenen Gehalt und Pläne mit aktuellem Gehalt, und ob Pläne, die wirtschaftlich gesehen gleichartig sind, unterschiedlich bilanziert werden sollten. Der Stab erläuterte kurz die wirtschaftlichen Unterschiede der verschiedenen Arbeitnehmerpläne.

IFRIC diskutierte darüber, ob das Bestehen einer verpflichtenden Nutzens automatisch zu einer Einstufung als leistungsorientierte Vereinbarung führe. Man kam überein, dass eine solche Einordnung nicht automatisch erfolgen müsse. IFRIC erörterte einige Formulierungsvorschläge bezüglich der Auswirkung von Wesentlichkeit. Man verständigte sich darauf, dass es nicht sachgerecht sei, eine beitragsorientierte Vereinbarung als mit einem unwesentlichen leistungsorientierten Element ausgestattet zu bezeichnen. Vielmehr sollte eine Analyse ergeben, dass es hierbei zwei getrennte Pläne gäbe und dass das leistungsorientierte Element in diesem Fall nicht wesentlich sei. Des Weiteren überlegte IFRIC, ob ein nicht fondsgebundener Plan automatisch als leistungsorientierter Plan eingestuft werden solle und stellte fest, dass es hierbei möglicherweise Auswirkungen auf die zum Bilanzstichtag notwendigen Rückstellungen gäbe.

IFRIC kam dann überein, dass Hinweise zur Unterscheidung von leistungs- und beitragsorientierten Plänen nicht in die endgültige Interpretation von D9 aufgenommen werden sollten. Man einigte sich, dies als ein separates Projekt anzugehen und einen Projektplan zu diesem Projekt außerhalb der Sitzung zu erwägen. IFRIC kam zu dem Schluss, dass die drei vom Stab vorgeschlagenen Bedingungen ein Schritt in die richtige Richtung seien und dass eine weitere Diskussion dieses Themas notwendig sei. Des Weiteren sei die Erörterung folgender Sachverhalte geboten:

die Frage, ob das Bestehen einer Nutzenverpflichtung automatisch zu einer Einstufung als leistungsorientierter Plan führen müsse;

ausgearbeitete Beispiele zu Plänen mit durchschnittlichem Gehalt;

eine sachgerechte Diskussion der Auswirkung von Wesentlichkeit auf die Einstufung;

die Frage, ob nicht fondsgebundene Pläne automatisch als leistungsorientiert zu betrachten sind; und

die Wechselwirkungen zwischen der Unterscheidung in leistungsorientiert/beitragsorientiert und dem versicherten Nutzen.

IFRIC D9 im Juli 2004 herausgegeben:

Am 8. Juli 2004 veröffentlichte IFRIC den Interpretationsentwurf IFRIC D9 Leistungen an Arbeitnehmer mit garantierten Erträgen auf Einzahlungen oder nominellen Einzahlungen zur allgemeinen Stellungnahme.

Entscheidung auf der IFRIC-Sitzung im November 2006:

IFRIC verständigte sich darauf, D9 von der Agenda zu nehmen unter der Voraussetzung, dass es die Möglichkeit hat, das Projekt neu zu beginnen, falls die Entwicklungen im IASB-Projekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dies notwendig oder angemessen machen sollten. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen entschied IFRIC, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten. Der Teil, der die Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen befasst, sollte in Gruppe 4 verbleiben und an den IASB adressiert werden. Der andere Teil, der die sich mit der Behandlung der Frage befasst, wie die Zuteilung künftiger Einkommenssteigerungen bei der Ermittlung des Barwertes der leistungsorientierten Verpflichtung festgelegt werden sollte, sollte vom Mitarbeiterstab weiterentwickelt und an den Agendaausschuss und IFRIC als möglicher Sachverhalt, der auf die Agenda genommen werden könnte, übermittelt werden.

Das Projekt wurde von der Agenda von IFRIC genommen.

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