IAS 27 Konzern- und separate Abschluesse – Sachausschuettungen

Beschreibung des Sachverhalts

Wie hat ein Unternehmen Ausschüttungen in Form von Sachausschüttungen– bedingungslose, nicht wechselseitige Übertragungen von Vermögenswerten eines Unternehmens an seine Anteilseigner in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner (auch genannt „unbare Ausschüttungen" oder „in-specie-Ausschüttungen") – zu bilanzieren?

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2007

Möglicher Anwendungsbereich des Projektes

IFRIC traf die folgenden Entscheidungen:

In-specie-Ausschüttungen werden als bedingungslose, nicht umkehrbare Übertragungen von Vermögenswerten durch ein Unternehmen an seine Eigenkapitalgeber in ihrer Eigenschaft als Eigenkapitalgeber definiert.

Alle Eigenkapitalgeber eines Unternehmens in der gleichen Klasse werden gleich behandelt.

Nach der Ausschüttung hat das Unternehmen, das den Vermögenswert ausgeschüttet hat, keine weiteren Rechte auf den wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Vermögenswert resultiert.

Ausgeschüttete Vermögenswerte können jegliche unbare Vermögenswerte sein (einschließlich Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures).

Die Leitlinien würden sich nur der bilanziellen Behandlung im Abschluss des ausschüttenden Unternehmens widmen, und die Auswirkungen der in-specie-Ausschüttungen würden aus Sicht dieses Unternehmens dargestellt.

Der Stab wies darauf hin, dass Situationen, in denen die Eigenkapitalgeber eines Unternehmens, die zu der gleichen Klasse gehören aber nicht gleich behandelt werden, nicht in den Anwendungsbereich fallen, da solche Transaktionen ihrer Natur nach eher Tauschtransaktionen entsprächen und nahelegten, dass es weitere Transaktionen zwischen den Eigenkapitalgebern gäbe. Solcher Sachverhalten sollte man sich in einem zweiten Schritt annehmen, wenn man es für nötig halte.

IFRIC erörterte kurz, ob die durch die Eigenkapitalgeber ausübbare Option zur Barausschüttung in Erwägung gezogen werden sollte. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Barausschüttungsoptionen nicht adressiert werden sollen, aber dass das Bestehen solcher Optionen den allgemeinen Anwendungsbereich der zugrunde liegenden in-specie-Ausschüttungen nicht einschränken.

Mögliche alternative Behandlungsweisen der ausgeschütteten Vermögenswerte

Auf Grundlage des vorläufigen Anwendungsbereiches erörterte IFRIC die folgenden Sachverhalte:

Sind die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttungen neu zu bewerten und was würde die Neubewertung auslösen?

Wenn eine Neubewertung erfolgt, zu welchem Wert sollten die Vermögenswerte neu bewertet werden?

Wie würden die Differenzen zwischen den Buchwerten und den Neubewertungen bilanziert?

Der Stab schlug die folgenden Alternativen vor:

Alternative 1:

Ein Unternehmen hat die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht neu zu bewerten, d.h.:

Ausschüttungen werden zu den Buchwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte erfasst, die unmittelbar vor der Ausschüttung bestimmt wurden.

Es werden keine Gewinne oder Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Stattdessen werden die beizulegenden Zeitwerte der ausgeschütteten Vermögenswerte in die Angaben des Abschlusses aufgenommen.

Alternative 2:

Ein Unternehmen hat die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung neu zu bewerten, d.h.:

Die Vermögenswerte werden zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit ihrem beizulegenden Zeitwert neu bewertet. Es gibt keine Ausnahme zu der Anforderung, mit dem beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten.

Jegliche Differenzen zwischen Buchwerten und beizulegenden Zeitwerten werden sofort erfolgswirksam erfasst.

IFRIC diskutierte ausführlich, und die Meinungen waren fast genau hälftig zwischen den Alternativen aufgeteilt.

IFRIC-Mitglieder, die Alternative 1 befürworteten, wiesen darauf hin, dass die IFRS (die heute bestehen), keine Neubewertung im Fall von Ausschüttungen auslösen, und das eine Ausschüttung keine Veräußerung von Vermögenswerten darstellt. Demzufolge würden Differenzen zwischen den Buchwerten und den beizulegenden Zeitwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte nicht erfasst. Darüber hinaus äußerten sich zwei IFRIC-Mitglieder besorgt, dass in-specie-Ausschüttungen nicht der Definition von Erträgen nach Paragraph 92 des Rahmenkonzepts entsprächen, da sie nicht zu einer Vermehrung von Vermögenswerten oder einer Verminderung von Schulden führten.

IFRIC-Mitglieder, die Alternative 2 befürworteten, argumentierten, dass die betroffenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung kapitalisiert würden und dass eine solche Veränderung eine Neubewertung auslösen würde. Es wurde vorgeschlagen, dass die bilanzielle Behandlung von in-specie-Ausschüttungen nicht anders sein sollte als die von Situationen, in der der betroffene Vermögenswert zuerst verkauft wird und hinterher die Barmittel an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet werden.

Ein IFRIC-Mitglied bot eine andere Lesart an: Die Ausschüttung sollte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (weil die Eigenkapitalgeber etwas mit einem Wert vom Unternehmen bekommen). Die Ausschüttung wird erfasst und nur einmal bewertet. Es ist die Erfüllung der Ausschüttungsverpflichtung, die die Neubewertung des Vermögenswertes auslöst, der zur Erfüllung der Verpflichtung verwendet wird.

Eine Probeabstimmung der Mitglieder ergab, dass es genügend Unterstützung für Alternative 2 gab, so dass eine weitere Analyse dieser Alternative durch den Stab gerechtfertigt ist. Um den Bedenken der Mitglieder entgegenzutreten, die Alternative 1 bevorzugten, schlug die Führung des Stabs vor, während der Neuausarbeitung des Papiers für die nächste Sitzung auch den folgenden Ansatz weiter zu untersuchen:

Es ist zu bestimmen, ob eine Verpflichtung geschaffen wird durch die Erklärung, dass die Dividende durch eine unbare Ausschüttung erfolgen wird.

Wenn eine solche Verpflichtung entstanden ist, wie ist die zugehörige Schuld zu bemessen?

Es ist zu bestimmen, ob die Kapitalisierung oder die fiktive Kapitalisierung des ausgeschütteten Vermögenswertes, der zur Erfüllung der Verpflichtung verwendet wird, zu einem Gewinn/Verlust führt und ob ein Gewinn oder Verlust im Abschluss gezeigt wird.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2007

IFRIC setzte seine Erörterung zur Bilanzierung von Sachausschüttungen fort. Dieses Thema war ursprünglich "Entflechtungen und andere unbare Ausschüttungen genannt worden". Die Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich auf die folgenden Sachverhalte:

(i) Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?

(ii) Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?

(iii) Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?

(iv) Sollte IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?

Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?

IFRIC hielt fest, dass ein Unternehmen, wenn es erklärt, Sachdividenden an seine Anteilseigner ausschütten zu wollen, die Verpflichtung hat, unbare Vermögenswerte auszuschütten. Daher würde der Journaleintrag als Sollbuchung Ausschüttungsrücklagen (Eigenkapital) enthalten und als Habenbuchung auszuschüttende Dividenden.

Bezüglich der Bewertung der auszuschüttenden Dividenden erörterte IFRIC die folgenden drei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1

Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bewertet werden.

Möglichkeit 2:

Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bewertet werden.

Möglichkeit 3:

Die auszuschüttenden Dividenden sollten abhängig von der Art des Vermögenswertes in Übereinstimmung mit IAS 37 oder IAS 39 bewertet werden.

IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die auszuschüttenden Dividenden in Übereinstimmung mit IAS 37 bewertet werden sollen (Möglichkeit 2).

Unter Möglichkeit 2 sollte die Erstbewertung der auszuschüttenden Dividenden auf dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes basieren, da der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes die beste Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung darstellt. IFRIC hob hervor, dass der Fokus dieses Projekts auf der Bewertung der Verpflichtung liegen, nicht auf der Bewertung des Vermögenswertes.

Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?

IFRIC hielt fest, dass sich das Projekt Situationen widme, in denen das Unternehmen „etwas, das für seine Anteilseigner von Wert ist," ausschüttet. In diesen Situationen sollte der beizulegende Zeitwert der Ausschüttung bekannt sein.

IFRIC wies darauf hin, dass jeglicher Unterschied zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der auszuschüttenden Dividende (bewertet unter Bezug auf den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) zu einer Habenbuchung führen sollte. IFRIC hielt fest, dass jeglicher Habensaldo aus der Erfüllung der Ausschüttungsverpflichtung entsteht, d.h. aus der Ausbuchung einer Schuld.

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass der Unterschiedsbetrag, der zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem ein Unternehmen seine Ausschüttungsverpflichtung erfüllt, im vollständigen Einkommen zu erfassen ist.

Der Stab wurde gebeten, bei der Fortsetzung des Projekts verschieden alternative Bilanzierungsmöglichkeiten der Habenbuchung im sonstigen vollständigen Einkommen zu untersuchen. Die Ausarbeitungen des Stabs werden auf der nächsten Sitzung wieder erörtert werden.

Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?

IFRIC setzte die Diskussion fort und erörterte, ob es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip für Situationen geben sollte, in denen der beizulegende Zeitwert des ausgeschütteten Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann. Dies könne beispielsweise für Beteiligungsanteile gelten, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, immaterielle Vermögenswerte, die nicht in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, oder Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung. IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass es für Beteiligungsanteile, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, oder immaterielle Vermögenswerte, die nicht in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, keine Ausnahmen geben soll. Bezüglich der Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung kam IFRIC zu dem Schluss, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts liegen und dass deshalb keine Ausnahme nötig sei.

Sollte IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?

IFIRC erkannte an, dass eine Ausschüttung kein Veräußerungsvorgang ist. Daher kam IFRIC vorläufig zu dem Schluss, dass ein Unternehmen, nachdem es seine Ausschüttungsabsicht erklärt hat, nicht die Bewertungs- und Angabevorschriften aus IFRS 5 auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte anwenden sollte. IFRIC erkannte jedoch an, dass die Angabevorschriften aus IFRS 5 für die Adressaten nützlich sein würden. Der Stab wurde gebeten, für die nächste Sitzung ein Arbeitspapier zu erarbeiten, das die folgen zwei Möglichkeiten untersucht:

1. Eine Empfehlung an den Board, IFRS 5 so zu ändern, dass ausgeschüttete Vermögenswerte unter den Anwendungsbereich des Standards fallen.

2. Angabevorschriften in den Interpretationsentwurf aufzunehmen, die die Angabe von Informationen, die denen in IFRS 5 entsprechen, fordern. Diese Alternative sollte sicherstellen, dass ein jegliche solche Angabe nicht mit den Anforderungen des Standards konfligiert.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im November 2007

IFRIC setzte seine Überlegungen zu einem vorgeschlagenen Interpretationsentwurf zur bilanziellen Behandlung von Sachausschüttungen an die Eigentümer fort. Der größte Teil der Diskussion drehte sich um die Bilanzierung der Vermögenswerte, die ausgeschüttet werden sollen, und um die Frage, ob und wie Bewertungsanpassungen im Abschluss widergespiegelt werden sollen. IFRIC bestätigte die auf der letzten Sitzung getroffenen Entscheidungen. Diese beinhalteten die folgenden:

Eine Ausschüttung ist definiert als eine bedingungslose, nicht gegenseitige Übertragung eines Vermögenswertes von einem Unternehmen an seine Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer.

Der Interpretationsentwurf sollte sich allen Sachausschüttungen widmen mit einer Ausnahme (die Ausschüttung eines Vermögenswertes, der im Endeffekt durch das gleiche Mutterunternehmen vor und nach der Ausschüttung beherrscht wird). Die Sichtweise sollte der Abschluss des ausschüttenden Unternehmens sein.

Die Bewertung von allen Dividenden/Ausschüttungen, die zu zahlen sind (bar oder unbar), sollte von einem einzigen Standard adressiert werden: IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen. In Übereinstimmung mit IAS 37 wird die Schuld mit der besten Schätzung des Aufwands bewertet, der für die Erfüllung der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag nötig sein würde.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen den Vermögenswert an die Eigentümer ausschüttet (d.h. die Verbindlichkeit erfüllt), wird jegliche Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem Erfüllungswert der Ausschüttungsverpflichtung in der Aufstellung des vollständigen Einkommens erfasst (und nicht als Eigenkapitaländerungen resultierend aus Transaktionen mit den Eignern). [Die Frage, wo im vollständigen Einkommen dies erfasst wird, wird weiter unten erörtert.]

Wo innerhalb des vollständigen Einkommens soll der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung erfasst werden?

Der Stab von IFRIC stellte seine Argumente vor, die die Sichtweise unterstützen, dass die Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Erfüllungswert der Ausschüttungsverpflichtung als Gewinn oder Verlust erfasst werden sollte und nicht als Teil des anderen vollständigen Einkommens. Die Mitglieder des Stabs wiesen außerdem darauf hin, dass sie nicht glaubten, dass der Unterschiedsbetrag der Definition von Eigenkapitaländerungen resultierend aus Transaktionen mit den Eignern genüge, und daher zu dem Schluss gekommen seien, dass die Differenz nicht direkt im Eigenkapital erfasst werden könne.

Die Mitglieder von IFRIC waren zu diesem Sachverhalt geteilter Meinung. Manche unterstützten die Position des Stabs uneingeschränkt; andere wollten den Unterschiedsbetrag im anderen vollständigen Einkommen erfassen, wenn die Ausschüttung unwiderruflich sei, und sie zum Ausschüttungsdatum in die Gewinne und Verluste umgliedern (die Begründung für diese Behandlungsweise wurde nicht ersichtlich). Wieder andere wollten das vollständige Einkommen ganz außen vor lassen. Diejenigen, die diese Behandlungsweise unterstützten, unterstützten den Vorschlag für die Bewertung der Schuld aber glaubten, dass der andere Teil (die nicht erfasste Bewertungsdifferenz des auszuschüttenden Vermögenswertes) nicht der Definition von „Einkommen" nach dem Rahmenkonzept des IASB genüge und deshalb aus dem vollständigen Einkommen ausgeschlossen werden solle.

Es folgte eine lange und komplizierte Debatte, an deren Ende der Vorsitzende einen Kompromiss vorschlug. Der Interpretationsentwurf sollte auf der vom Stab vorgeschlagenen Grundlage entworfen werden (d.h. jegliche Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung sollte als Gewinn oder Verlust erfasst werden). In der Grundlage für Schlussfolgerungen sollte eine Alternative Sichtweise dargestellt werden, nach der die Differenz direkt im Eigenkapital erfasst werden sollte. Die Einladung zur Stellungnahme würde die Anwender bitten, beide Ansichten zu erwägen, wenn zum Interpretationsentwurf Stellung genommen würde. IFRIC stimmte zu, auf diese Weise fortfahren zu können.

Ist eine Änderung von IFRS 5 notwendig?

IFRIC kam überein, eine Änderung an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche vorzuschlagen, um zu fordern, dass Vermögenswerte, die zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten werden, erstmalig (d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen unwiderruflich zur Ausschüttung verpflichtet ist) nach IFRS 5 zu bewerten. Dies soll die Möglichkeit einer Bilanzierungsarbitrage zwischen zwei unterschiedlichen Ansätzen zum Anlagenabgang verhindern.

Angaben nach IFRS 5 wären für Vermögenswerte, die im Rahmen einer Sachausschüttung abgehen, zu leisten.

Eine Minderheit der IFRIC-Mitglieder glaubten, dass es unnötig sei, IFRS 5 zu ändern, aber diese Ansicht fand keine Unterstützung.

Pläne zur Wiederanlage der Dividenden

IFRIC kam überein, dass der Interpretationsansatz sich den Plänen zur Wiederanlage der Dividenden widmen solle. IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Möglichkeit der Wiederanlage, die den Anteilseignern in Form von Plänen zur Wiederanlage angeboten würde, für die Sachausschüttungen nicht relevant seien.

Nächste Schritte

Der Stab von IFRIC wird eine überarbeiteten Entwurf des Interpretationsentwurfs vorbereiten einschließlich einer überarbeiteten Grundlage für Schlussfolgerungen, die die Alternative Sichtweise zur Behandlung der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der IAS 37-Bewertung der Ausschüttungsverpflichtung. Dies wird von den Mitgliedern von IFRIC außerhalb des Sitzungsrahmens durchgesehen. Wenn die IFRIC-Mitglieder der Meinung sind, dass der Stab die getroffenen Entscheidungen korrekt umgesetzt hat, wird der Entwurf zur Dezembersitzung 2007 des IASB zwecks Positivbestätigung eingereicht (die Positivbestätigung ist wegen der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 5 erforderlich).

Wenn der IASB dem Interpretationsentwurf zustimmt, wird dieser wahrscheinlich Anfang Januar 2008 veröffentlicht.

Januar 2008: Interpretationsentwurf D23

Am 17. Januar 2008 hat IFRIC den Interpretationsentwurf D23 Sachausschüttungen an Eigentümermit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft am 25. April 2008 ab.

Hinweis auf der IFRIC-Sitzung im März 2008

Die IFRIC-Koordinatorin wies darauf hin, dass eine Analyse der Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D23 Sachausschüttungen an Eigentümer auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2008 erörtert werden wird.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2008

D23 Sachausschüttungen an Eigentümer – erste erneute Erörterung

D23 soll Leitlinien zur Bilanzierung von Sachausschüttungen an Eigentümer bieten. Auf dieser Sitzung sollte IFRIC eine Analyse der Stellungnahmen vorgestellt werden. Darüber hinaus gab es Empfehlungen des Stabs, wie mit diesem Sachverhalt weiter umgegangen werden sollte. Die erörterten Themen waren:

Allgemeiner Ansatz in D23

Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld

Allgemeiner Ansatz in D23

In seinem Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen hob der Stab hervor, dass die folgenden bedeutenden Bedenken in den Stellungnahmen benannt worden waren:

Der Anwendungsbereich wird durch Ausschluss von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung zu eng.

Die Bewertung zum beizulegenden Zeit wert der Schuld und der Verweis auf IAS 37 sind nicht angemessen.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der Ausschüttungsverpflichtung sollte nicht als Gewinn oder Verlust erfasst werden.

Auf Grundlage der Bedenken schlug der Stab folgendes vor:

Fortsetzung des Projekts,

Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle,

Einführung eines einheitlich anzuwenden Bilanzierungswahlrechts, die Ausschüttungsverpflichtung entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zum Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes zu bewerten,

Beibehaltung der in D23 vorgeschlagenen Angaben.

Der Stab hielt fest, dass nach dem Ansatz des beizulegenden Zeitwerts in D23 in den meisten Stellungnahmen eine Unterstützung der Erfassung der Unterschiedsbeträge als Gewinn oder Verlust ausgedrückt worden war. Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob der Stab untersucht hätte, ob diese Stellungnehmenden auch eine Erfassung direkt im Eigenkapital akzeptieren würden. Der Stab gab an, dies nicht untersucht zu haben.

Der IFRIC-Koordinator erläuterte, dass die meisten Geschäftsvorfälle, die durch die Interpretation adressiert werden sollen, in Situationen unter gemeinsamer Kontrolle auftreten. Dennoch äußerten einige IFRIC-Mitglieder bedenken über die dramatische Veränderung des Anwendungsbereiches. Der Vorsitzende schlug vor, sich erst der frage zu stellen, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen, bevor man sich den verbleibenden Sachverhalten widme. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an, dass im Fall einer Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sein würde.

IFRIC erörterte Ausführlich, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den Anwendungsbereich fallen sollten. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass, obwohl ihrer Meinung nach der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden sollte, doch (möglicherweise in der Grundlage für Schlussfolgerungen) deutlich gemacht werden sollte, welche Geschäftsvorfälle nach Meinung von IFRIC in den Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen.

Der Stab hob hervor, dass die Adressaten die Interpretation selbst, wenn der Anwendungsbereich Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle ausschließe, für nützlich hielten. Es schien Übereinstimmung in der Runde zu herrschen, dass der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden solle, dass er aber verdeutlicht werden müsse.

Die meisten IFRIC-Mitglieder waren gegen die Zurverfügungstellung eines Bilanzierungswahlrechts wie vom Stab vorgeschlagen, obwohl es angemessen sein könnte, wenn der Anwendungsbereich auf Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle ausgedehnt würde.

Einige IFRIC-Mitglieder hatten jedoch Schwierigkeiten mit der vorgeschlagenen Bewertung einer Schuld und mussten eingestehen, dass sie darin mit den Stellungnahmen übereinstimmten. Insbesondere löste der Verweis auf IAS 37 allein Bedenken aus. Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die angesetzte Schuld oft eine finanzielle Verpflichtung wie in IAS 32 definiert sein würde und damit in den Anwendungsbereich von IAS 39 fiele. Andere schlugen vor, as Bewertungsmerkmal „beizulegender Zeitwert" vorzuschreiben anstatt auf IAS 37 verweisen, wo die Anwendung der besten Schätzung vorgeschrieben ist, was manche nicht als gleichwertig zum beizulegenden Zeitwert ansehen.

Der IFRIC-Vorsitzende hielt fest, dass IFRIC den Vorschlag des Stabs, ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, abgelehnt habe.

Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld

Der Stab stellte dann die Auswertung der Stellungnahmen hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 als Ergebnis der Erwägungen zu D23 vor. Sowohl IFRIC als auch der Board waren zu dem Schluss gekommen, dass IFRS auf unbare Ausschüttungen anzuwenden sei, auch wenn dies keine Veräußerung sei. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der Stellungnahmen hierzu Zustimmung ausgedrückt worden war.

IFRIC erörterte, ob IFRS 5 auch dahingehend geändert werden sollte, dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig sein sollte, die höher ist als der Buchwert, um eine Bewertungsanomalie zu verhindern zwischen der Ausschüttungsverpflichtung und dem Vermögenswert, der zur Erfüllung der Verpflichtung ausgeschüttet werden soll.

IFRIC bestätigte seine Meinung, dass die (Gruppen von) Vermögenswerte(n) in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen sollten aber dass eine Bewertung über dem Buchwert eine große Veränderung des Prinzips in IFRS 5 darstellen würde.

Der Stab fragte IFRIC dann, ob die Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 5 neu klassifiziert werden sollten. Die Möglichkeiten wären Datum der Zusage und Datum der Erfüllung, besonders in Rechtskreisen, in denen die Zustimmung der Anteilseigner notwendig ist. Nach kurzer Diskussion kam IFRIC überein, dass die Prinzipien von IFRS 5 anzuwenden sein sollten und dass jegliche Zustimmung durch die Anteilseigner in die Einschätzung der höchsten Wahrscheinlichkeit einfließen würde (ein IFRIC-Mitglied stimmte dagegen).

Der Stab lenkte dann die Aufmerksamkeit von IFRIC auf die frage, wann die Schuld anzusetzen sein solle. Diese Frage wird im Interpretationsentwurf nicht geklärt. Der Stab empfahl, dass dies in der endgültigen Interpretation geklärt werden solle. Er schlug außerdem vor, dass es davon abhängen solle, ob in einem Rechtskreis die Zustimmung der Anteilseigner notwendig sei. Wenn die Zustimmung der Anteilseigner zu einer von der Geschäftsleitung verkündeten Dividende notwendig sei, solle die Schuld zum Tag der Zustimmung durch die Anteilseigner angesetzt werden. Ansonsten wäre sie mit dem Tag der Verkündung durch die Geschäftsleitung anzusetzen.

Es schien Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabs zu geben.

Der Stab wurde gebeten, eine neuformulierte Fassung von D23 auf Grundlage dieser Schlussfolgerungen zu erarbeiten und eine Papier zu entwickeln, in dem mögliche Lösungsvorschläge bezüglich einer Bewertungsanomalie zwischen Ausschüttungsverpflichtung und dem in Erfüllung der Verpflichtung ausgeschütteten Vermögenswertes dargestellt würden.

Einige IFRIC-Mitglieder hielten bei dieser Gelegenheit fest, dass, wenn Geschäftsbetriebe ausgeschüttet würden, nicht bilanzierte Vermögenswerte vorhanden sein könnten, so dass es zu einer Differenz zwischen der Schuld und den angesetzten Vermögenswerten kommen könnte, selbst wenn beide zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2008

Bestätigung der Änderungen am Interpretationsentwurf, die auf der Sitzung im Juli entschieden worden waren

Der Stab erläuterte die verschiedenen Änderungen, die am Interpretationsentwurf vorgenommen worden sind und die sowohl eine Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen darstellen als auch eine Reaktion auf die Bedenken der IFRIC-Mitglieder. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Beispiele zum Anwendungsbereich deutlicher sein sollten und dass die Berichtseinheit ein börsennotiertes Unternehmen sein sollte, um Zweifelsfälle zu vermeiden. Es wurde vereinbart, dass der Stab die erläuternden Beispiele überarbeiten (und möglicherweise ausweiten) wird. Vor dem Hintergrund wurde anerkannt, dass die endgültige Interpretation von US-GAAP abweichen wird.

Hinsichtlich der Bewertung der auszuschüttenden Dividende erörterte IFRIC, ob in der Interpretation ein Bewertungsattribut für die Schuld aus der Dividendenverpflichtung vorgeschrieben werden sollte. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass Schwierigkeiten entstehen würden, wenn die Dividende weder ein Finanzinstrument im Anwendungsbereich von IAS 39 sein würde noch eine Schuld nach IAS 37, da es keinen generellen Standard zu Schulden gebe und der einzige Bezugspunkt das Rahmenkonzept sein würde. Im überarbeiteten Entwurf wird der beizulegende Zeitwert der ausgeschütteten Vermögenswerte als das Bewertungsattribut definiert. Als Reaktion auf Bedenken der Mitglieder stimmte der Stab zu, die Formulierung zu ändern, so dass es heißt, dass die auszuschüttende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert der auszuschüttenden Vermögenswerte bewertet wird (wie im ursprünglichen Entwurf formuliert). Es wurde festgehalten, dass der Grund, weshalb IFRIC auf den beizulegenden Zeitwert Bezug nehme, darin liege, dass sichergestellt werden soll, dass alle unbaren Ausschüttungen einheitlich bewertet werden sollen.

Der Stab wies darauf hin, dass er die Argumentation in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeweitet habe, um zu erläutern, warum der Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird und nicht im Eigenkapital. Ein IFRIC-Mitglied schlug vor, die alternative Sichtweise der Eigenkapitalbehandlung in der Grundlage für Schlussfolgerungen beizubehalten. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass endgültige IFRIC-Interpretationen normalerweise keine Abweichenden Meinungen enthalten, und dass jede aufgenommene Alternative von den Gründen begleitet werden müsse, aus denen sie verworfen worden sei.

Hinsichtlich der Formulierungsänderungen, die auf Grundlage der auf der Julisitzung gefällten Entscheidungen vorgenommen worden waren, erörterten die IFRIC-Mitglieder kurz, ob vorgeschrieben werden sollte, den Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) als separaten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen; IAS 1.85 schreibe eh schon den separaten Ausweis wesentlicher Posten vor. Es wurde argumentiert, dass dies die Disziplin in der Darstellung erhöhen und das Zusammenfassen dieser Geschäftsvorfälle mit anderen Gewinnen aus Veräußerungen verhindern würde.

Der geänderte Entwurf spiegelt auch die Entscheidung von IFRIC wider, IFRS 5 dahingehend zu ändern, dass unbare Ausschüttungen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Mir den Änderungen an IFRS 5 würden Leitlinien eingeführt, nach denen Unternehmen verpflichtet wären, die Wahrscheinlichkeit der Zustimmung der Anteilseigner zu der Ausschüttung in die Einschätzung der hohen Wahrscheinlichkeit des künftig eintretenden Geschäftsvorfalls mit einzubeziehen, was eine Voraussetzung ist, damit IFRS 5 anzuwenden ist. Man kam überein, dass diese Leitlinien auch nützlich für „normale‟ Geschäftsvorfälle unter IFRS 5 sein könnten und dass IFRIC dem Board empfehlen sollte, solche Leitlinien für andere Veräußerungen nach IFRS 5 aufzunehmen.

Erörterung der Frage einer Bilanzierungsanomalie

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt nur kurz. Man kam überein, dass die Bilanzierungsanomalie (auszuschüttender Vermögenswert generell zu Buchwerten, zu zahlende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) anderen Anomalien ähnele, die unter IFRS häufig auftreten aufgrund der verschiedenen Bewertungsattribute, die angewendet werden. Man einigte sich, den Board nicht zu bitten, eine höhere Bewertung des Vermögenswerts, der ausgeschüttet werden soll, über seinen Buchwert hinaus zuzulassen, und die Anforderungen wie im Interpretationsentwurf beschrieben, beizubehalten. Man war sich jedoch einig, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen so entworfen werden sollte, dass die Argumentation hinter dieser Schlussfolgerung sorgfältig erklärt würde.

Verabschiedung von Vorschlägen des Stabs zu kleineren Sachverhalten

Der Stab erklärte, dass kleinere Änderungen nicht erörtert würden, wenn die IFRIC-Mitglieder nicht bestimmte Änderungen erörtern wollten. Ein IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einer Situation galt, in der der beizulegende Zeitwert der zu zahlenden Ausschüttung nicht verlässlich bestimmt werden kann. Man kam über ein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern, um die Argumentation von IFRIC bei Erreichen der Schlussfolgerungen zu verdeutlichen. Ein anderes IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einem der erläuternden Beispiele galt. Man kam überein, das Beispiel zu ändern oder wegzulassen.

Frage der erneuten Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

Weil der neue Entwurf der Stellungnahme nicht bedeutend von dem ursprünglichen Interpretationsentwurf abweicht, war IFRIC der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig sei.

Verabschiedung der Interpretation

Der Stab fragte IFRIC dann, ob man den Schlussfolgerungen zustimme, die in D23 erzielt worden seien. IFRIC bestätigte die Schlussfolgerungen mit vier Gegenstimmen.

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