Der Vorschlag, welcher 16 Grundsätze und dazugehörige Leitlinien beinhaltet,
wird in Form eines Papiers mit dem Titel "
An International Accounting Standard for Life Insurance" (Ein
internationaler Rechnungslegungsstandard für Lebensversicherungen) (in
englischer Sprache, 92 KB) präsentiert, begleitet von einer
Pressemitteilung (in englischer Sprache, 54 KB). Das Papier konzentriert
sich auf die Bewertung von Lebensversicherungen, auf Annuitätenverträge, die
als Versicherung gelten, auf langfristige Pflegeversicherungen, auf
Berufsunfähigkeitsversicherungen und auf andere Arten von unkündbaren oder garantiert erneuerbaren, von einem Lebens- oder
Nicht-Lebensversicherungsunternehmen aufgelegten
Gesundheitsversicherungsverträgen. Die 16 vorgeschlagenen Grundsätze lauten
wie folgt:
Vorgeschlagene Grundsätze von
US-amerikanischen und japanischen Versicherern
| Grundsatz 1: Die
Netto-Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag
(oder: Schuld) sollte auf dem Gegenwartswert aller
künftigen Cashflows aus dem Portfolio der zu bewertenden
Versicherungsverträge basieren.
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| Grundsatz 2: Die
Netto-Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag
muss in jedem Fall zur Bedienung aller erwarteten
künftigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen mit einer
angemessenen Rücklage für Risiken und Unsicherheiten.
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| Grundsatz 3: Gewinne
sollten im Einklang mit der Freistellung vom Risiko
realisiert werden.
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| Grundsatz 4: Bei der
erstmaligen Auflegung sollte kein bilanzieller Gewinn
oder Verlust realisiert werden.
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| Grundsatz 5: Ein
immaterieller Versicherungsnehmer- (oder: Aufgeschobene
Abschlusskosten-) Vermögenswert sollte angesetzt werden,
wenn ein Versicherungsvertrag (oder ein Gruppe von
Verträgen) aufgelegt wird und im Zeitverlauf im Einklang
mit dem Risikoprofil des Unternehmens erfolgswirksam
abgeschrieben werden.
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| Grundsatz 6:
Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollten das
inhärente Risiko und die Unsicherheit der zukünftigen
Cashflows widerspiegeln.
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| Grundsatz 7: Die der
Bewertung von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen und immateriellen Vermögenswerten
zugrunde liegenden Annahmen sollten in jeder Periode
überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
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| Grundsatz 8: Schulden
sollten den Wert aller finanziellen Optionen und
Garantien widerspiegeln.
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| Grundsatz 9: Die Bewertung
sollte auf einer Bandbreite von Unterdeckungen beruhen.
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| Grundsatz 10: Das
Verhalten der Versicherungsnehmer sollte bei der
Bewertung aller Schulden berücksichtigt werden.
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| Grundsatz 11:
Erneuerungswahlrechte oder -verpflichtungen, die den
Versicherer zur weiteren Bereitstellung einer Abdeckung
verpflichten, sollten angesetzt werden, sofern sie Teil
des Vertrags sind oder durch Gesetze oder Vorschriften
verlangt werden.
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| Grundsatz 12: Die
Kreditwürdigkeit eines Unternehmens sollte bei der
Bewertung von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen nicht mitberücksichtigt werden.
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| Grundsatz 13: Unternehmen
sollten die Möglichkeit zur Bewertung von
Vermögenswerten und Schulden auf einer
widerspruchsfreien Grundlage haben, um die Art und Weise
des Risikomanagements von Unternehmen widerspiegeln zu
können.
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| Grundsatz 14: Schulden,
die von einem separaten Konto gedeckt werden wie ein
Fonds oder ein vergleichweise zweckgebundenes Portfolio,
sollten die erwarten Erträge aus diesem Portfolio
widerspiegeln.
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| Grundsatz 15: Schulden für
Beteiligungsverträge müssen eine Rücklage für die
erwartete Auszahlung von Dividenden für den
Versicherungsnehmer, zusätzlichen Vorteilen oder jedes
andere aus dem Beteiligungsmechanismus resultierende
Ergebnis mit einschließen.
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| Grundsatz 16:
Versicherungsverträge mit variablen Prämien sollten nur
in dem Fall aufgeteilt werden, in dem Abspaltung zu
wesentlichen Unterschieden im Gesamtwert des Vertrags
führen würde und einer der beiden folgenden Bedingungen
erfüllt ist:
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a) Die Einlagen-
und Versicherungskomponenten des Vertrags werden
vom Versicherer getrennt bewertet und gesteuert;
oder
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b) Eine getrennte
Bewertung der Einlagenkomponente ist für die
Erfassung der Rechte und Pflichten des
Versicherers und des Versicherungsnehmers
notwendig.
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