FEE stellt fest, dass die
Europäische Kommission die folgende Formulierung angenommen hat (wir
berichteten am 23. Dezember 2005): "in Übereinstimmung mit den International
Financial Reporting Standards, wie sie von der EU angenommen wurden" oder
"in Übereinstimmung mit IFRS wie von der EU angenommen". FEE drängt ferner
darauf, dass die folgenden drei Angaben getätigt werden:
| Man solle deutlich dazu ermuntern,
eine Erläuterung im Anhang zu geben, inwiefern die Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden der Unternehmen von den vollständigen IFRS
abweichen, damit Anleger in die Lage versetzt werden, die Ergebnisse
von Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU zu vergleichen.
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| Man solle dazu auffordern, dass
Unternehmen ebenfalls angeben, dass ihre Bilanzierung in
Übereinstimmung mit den vollständigen IFRS erfolgt (separate Angabe,
nicht jene nach dem rechtlichen Finanzberichtsregime).*
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| Man solle deutlich dazu ermuntern,
eine Erläuterung zu geben, wie Unternehmen in Übereinstimmung mit
"International Financial Reporting Standards, wie sie von der EU
angenommen wurden" oder "IFRS wie von der EU angenommen" und
vollständigen IFRS wie vom IASB herausgegeben in den Fällen
bilanzieren können, in denen die beiden Regime anerkanntermaßen
unterschiedlich sind.
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* In diesem Hinblick lautet Paragraph 14 von IAS 1 Darstellung
des Abschlusses in der für die Nutzung in der EU übernommen Fassung:
"Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diese
Tatsache in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung im Anhang
anzugeben." Klicken Sie hier für die Erklärung von FEE (in englischer Sprache, 157 KB).