FASB schlägt Fair-Value-Leitlinien für inaktive Märkte vor

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03.10.2008

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB hat um Stellungnahme zu einer vorgeschlagenen Position des Stabs (FASB Staff Position, FSP) gebeten, in der Fragen hinsichtlich der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts in Märkten, die nicht länger aktiv sind, adressiert werden.

Die Zielsetzung der vorgeschlagenen FSP FAS 157-d liegt darin, klarzustellen, wie SFAS 157 auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten und Schulden in inaktiven Märkten anzuwenden ist, und ein Beispiel zur Verfügung zu stellen, mit dem einige Schlüsselprinzipien erläutert werden, unter anderem die folgenden:

Prinzipien aus FAS 157, die in den Leitlinien erläutert werden:

In einigen Fällen mag ein Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass beobachtbare Daten, die in ein Bewertungsmodell über einen Marktansatz einfließen, bedeutender Anpassungen bedürfen und daher im Endeffekt als unbeobachtbare oder Level-3-Daten anzusehen sind. Das Unternehmen kann dann zu dem Schluss kommen, dass ein Bewertungsmodell über einen Einkommenansatz, bei dem interne Annahmen der Unternehmensführung über die Erwartungen der Marktteilnehmer bezüglich Zahlungsströmen berücksichtigt werden, (eher) dem beizulegenden Zeitwert entspricht. Unabhängig von dem verwendeten Bewertungsmodell jedoch müssen die Unternehmen angemessene Anpassungen mit aufnehmen, die denjenigen entsprechen, die Marktteilnehmer hinsichtlich einiger Risiken wie Nichterfüllung oder Liquidität machen würden.

Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert stellt den Preis dar, zu dem eine Transaktion zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungszeitpunkt stattfinden würde. Wie in Paragraph 30 von SFAS 157 erörtert gilt, dass in Situationen, in denen nur geringe Marktaktivität wenn überhaupt für einen Vermögenswert oder eine Schuld zum Bewertungszeitpunkt vorliegt, das Bewertungsziel des beizulegenden Zeitwerts unverändert bleibt, also der Abgangspreis aus der Sicht eines Marktteilnehmers.

Händlerquotierungen oder Preise von Preisagenturen können eine relevante Eingabe für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sein, sie sind aber nicht notwendigerweise bestimmend, wenn kein aktiver Markt für das Wertpapier vorliegt. In der Einschätzung einer Händlerquotierung hinsichtlich deren Verwendbarkeit für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sollten Unternehmen sich weniger auf Quotierungen verlassen, die nicht das Ergebnis von Markttransaktionen sind.

Weitere Informationen finden sich in den englischsprachigen Materialien für Beobachter(45 KB), die der FASB für die Sitzung am 1. Oktober 2008 bereit gestellt hat, ab Seite 7. Die vorgeschlagene FSP findet sich noch nicht auf der Internetseite des FASB. Die vorgesehene einwöchige Kommentierungsfrist endet am 9. Oktober 2008, und der FASB beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen am 10. Oktober 2008 zu erörtern und ein abschließende Fassung zu verabschieden. Die Leitlinie würde mit Veröffentlichung in kraft treten. Jegliche Änderungen in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wären in der Gewinn- und Verlustrechnung der gegenwärtigen Periode zu erfassen, und die Abschlüsse früherer Perioden würden nicht neu dargestellt.

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