Die Zielsetzung der vorgeschlagenen FSP FAS 157-d
liegt darin, klarzustellen, wie SFAS 157 auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten und
Schulden in inaktiven Märkten anzuwenden ist, und ein Beispiel zur Verfügung zu stellen, mit dem einige
Schlüsselprinzipien erläutert werden, unter anderem die folgenden:
Prinzipien aus FAS 157, die in den Leitlinien erläutert werden:
| In einigen Fällen mag ein Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass beobachtbare
Daten, die in ein Bewertungsmodell über einen Marktansatz einfließen, bedeutender Anpassungen bedürfen
und daher im Endeffekt als unbeobachtbare oder Level-3-Daten anzusehen sind.
Das Unternehmen kann dann zu dem Schluss kommen, dass ein Bewertungsmodell
über einen Einkommenansatz, bei dem interne Annahmen der Unternehmensführung
über die Erwartungen der Marktteilnehmer bezüglich Zahlungsströmen
berücksichtigt werden, (eher) dem
beizulegenden Zeitwert entspricht. Unabhängig von dem verwendeten Bewertungsmodell jedoch
müssen die Unternehmen angemessene Anpassungen mit aufnehmen, die denjenigen entsprechen,
die Marktteilnehmer hinsichtlich einiger Risiken wie Nichterfüllung oder Liquidität
machen würden.
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| Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert stellt den Preis dar, zu dem eine Transaktion
zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungszeitpunkt stattfinden würde. Wie in Paragraph 30 von SFAS 157
erörtert gilt, dass in Situationen, in denen nur geringe Marktaktivität wenn überhaupt
für einen Vermögenswert oder eine Schuld zum Bewertungszeitpunkt vorliegt,
das Bewertungsziel des beizulegenden Zeitwerts unverändert bleibt, also der Abgangspreis aus der
Sicht eines Marktteilnehmers.
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| Händlerquotierungen oder Preise von Preisagenturen können eine relevante Eingabe für die Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts sein, sie sind aber nicht notwendigerweise bestimmend, wenn kein
aktiver Markt für das Wertpapier vorliegt. In der Einschätzung einer Händlerquotierung
hinsichtlich deren Verwendbarkeit für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sollten Unternehmen
sich weniger auf Quotierungen verlassen, die nicht das Ergebnis von
Markttransaktionen sind.
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Weitere Informationen finden sich in den englischsprachigen
Materialien für Beobachter(45 KB), die der FASB
für die Sitzung am 1. Oktober 2008 bereit gestellt hat, ab Seite 7. Die vorgeschlagene FSP findet sich noch nicht auf der
Internetseite des FASB. Die vorgesehene einwöchige Kommentierungsfrist endet am
9. Oktober 2008, und der FASB beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen am
10. Oktober 2008 zu erörtern und ein abschließende Fassung zu verabschieden. Die Leitlinie würde mit
Veröffentlichung in kraft treten. Jegliche Änderungen in der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert wären in der Gewinn- und Verlustrechnung der gegenwärtigen Periode
zu erfassen, und die Abschlüsse früherer Perioden würden nicht neu dargestellt.