Gesetze zur Rechnungslegung im Kongress vorgelegt
11.03.2009
Eine Gesetzesvorlage mit der Bezeichnung Federal Accounting Oversight Board Act 2009 mit der Nummer HR 1349 ist dem US-amerikanischen Abgeordnetenhaus vorgelegt worden.
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dem Vorsitzenden des Aufsichtsrat des Notenbanksystems (gleichzeitig Vorsitzender der FAOB), |
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dem Finanzminister, |
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dem Vorsitzenden der Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC), |
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dem Vorsitzenden des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation, FDIC) und |
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dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Public Company Accounting Oversight Board, PCAOB). |
Die Gesetzesvorlage können Sie hier herunterladen: HR 1349 (in englischer Sprache, 174 KB). Die Regierung hat eine Seite zum jeweilig aktuellen Stand der Erörterung der Gesetzesvorlage eingerichtet. Nachfolgend übersetzen wir einen Auszug für Sie.
Bei der Verabschiedung und Überwachung solcher Rechnungslegungsprinzipien und Standards hat die FAOB folgendes zu bedenken –
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(B) das Ausmaß, in dem verschiedene Rechnungslegungsprinzipien und Standards Fragen in Bezug auf liquide und illiquide Instrumente beantworten; |
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(C) ob bestimmte Rechnungslegungsprinzipien und Standards in Märkten unter Druck anders angewendet werden sollten als in gut funktionierenden Märkten; |
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(D) die Balance zwischen dem Bedürfnis der Anleger, zu wissen, was die Bilanz eines Unternehmens oder eines Finanzinstituts zu einem beliebigen Zeitpunkt wert ist, und der Verantwortlichkeit der Finanzaufsichten, das Kapital eines Unternehmens oder eines Finanzinstituts und dessen Wert sowohl bei Liquidierung als auch bei Unternehmensfortführung zu prüfen; |
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(E) die Genauigkeit und dieTransparenz von Abschlüssen; |
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(F) die Möglichkeiten für Anleger und Aufsichten, die gegenwärtige und langfristige Finanzlage von Unternehmen und Finanzinstituten aus ihren Abschlüssen korrekt zu beurteilen; |
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(G) den Bedarf, dass Rechnungslegungsprinzipien und Standards den Bedarf von Finanzinstituten berücksichtigen, angemessene Rücklagen zur Deckung erwarteter Verluste aus von diesen Instituten gehalten Vermögenswerten zu erhalten; |
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(H) das Ausmaß, in dem Rechnungslegungsprinzipien und Standards die Nützlichkeit der Finanzberichterstattung dadurch verbessern können, dass sie sich auf die Merkmale Relevanz und Verlässlichkeit und auf Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit stützt; |
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(I) das Ausmaß, in dem solche Rechnungslegungsprinzipien und Standards aktuell gehalten werden können und Änderungen in der Wirtschaftspraxis und im wirtschaftlichen Umfeld widerspiegeln; und |
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(J) jegliche anderen Faktoren, die die FAOB für angemessen hält. |