Nachrichten

IASB - Sitzung Image

Tagesordnung für die Sitzung des IASB im April 2020

10.04.2020

Der IASB wird vom 21. bis 23. April 2020 per Videokonferenz tagen, um sieben Themen zu erörtern.

Die folgenden Themen sollen besprochen werden:

  • Lageberichterstattung
  • Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
  • Standardpflege und einheitliche Anwendung
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12
  • Angabeninitiative — Tochtergesellschaften, die KMU sind
  • Änderungen an IFRS 17 Versicherungsverträge
  • Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU

Die vollständige Tagesordnung für die Sitzung finden Sie hier; wir werden sie sobald verfügbar um unserer Zusammenfassungen der Agendapapiere vor der Sitzung und später um unsere Sitzungsmitschriften ergänzen.

Corona Image

Deloitte beginnt neue Videoreihe zu Rechnungslegungserwägungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

10.04.2020

Die Coronavirus-Pandemie wirkt sich auf die Wirtschafts- und Finanzmärkte aus, und praktisch alle Branchen stehen vor Herausforderungen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Bedingungen, die sich aus den Bemühungen zur Bekämpfung der Pandemie ergeben. Wir haben eine Reihe von Videos begonnen, in denen bestimmte wichtige Überlegungen zur Bilanzierung nach IFRS erörtert werden, die sich auf Bedingungen beziehen, die sich aus der Coronavirus-Pandemie ergeben können.

Die Bedeutung der einzelnen Themen, die in den Videos diskutiert werden, wird natürlich je nach Branche und Unternehmen unterschiedlich sein, aber wir glauben, dass die in diesen Videos behandelten Themen am weitesten verbreitet und am schwierigsten zu adressieren sein werden. Das erste Video in der Reihe behandelt Ermessensentscheidungen und Schätzungen, Ereignisse nach der Berichtsperiode und nicht-finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 36 fallen.

Einen Überblick über alle in dieser Reihe bisher veröffentlichten Videos finden Sie hier.

Deutschland - neu Image

Bekanntmachung von DRÄS 9

09.04.2020

Im Bundesanzeiger vom 9. April 2020 ist der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard (DRÄS) Nr. 9 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemacht worden.

Mit DRÄS 9 wurden DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und der DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) überarbeitet.

Zugnag zum Bundesanzeiger haben Sie hier.

IASB-Verlautbarung Image

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen als Ergebnis der zweiten Phase seines Projekts zur IBOR-Reform

09.04.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16)' herausgegeben, der Änderungsvorschläge enthält, die Sachverhalte adressieren sollen, die die Finanzberichterstattung nach der Reform eines Referenzzinssatzes beeinflussen könnten, einschließlich seiner Ersetzung durch alternative Referenzzinssätze. Stellungnahmen werden bis zum 25. Mai 2020 erbeten.

 

Hintergrund

IBOR sind Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen, in einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite darstellen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben die langfristige Tragfähigkeit dieser Benchmarks in Frage gestellt.

Der IASB behandelt die sich ergebenden entsprechenden Sachverhalte in einem in zwei Phasen unterteilten Projekt: Phase 1 befasste sich mit Fragen vor der Ersetzung (also Fragen, die die Finanzberichterstattung in der Zeit vor der Ersetzung einer bestehenden Zinsbenchmark betreffen). Dieser Teil des Projekts wurde am 26. September 2019 mit der Veröffentlichung von Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) abgeschlossen.

In Phase 2 des Projekts geht es um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ersetzung, daher sollen die heute veröffentlichten vorgeschlagenen Änderungen Sachverhalte adressieren, die sich auf die Finanzberichterstattung auswirken könnten, wenn ein bestehender Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die im Entwurf ED/2020/1 Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten, spezifische Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Angabevorschriften unter Anwendung von IFRS 7, um die Vorschläge des Boards zur Klassifizierung und Bewertung sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu begleiten.

  • Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten.  Der IASB schlägt eine praktische Erleichterung für die durch die Reform erforderlichen Modifizierungen vor (Modifizierungen, die als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich sind und auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Grundlage vorgenommen werden). Diese Modifizierungen werden durch eine Aktualisierung des Effektivzinssatzes bilanziert. Alle anderen Modifizierungen werden unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften bilanziert. Ein ähnliches praktisches Hilfsmittel wird für die Bilanzierung durch Leasingnehmer unter Anwendung von IFRS 16 vorgeschlagen. Bei qualifizierenden Modifizierungen gäbe es keinen spezifischen Gewinn oder Verlust im Zusammenhang mit der Ersetzung des IBOR-Zinssatzes.
  • Spezifische Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Nach den Vorschlägen des IASB würde die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht allein aufgrund der IBOR-Reform eingestellt werden. Die Sicherungsbeziehungen (und die damit verbundene Dokumentierung) müssen geändert werden, um Modifizierungen des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments und des abgesicherten Risikos widerzuspiegeln. Alle sich aus den Änderungen ergebenden Bewertungsanpassungen werden als Teil der Ineffektivität erfasst. Geänderte Sicherungsbeziehungen sollten alle Kriterien für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen, einschließlich der Effektivitätsvorschriften.
  • Angaben. Um es den Adressaten zu ermöglichen, die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, sowie den Fortschritt des Unternehmens beim Übergang von den IBOR-Sätzen zu alternativen Referenzzinssätzen und wie das Unternehmen diesen Übergang bewältigt, zu verstehen, wird im Entwurf vorgeschlagen, dass ein Unternehmen zu folgenden Aspekten Angaben leistet:
    • wie der Übergang von den Referenzzinssätzen zu alternativen Referenzzinssätzen gehandhabt wird und welche Fortschritte zum Berichtszeitpunkt erzielt wurden,
    • den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, die weiterhin auf Referenzzinssätze verweisen, die Gegenstand der Reform sind, unterteilt nach bedeutenden Referenzzinssätzen,
    • für jeden bedeutenden alternativen Referenzzinssatz, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, eine Erläuterung, wie das Unternehmen bestimmt hat, welche Modifizierungen für die praktische Erleichterung in Frage kommen, einschließlich einer Beschreibung der bedeutenden Ermessensentscheidungen, die das Unternehmen getroffen hat, um die in Frage kommenden Modifizierungen zu bestimmen, und
    • in dem Maße, in dem die IBOR-Reform zu Änderungen der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens geführt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.

Der IASB schlägt außerdem vor, IFRS 4 zu ändern, um Versicherer, die die vorübergehende Ausnahme von IFRS 9 anwenden, zur Anwendung der Änderungen bei der Bilanzierung von Modifizierungen zu verpflichten, die direkt durch die IBOR-Reform erforderlich sind.

Außerdem schlägt der IASB vor, dass die Anwendung aller vorgeschlagenen Änderungen verpflichtend sein sollte. Der IASB ist ferner zu dem Schluss gekommen, dass die vorgeschlagenen Änderungen ihrem Wesen nach nur auf Änderungen von Finanzinstrumenten und Änderungen von Sicherungsbeziehungen angewendet werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, und dass daher keine spezifischen Vorschriften über das Ende der Anwendung festgelegt werden müssen.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 25. Mai 2020 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Änderungen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, in Kraft treten und rückwirkend angewendet werden. Eine vorzeitige Anwendung wäre zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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Dritter fachlicher Hinweis des IDW zu den Auswirkungen der Coronavirussituation auf die Rechnungslegung

09.04.2020

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Dieser dritte Teil ergänzt den ersten Hinweis und den zweiten Hinweis, die im März 2020 veröffentlicht wurden.

Für den dritten Hinweis hat sich das IDW mit diesen Themen befasst:

  • Fragen zur Bilanzierung rund um das Thema Kurzarbeitergeld,
  • Nachtragsberichterstattung im Anhang,
  • Remote Audit,
  • Beurteilung von zukunftsbezogenen Sachverhalten einschließlich der Going concern-Prämisse, und
  • Auswirkung der Verschiebung der Hauptversammlung auf die Bestellung der Abschlussprüfers.

Der Fachliche Hinweis Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung, Teil 3 kann hier auf der Internetseite des IDW abgerufen werden.

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Weitere AFRAC-Fachinformation zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie

09.04.2020

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat eine Fachinformation zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten herausgegeben.

Die Fachinformation betrifft alle Abschlüsse nach UGB und IFRS bzw. Zwischen- und Lageberichte für Abschlussstichtage bis zum 31. Dezember 2019 sowie auch für folgende Abschlussstichtage. Sie ist im Frage-Antwort-Stil aufgebaut und kann im Verlauf der Krise um weitere Fragen ergänzt werden.

Die neue Fachinformation kann direkt von der Internetseite des AFRAC heruntergeladen werden.

Die frühere Fachinformation zu Fragestellungen der Unternehmensberichterstattung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus finden Sie hier.

Europäische Union - neu Image

Kommission startet Konsultation über erneuerte nachhaltige Finanzstrategie

09.04.2020

Im Zusammenhang mit dem European Green Deal und aufbauend auf dem Aktionsplan 2018 zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums hat die Europäische Kommission eine Konsultation zu ihrer erneuerten nachhaltigen Finanzstrategie eingeleitet. Trotz gegenteiliger Ergebnisse einer kürzlich von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie scheinen der Wortlaut und die Optionen für die Beantwortung einer der Fragen des Konsultationsdokuments zu unterstellen, dass die IFRS die nachhaltige Finanzierung behindern könnten.

2019 wurde der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) von der Kommission beauftragt, die Gründe für Kurzfristigkeit an Finanzmärten zu untersuchen. Zu den Ergebnissen, die im Dezember 2019 veröffentlicht wurden, gehörte, dass ESMA keinen Änderungsbedarf bei den bestehenden Rechnungslegungsvorschriften festgestellt hat. Viel mehr nannte ESMA drei andere Bereiche, in denen entscheidende Maßnahmen ein langfristiges Anlegerverhalten unterstützen würde:

  • die Änderung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung, um Grundsätze für qualitativ hochwertige nichtfinanzielle Informationen zusammen mit einer begrenzten Anzahl von spezifischen Angabevorschriften festzulegen;
  • die Förderung eines einheitlichen Satzes internationaler ESG-Angabestandards; und
  • Verpflichtung zur Aufnahme von nicht-finanziellen Angaben in die Jahresabschlüsse.

Ungeachtet dieser Erkenntnisse enthält das neue Konsultationsdokument folgende Frage:

Frage 16: Sehen Sie weitere Bereiche in den bestehenden Rechnungslegungsvorschriften (basierend auf dem IFRS-Rahmen), die die angemessene und rechtzeitige Erkennung und konsistente Bewertung von Klima- und Umweltrisiken behindern könnten?

Die Frage kann mit ja/nein/ weiß nicht beantwortet werden. Allerdings erscheint nur bei der Beantwortung mit "ja" eine neue Frage 16.1, die es Stellungnehmenden weitere Ausführungen erlaubt. Es werden zunächst vier Bereiche vorgeschlagen, in denen sich die Rechnungslegungsvorschriften als unvereinbar mit einer nachhaltigen Finanzierung erweisen könnten (Vorschriften für Wertminderung und Abschreibung, Vorschriften für Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Sonstiges), und es ist dann jeweils möglich, in einem Textfeld Einzelheiten oder Begründungen anzugeben.

Die Konsultation ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar, allerdings sind deutsche und französische Übersetzungen als bald verfügbar angekündigt. Zugang zur Konsultation haben Sie hier. Stellungnahmen werden bis zum 15. Juli erbeten.

 

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DRSC-Jahresbericht 2019

08.04.2020

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Comittee (DRSC) stellt den DRSC-Jahresbericht 2019 zur Verfügung. Darin gibt das DRSC einen umfassenden Einblick in die nationale und internationale Arbeit seiner Gremien.

Berichtet wird über Ziele und Aufgaben, die Struktur und die Finanzierung des DRSC und über die Einbindung der Öffentlichkeit. Berichtet wird außerdem inhaltlich über die Standardsetzung- und Internpretationsaktivitäten des DRSC und die Einbringung in Arbeiten Dritter (u.a. IASB und EFRAG). Nach einem Fokus auf die Mitglieder des DRSC folgen die Finanzinformationen für das Jahr 2019.

Angesichts der intensiven Diskussionen zur nichtfinanziellen Berichterstattung hat das DRSC beschlossen, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und ab diesem Jahr auf die Erstellung der Druckexemplare der Jahresberichte zu verzichten. In diesem Zusammenhang wurde auch das Layout des Berichts verändert, damit der Jahresbericht auf den elektronischen Endgeräten gut lesbar ist: Der Bericht erscheint ab jetzt als interaktives PDF im Querformat, separat in deutscher und in englischer Sprache.

Der Jahresbericht 2019 steht Ihnen auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung.

DRSC Image

DRSC nimmt Stellung zu vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS IC

08.04.2020

Das DRSC hat gegenüber dem IFRS Interpretations Committee Stellung zu vorläufigen und endgültigen Agendaentscheidungen vom März 2020 Stellung genommen.

Bei der Sitzung hat das Interpretations Committee zwei vorläufige und vier endgültige Agendaentscheidungen gefällt.

Zur vorläufigen Entscheidung bzgl. IFRS 16 merkt das DRSC an, dass einige Details zur Bestimmung des Anteils des Nutzungsrechts und zur Bewertung der Leasingverbindlichkeit noch etwas tiefergehend untersucht und formuliert werden sollten. Der vorläufigen Entscheidung zu IAS 12 sowie den endgültigen Entscheidungen (drei Entscheidungen zu IAS 21/IAS 29 und eine Entscheidung zu IFRS 15) hingegen stimmt das DRSC zu.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

EFRAG - Sitzung Image

Zusätzliche TEG-Sitzung

08.04.2020

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG wird am 8. April 2020 eine weitere zusätzliche Sitzung per Videokonferenz einschieben.

Erörtert werden soll der EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum IASB-Diskussionspapier zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten. Die Tagesordnung und die Papiere für die Sitzung finden Sie hier. Anmeldeinformationen sind hier verfügbar.

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