Finanzinstrumente — Vorschlag der Joint Working Group

Hintergrund

Das International Accounting Standards Committee (IASC) erklärte sich Mitte 1997, als man ein Projekt aufgenommen hatte, welches schließlich zur Verabschiedung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung führen sollte, bereit, die Möglichkeit weiter zu sondieren, eine umfassende Bewertung aller Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert im Abschluss vorzuschreiben (zuweilen auch als Marktbewertung bezeichnet). Im Rahmen dieser Untersuchung war das IASC für dreieinhalb Mitglied in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe (Joint Working Group, JWG) internationaler Standardsetzers zu Finanzinstrumenten. Die JWG bestand aus Standardsetzern, welche 13 Ländern vertraten.

Die JWG schloss die Arbeiten an einem 'Standardentwurf' ab leiteten ihn an die beteiligten Parteien weiter. Im Dezember 2000 gab ihn der Board des IASC Board mit Bitte um Kommentierung bis zum 30. September 2001 heraus (siehe die Presseerklärung des IASC), auch wenn das IASC eindringlich zu Eingaben bis zum 30. Juni ermutigte. Die anderen beteiligten Standardsetzer taten entweder dasselbe oder verständigten sich auf eine entsprechende Handhabung. Obgleich der Board des IASC die meisten Aspekte des Standardentwurfs erörtert hatte, spiegelten die im Dokument enthaltenen Sichtweisen nicht zwingend die Sichtweise des IASC-Boards wider. Und obgleich das Papier in Form eines Standardentwurfs geschrieben ist, handelt es sich nicht um einen Standardentwurf des IASC. Nichtsdestotrotz repräsentiert er dreieinhalb Jahre harter Arbeit von Vertretern aus einem Dutzend Ländern und wird als solcher wahrscheinlich erhebliche Aufmerksamkeit durch den neuen IASB und die nationalen Standardsetzer auf dem Gebiet der Bilanzierung hervorrufen.

Das IASC und die anderen Standardsetzer, die Teilnehmer der Joint Working Group zu Finanzinstrumenten waren, haben eine elektronische Fassung des Standardentwurfs nebst Grundlage für Schlussfolgerungen auf ihren jeweiligen Internetseiten eingestellt.

 

Die wichtigsten Schlussfolgerungen der Joint Working Group

Anwendungsbereich

  • Der Vorschlag der JWG wäre von allen Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder des Umstands, ob ihre Wertpapiere öffentlich gehandelt würden, anzuwenden
  • Der Anwendungsbereich wäre dem von IAS 39 ähnlich, allerdings
    • schließt er Finanzgarantien und Wetterderivate ein;
    • ist er auf erworbene Dienstleistungsansprüche und -verpflichtungen von Hypotheken und Krediten sowie jedwede Verpflichtung anzuwenden, die eine der Parteien in bar begleichen kann

Ansatzvorschriften

  • Ansatz von Finanzinstrumenten: ähnlich IAS 39 -- sämtliche finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind bilanzwirksam zu erfassen, einschließlich aller Derivate
  • Die Vorschriften der JWG zu eingebetteten Derivaten ähneln jenen in IAS 39 -- mit der Ausnahme allerdings, dass es bei den Vorschlägen der JWG infolge der weitreichenderen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu weniger Zerlegungen strukturierter Produkte kommen wird. Eine Abspaltung eingebetteter Derivate vom Trägerinstrument ist nicht erforderlich, wenn das strukturierte Produkt selbst zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.
  • Ausbuchung: Wenn ein Unternehmen nicht länger Vertragspartei ist und Rechte oder Pflichten hat (d.h. die Übertragung führt nicht zu einem anhaltenden Engagement am Finanzinstrument), ist es auszubuchen.
    • Die JWG würde bei den meisten Repo- und Wertpapierleihegeschäften zu einer Ausbuchung kommen.
    • Hinweis: Der vorläufigen Denkweise der JWG zufolge muss der Empfänger substanzielle Rechte bekommen haben oder der übertragene Vermögenswert im Falle der Insolvenz abgesondert werden können.

Bewertungsvorschriften

  • All Finanzinstrumente sind bei Zugang mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen.
  • Zu jedem Berichtsstichtag ist eine Neubewertung erforderlich.
  • Der beizulegende Zeitwert ist ein Abgangspreis auf Grundlage von Markttransaktionen.
    • Der beizulegende Zeitwert wird am besten aus beobachtbaren Marktpreisen bestimmt.
    • Falls das Finanzinstrument börsengehandelt ist, ergibt sich der beizulegende Zeitwert als Schlusskurs abzüglich Provisionen.
    • Falls das Finanzinstrument über Makler gehandelt wird, ergibt sich der beizulegende Zeitwert bei Vermögenswerten als Geld- und bei Verbindlichkeiten als Briefkurs
  • Das beste Maß für den beizulegenden Zeitwert ist der Marktpreis eines identischen Instruments.
    • Ist dieser nicht verfügbar, wird der Preis eines ähnlichen Instruments verwendet.
    • Falls das Instrument auf mehr als einem Markt gehandelt wird, ist der vorteilhafteste Preis auf Sicht des Berichtsunternehmens zu nehmen.
    • Falls es weder für ein identisches noch ein ähnliches Finanzinstrument einen festgestellten Marktpreis gibt, ist der beizulegende Zeitwert im Wege einer Verbarwertung zu ermitteln, die auf allgemeinen Marktdaten aufsetzt (einschließlich Zinssätzen, Wechselkursen und Warenpreisen). Eine Risikoanpassung ist erforderlich, um die jeweiligen Risiken des betreffenden Finanzinstruments widerzuspiegeln.
  • Falls ein Unternehmen gegenwärtig nicht in der Lage ist, eine verlässliche Schätzung für den beizulegenden Zeitwert durchzuführen, soll es auf die jüngste verlässliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts zurückgreifen (dies wird vermutlich der Anschaffungspreis sein, welcher dem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt entspricht).
  • Nicht vertraglich festgelegte Aspekte von Finanzinstrumenten sind bei der Bewertung eines Finanzinstruments zu ignorieren, bspw. zukünftige Einlagen und weitere Käufe durch Kreditkarteninhaber. D.h. eine Bank dürfte keine Verlängerungen von Termingeldern unterstellen, eine Kreditkartengesellschaft keine weiteren Käufe.
  • Behavioristische Erwartungen (wie bspw. vorzeitige Rückzahlungen) sind allerdings bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts einzubeziehen.
  • Falls ein Finanzinstrument auf fremde Währung lautet, ist dies
    • bei Termingeschäften zum Terminkurs und
    • für alle anderen Geschäfte zum Kassakurs umzurechnen.
  • Der Marktpreis darf im Hinblick auf die gehaltene Position nicht angepasst werden.
  • Die Verfahrensweise, die ein Unternehmen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts anwendet, ist zu dokumentieren.
  • Beizulegende Zeitwert gelten grundsätzlich als zu vertretbaren Kosten bestimmbar und praktisch umsetzbar.
  • Der ausgewiesene Wert von Verbindlichkeiten muss Änderungen in der eigenen Kreditwürdigkeit des Unternehmen widerspiegeln.

Ausweis von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts

  • Sämtliche Erfolge aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten würden bei Eintritt im Periodenergebnis ausgewiesen.

Verbot der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

  • Alle Formen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen würden verboten, einschließlich einer Abbildung von Absicherungen fester Verpflichtungen und erwarteter Geschäftsvorfälle. Bestimmte Anhangangaben zu 'Sicherungsmaßnahmen' würden jedoch zugelassen.

Angaben

  • Zinserträge und -aufwendungen sind auf Fair-Value-Basis unter Heranziehung der aktuellen Restlaufzeitrendite zu berechnen statt der vertraglichen Rendite.
  • Ein Unternehmen würde Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die sich auf wertgeminderte Kredite beziehen, getrennt ausweisen.

Nächste Schritte

  • Obgleich die an der JWG beteiligten Länder um Stellungnahmen bitten, hat sich keines zur Annahme oder Ablehnung der Schlussfolgerungen bekannt.
  • Der IASB erwägt die zum Vorschlag der JWG eingegangenen Stellungnahmen. Das kanadische Institut der Wirtschaftsprüfer (Canadian Institute of Chartered Accountants, CICA) bereitet eine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen vor.

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