Es könnte hilfreich sein, mit einer kurzen
Erklärung zielorientierter Standards (objectives-oriented
standards), wie sie im Mitarbeiterbericht* 2003 dargelegt
wurden, zu beginnen:
[D]er optimale prinzipienbasierte
Rechnungslegungsstandard umfasst eine prägnante
Aussage zum grundsätzlichen Rechnungslegungsprinzip,
wobei das Rechnungslegungsziel als integraler
Bestandteil des Standards mit erfasst ist und wo
wenige, wenn überhaupt, Ausnahmeregelungen oder
interne Unstimmigkeiten im Standard enthalten sind.
Des Weiteren hat ein solcher Standard in
angemessenem Umfang Umsetzungsleitlinien
entsprechend der Art der Transaktionen oder
Ereignisse zu enthalten sowie Ermessensspielräume zu
vermeiden. Schließlich hat ein solcher Standard
konsistent mit einem zusammenhängenden Rahmenkonzept
der Finanzberichterstattung sowie aus diesem
abgeleitet zu sein.
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Diese Erklärung kann in der Tat herangezogen
werden, warum viele behaupten könnten, dass die U.S.
Standards nicht so prinzipienbasiert wie die Standards des
IASB sind. Ich persönlich stimme nicht zwangsläufig zu, dass
die Rechnungslegungsstandards der USA an zugrundeliegenden
Zielen oder Prinzipien leiden. Vielmehr würden - in einigen
Fällen – Ausnahmeregelungen, enge Bilanzierungskriterien und
eine Vielzahl von Anwendungsleitlinien den Eindruck
erwecken,
die dem Standard zu Grunde liegenden Ziele
und Prinzipien zu überlagern
(oder mit anderen Worten gesagt, die
Berichterstattung über die wirtschaftliche Substanz der
geschäftlichen Transaktion). Nehmen wir bspw. Statement 133,
welcher Derivate und Sicherungstransaktionen behandelt (und
häufig herangezogen wird, um die mangelnde
Prinzipienorientierung der U.S. Standards zu kritisieren).
Ich glaube, dass Statement 133 in seinem Kern auf soliden
Prinzipien basiert. Die Ziele des Standards sind in wenigen
Paragraphen festgeschrieben und erscheinen eindeutig
(Derivate sind Vermögenswerte oder Schulden, solche
Vermögenswerte oder Schulden sind zum beizulegenden Zeitwert
anzusetzen, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind
erfolgswirksam zu erfassen und spezielle Bilanzierungsweisen
für Sicherungsbeziehungen sind nur auf qualifizierte Posten
anzuwenden). Dem Standard sind jedoch 800 weitere Seiten mit
Umsetzungsleitlinien angehängt, die einen Fundus von
gutgemeinten Ausnahmen vom Anwendungsbereich, enge
Bilanzierungskriterien sowie Regelungen enthalten. Es ist
das Ausmaß an Leitlinien, die es vielfach erschweren als
erleichtern, den Standard anzuwenden. Insoweit ist es nicht
schwer zu verstehen, warum manch einer den Überblick
verlieren könnte. Wie ich es später erneut wiederholen
möchte, die Idee dafür ist, einen angemessenen Umfang an
Umsetzungsleitlinien bereitzustellen, die der Zielerreichung
dienen, jedoch nicht so viele zusätzliche Hinweise
enthalten, dass das Ziel aus den Augen verloren geht.
*Studie gemäß Abschnitt 108(d) des Sarbanes-Oxles Acts aus
2002 zur Übernahme eines prinzipienbasierten
Rechnungslegungssystems durch das US-amerikanische
Finanzberichterstattungssystem, veröffentlicht am 25. Juli
2003.
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