Nachrichten

EEG-Sitzung Image

Bericht von der EEG-Sitzung im Dezember

03.02.2022

Die Gruppe der aufstrebenden Volkswirtschaften (Emerging Economies Group, EEG) des IASB hat am 2. und 3. Dezember 2021 ihre 22. Sitzung per Videokonferenz abgehalten. Der IASB stellt jetzt einen Bericht von der Sitzung zur Verfügung.

Die Teilnehmer der Sitzung unter dem Vorsitz des IASB-Mitglieds Tadeu Cendon erörterten Tochterunternehmen, die KMU sind, Bilanzierung nach der Equity-Methode und die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9. Darüber hinaus wurden sie über den gegenwärtigen Stand der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den aktuelle Stand laufender Projekte des IASB unterrichtet.

Die nächste Sitzung der EEG findet im am 16. und 17. Mai 2022 per Videokonferenz statt.

Der vollständige Bericht (7 Seiten) ist auf der Internetseite des IASB abrufbar.

Europäische Union - neu Image

Fragen und Antworten zur Taxonomie-Verordnung

03.02.2022

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf von weiteren Fragen und Antworten zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.

Der Entwurf ist bereits von der Europäischen Kommission grundsätzlich genehmigt und wird zu einem späteren Zeitpunkt in den EU-Amtssprachen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Er folgt auf die Veröffentlichungen des ersten Satzes von häufig gestellten Fragen der Europäischen Kommission und von Fragen der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen im Dezember 2021.

Das aktuelle Papier wurde gemeinsam mit dem delegierten Rechtsakt der Kommission zur Erweiterung der bereits gültigen delegierten Rechtsakte zu Art. 8, 10 und 11 der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Sofern EU-Parlament und EU-Ministerrat keinen Einspruch erheben, ist die neue delegierte Verordnung ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

Alle oben aufgeführten Verknüpfungen führen auf die Internetseite der Europäischen Kommission.

IASB-Verlautbarung Image

IASB veröffentlicht formale Korrekturen

02.02.2022

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen ersten Satz formaler Korrekturen 2022 herausgegeben.

Die Korrekturen betreffen IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen. Die Fehler wurden auch in Folgepublikationen übernommen und werden dort ebenfalls berichtigt.

Formale Korrekturen haben keine Auswirkungen auf die Bedeutung oder die Anwendung von Verlautbarungen; sie betreffen lediglich unbeabsichtigte Fehler. Der neue Satz formaler Korrekturen steht Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

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EFRAG führt Befragungen zu zwei IASB-Entwürfen durch

02.02.2022

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) lädt zur Teilnahme an zwei Befragungen zu IASB-Entwürfen ein.

Zu folgenden beiden IASB-Entwürfen hat EFRAG Fragebögen entwickelt:

  • ED/2021/9 Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) und
  • ED/2021/10 Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7).

Weiterführende Informationen zur Teilnahme an den Befragungen finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Um Teilnahme wird jeweils bis zum 9. März 2022 gebeten.

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IPSASB veröffentlicht Leitlinien zu Leasingverhältnissen

02.02.2022

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat den internationalen Rechnungslegungsstandard für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) 43 'Leasingverhältnisse' veröffentlicht.

IPSAS 43 enthält für die Leasingbilanzierung im öffentlichen Sektor ein Modell, das auf IFRS 16 Leasingverhältnisse aufbaut. Für Leasingnehmer führt IPSAS 43 ein Nutzungsrechtsmodell ein, das das Modell der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Erträge in IPSAS 13 Leasingverhältnisse ersetzt. Für Leasinggeber wird das Modell der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen in IPSAS 13 im Wesentlichen fortgeführt.

IPSAS 43 tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Ein Dreijahreszeitraum für die Umsetzung des neuen Standards wird den Unternehmen des öffentlichen Sektors Zeit geben, sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten und aus den Erfahrungen des privaten Sektors bei der Umsetzung von IFRS 16 zu lernen.

Mit der Veröffentlichung von IPSAS 43 schließt der IPSASB seine erste Arbeitsphase zu Leasingverhältnissen ab. Er wird seine Arbeit fortsetzen, indem er in einem separaten Projekt zu weiteren leasingähnlichen Verträgen weitere spezifische Fragen des öffentlichen Sektors prüft.

Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IPSASB zur Verfügung:

DRSC - Sitzung Image

Mitschnitte von der gestrigen Sitzung des Fachausschusses Nachhaltigkeitsberichterstattung des DRSC

02.02.2022

Der neue Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung des DRSC ist am 1. Februar 2022 in Berlin zu seiner zweiten Sitzung zusammengekommen. Von den einzelnen Sitzungsteilen stehen jetzt Mitschnitte zur Verfügung.

Während der Sitzung hat der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung die folgenden Themen besprochen:

  • Unterrichtseinheit zu den Entwürfen der EFRAG-Projektarbeitsgruppe für die Entwicklung von Nachhaltigkeitsstandards (PTF) zu Themenschwerpunkt 1 „Konzeptionelle Leitlinien & übergreifende Standards”
  • Unterrichtseinheit zum Entwurf der PTF zu Themenschwerpunkt 2 „Umwelt - Klima, Eindämmung und Anpassung“

Die Mitschnitte von der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

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EFRAG veröffentlicht endgültige Übernahmeempfehlung in Bezug auf die Änderung an IFRS 17 im Hinblick auf Vergleichsinformationen

01.02.2022

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine endgültige Übernahmeempfehlung im Hinblick auf 'Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ― Vergleichsinformationen (Änderung an IFRS 17)' ausgesprochen.

EFRAG ist in Bezug auf die Änderung, mit der es Unternehmen ermöglicht werden soll, die Entscheidungsnützlichkeit der bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 dargestellten Vergleichsinformationen zu verbessern, zu dem Schluss gekommen, dass diese die Übernahmekriterien der EU erfüllt und dem Gemeinwohl dient.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

DRSC Image

DRSC-Stellungnahme zum vorgeschlagenen neuen IFRS mit reduzierten Angabevorschriften

01.02.2022

Der Fachausschuss des DRSC hat gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben' Stellung genommen, mit dem es qualifizierten Tochterunternehmen, die kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sind, ermöglicht werden soll, die IFRS anzuwenden, jedoch mit reduzierten Angabenvorschriften.

In seiner Stellungnahme unterstütt das DRSC die Zielsetzung des IASB, einen IFRS mit reduzierten Angabepflichten für Tochterunternehmen zu entwickeln. Der Standardentwurf würde erhebliche Erleichterungen für Tochterunternehmen bedeuten, da der IASB eine deutliche Reduzierung der Angabevorschriften im Vergleich zu den Angabevorschriften der IFRS vorschlägt.

Darüber hinaus unterstützt das DRSC den Vorschlag des IASB, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs vorerst auf Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu beschränken. Das DRSC regt jedoch an, zu gegebener Zeit zu überprüfen, ob der Anwendungsbereich ausgeweitet werden könnte.

Des Weiteren weist das DRSC in seiner Stellungnahme daraufhin, dass – auch wenn der finale Standard in Europäisches Recht übernommen wird – der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt bleibt. Da die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB in der Praxis bislang kaum genutzt wird und etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, wäre der Standardentwurf in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.

Den vom IASB verfolgten Ansatz zur Entwicklung der reduzierten Angabevorschriften unterstützt das DRSC. In Anbetracht der Entscheidung des IASB, grundsätzlich auf die Angabevorschriften des IFRS für KMU abzustellen, sofern keine Unterschiede im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu den IFRS vorliegen, erscheine es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in einigen Fällen über die Angabevorschriften des IFRS für KMU hinausgehen. Andererseits erachtet das DRSC einzelne Angabevorschriften der IFRS weiterhin als entscheidungsnützlich, die jedoch bislang weder im IFRS für KMU noch im Standardentwurf vorgesehen sind. In seiner Stellungnahme regt das DRSC daher an, dass der IASB diese Unterschiede im Einzelnen darlegt und begründet.

Weiterhin erscheinen dem DRSC die Struktur und der Aufbau des Standardentwurfs wenig anwenderfreundlich, da zum Teil in Fußnoten auf ausgewählte Angabevorschriften in den IFRS, die für Tochterunternehmen bestehen bleiben, verwiesen wird. In seiner Stellungnahme empfiehlt das DRSC dem IASB daher, die für Tochterunternehmen relevanten Vorschriften in einem einzigen, geschlossenen Dokument neu zusammenstellen.

Zugang zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

Islamische Bilanzierung Image

Bericht von der Sitzung der Beratungsgruppe für islamische Finanzgeschäfte des IASB

01.02.2022

Von der Sitzung der Beratungsgruppe für islamische Finanzgeschäfte, die am 30. November 2021 per Videokonferenz stattfand, wurde jetzt ein zusammenfassender Bericht veröffentlicht.

Folgende Themen wurden erörtert:

  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Klassifizierung und Bewertung
  • IFRS 17 Versicherungsverträge und Takaful
  • Aktueller Stand der Arbeiten des IASB

Den Bericht von der Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

IFRS-Stiftung Image
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IFRS-Stiftung übernimmt CDSB in ihre Struktur

01.02.2022

Die IFRS-Stiftung, das CO2-Emissionsprojekt (Carbon Disclosure Project, CDP) und der Rat für Standards zu Umweltangaben (Climate Disclosure Standards Board, CDSB) haben die Überführung des CDSB in die IFRS-Stiftung abgeschlossen. Die Ressourcen des CDSB werden auf die IFRS-Stiftung übertragen und stellen geistiges Eigentum und technische Vermögenswerte dar, die den International Sustainability Standards Board (ISSB) unterstützen werden.

CDP fungierte seit Gründung des CDSB vor fünfzehn Jahren als dessen globales Sekretariat. Mit der Überführung in die IFRS-Stiftung ist die Einbindung der ersten zwei Organisationen, die in der IFRS-Stiftung aufgehen sollen, abgeschlossen. Die Value Reporting Foundation (VRF), die aus dem Zusammenschluss von IIRC und SASB entstanden ist, soll im Juni 2022 folgen.

Da der CDSB vollständig in den ISSB integriert wird, werden keine weiteren fachlichen Arbeiten oder Inhalte mehr erstellt. Die Ressourcen des CDSB sind weiterhin über seine alte Website zugänglich, die bis auf weiteres beibehalten wird. Das CDSB-Rahmenwerk und die jüngsten fachlichen Leitlinien zu den Themen Wasser, biologische Vielfalt und Soziales sowie weitere Ressourcen bleiben für Unternehmen relevant und anwendbar, bis der ISSB seine eigenen Standards veröffentlicht.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

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