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Anwenderforum des DRSC zur Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung

26.03.2021

Im Hinblick auf die Umsetzungsherausforderungen, die mit den neuen Berichtspflichten gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) einhergehen hat das DRSC beschlossen, auch zu diesem Thema ein Anwenderforum einzurichten.

Die erste (virtuelle) Sitzung des Anwenderforums findet am 15. April 2021 statt. Zwei DRSC-Mitgliedsunternehmen berichten über ihre Umsetzungsprojekte, und das DRSC wird die Ergebnisse einer Kurzbefragung zum Umsetzungstand in den DAX 30 Unternehmen vorstellen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

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Ergebnisse der 99. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

26.03.2021

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 15. und 16. März 2021 per Videokonferenz getagt. Ein Ergebnisbericht von der Sitzung steht jetzt zur Verfügung.

Während seiner 99. Sitzung hat der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprochen:

Den Ergebnisbericht finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

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EFRAG und Europäische Kommission treffen sich mit führenden internationalen Standardsetzern für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

26.03.2021

Am 22. März 2021 trafen sich Vertreter von EFRAG und der Europäischen Kommission mit der IFRS-Stiftung und CDP/CDSB, GRI, SASB/IIRC, TCFD, UN Global Compact, UN Guiding Principles Reporting Framework und WICI.

Vor dem Hintergrund der abschließenden Berichte über mögliche EU-Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung diskutierten die Teilnehmer ihre Erwartungen an die künftige Zusammenarbeit und die Notwendigkeit und Bedeutung, dass EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf internationalen Standardsetzungsinitiativen aufbauen und zu diesen beitragen.

Eine entsprechende Presseerklärung wurde auf der Internetseite von EFRAG veröffentlicht.

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Rotes Buch 2021 jetzt verfügbar

26.03.2021

Die IFRS-Stiftung hat bekanntgegeben, dass die jährliche Publikation, die auch als 'Rotes Buch' bekannt ist, jetzt verfügbar ist.

Die Publikation enthält alle offiziellen Verlautbarungen, die bis 1. Januar 2021 vom IASB herausgegeben wurden. Dies umfasst auch Verlautbarungen, deren Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem 1. Januar 2021 liegt. Dies wird auch im offiziellen Titel der Publikation Issued IFRS Standards 2021 ausgedrückt.

Das Rote Buch wird in zwei Versionen angeboten:

  • Issued IFRS Standards 2021
  • Annotated Issued IFRS Standards 2021

Die zweite Fassung bietet denselben Inhalt wie die erste, wird aber durch zusätzliche Annotationen, Querverweise, erläuternde Beispiele und Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee ergänzt.

Die Bücher stehen eIFRS-Professional-Abonnenten in elektronischer Form zur Verfügung. Gedruckte Fassungen werden über den IASB web shop vertrieben.

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TEG-Sitzung am kommenden Dienstag

25.03.2021

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG wird am 30. März 2021 per Videokonferenz tagen. Eine Tagesordnung und die Papiere für die Sitzung sind jetzt verfügbar.

Die Tagesordnung und Papiere finden Sie hier; eine Anmeldung als Beobachter ist hier möglich.

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Mitschnitt von der heutigen Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

25.03.2021

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat heute morgen per Videokonferenz getagt. Von der Sitzung steht jetzt ein Mitschnitt zur Verfügung.

Während seiner 100. Sitzung hat der IFRS-Fachausschuss das folgende Thema besprochen:

Den Mitschnitt von der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

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EFRAG-Boardsitzung am kommenden Montag

25.03.2021

Der Board der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am 29. März 2021 per Videokonferenz tagen.

Einziger Tagesordnungspunkt wird die Übernahme von IFRS 17 Versicherungsverträge für die Anwendung in Europa sein. Die Sitzung wird die zweite Entscheidungsfindungssitzung in Bezug auf eine endgültige EFRAG-Übernahmeempfehlung sein.

Die Papiere finden Sie hier; eine Anmeldung als Beobachter ist hier möglich.

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IOSCO-Erklärung zur Unternehmensfortführung und Corona

25.03.2021

Die internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) hat eine Erklärung zum Bedarf an qualitativ hochwertigen Informationen bezüglich der Beurteilung der Unternehmensfortführung und und entsprechender Angaben während der Coronavirus-Pandemie veröffentlicht.

In der Erklärung wird betont, dass die Verantwortung für die Entwicklung und Pflege qualitativ hochwertiger Standards beim IASB liegt, und es werden insbesondere die IASB-Lehrmaterialien zum Thema Angaben zur Unternehmensfortführung vom Januar 2021 begrüßt, da das Thema für eine größere Anzahl von börsennotierten Unternehmen für die Finanzberichtsperioden 2020 und 2021 in vielen Rechtskreisen wahrscheinlich relevant sein wird.

Die IOSCO hebt hervor, dass es für Anleger wichtig ist, qualitativ hochwertige Informationen über das Vorhandensein wesentlicher Unsicherheiten zu erhalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit eines Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Die IOSCO weist auch darauf hin, dass es für Anleger wichtig ist, vollständige Informationen über wesentliche Ermessensentscheidungen zu erhalten, die die Unternehmensleitung bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens getroffen haben könnte.

Abschließend erinnert die IOSCO Emittenten, Prüfungsausschüsse und externe Abschlussprüfer an die wichtige Rolle, die jeder von ihnen bei der Versorgung der Anleger mit qualitativ hochwertigen, zuverlässigen, zeitnahen und transparenten Finanzinformationen spielt, insbesondere in Zeiten erhöhter Unsicherheit.

Die vollständige Erklärung in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite der IOSCO zur Verfügung.

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IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19 sowie vorgeschlagene Leitlinien für die Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften

25.03.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19)' veröffentlicht, der vorgeschlagene Leitlinien für ihn selbst für die künftige Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS sowie vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 'Bemessung des beizulegenden Zeitwerts' und IAS 19 'Leistungen an Arbeitnehmer', die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien auf diese Standards ergeben, enthält. Stellungnahmen werden bis zum 12. Januar 2022 erbeten.

 

Hintergrund

Der IASB hat festgestellt, dass viele Anwender Bedenken hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen der Angabevorschriften hegen, die sich aus bestehenden und neuen Standards ergeben. Er hat deshalb ein Forschungsprojekt durchgeführt, das als Ziel eine systematische Überprüfung aller bestehenden Angabevorschriften hatte.

Als ersten Schritt hat der IASB im März 2017 das Diskussionspapier DP/2017/1 Angabeninitiative — Angabeprinzipien veröffentlicht, das im Anhang zwei Beispiele enthielt, wie bestehende Standards mit den im Diskussionspapier beschriebenen Angabeprinzipien überarbeitet werden können.

In vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier wurde die "Checklisten-Mentalität" als ein bedeutender Faktor hevorgehoben, der zum Angabenproblem beiträgt, und es wurde festgehalten, dass die Art und Weise, wie der Board Angaben für Standards entwickelt und formuliert, dafür mit verantwortlich sei: Oft gäbe es eine große Anzahl von Angabevorschriften ohne Benennung eines Angabeziels. Insgesamt seien auch die Angabeabschnitte uneinheitlich aufgebaut.

Der Board erkannte diese Bedenken an, und beschloss ein Projekt mit einem vierstufigen Ansatz aufzunehmen:

  • Entwicklung von vorgeschlagenen Leitlinien, die der Board bei der Entwicklung und Formulierung von Angabeabschnitten verwenden soll;
  • Auswahl von zwei Standards, auf die die vorgeschlagenen Leitlinien versuchsweise angewendet werden sollen;
  • Testen der vorgeschlagenen Leitlinien, indem sie auf diese Standards angewendet werden; und
  • Veröffentlichung eines Entwurfs von Änderungen an diesen Standards.

Der heute veröffentlichte Entwurf enthält die vorgeschlagenen Leitlinien sowie vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien auf diese Standards ergeben.

 

Vorgeschlagene Leitlinien für den Board und vorgeschlagenen Änderungen an den Standards

Der Entwurf ED/2021/3 Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19) besteht aus drei Blöcken: dem Entwurf von Leitlinien, die der IASB bei der Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS in Zukunft anwenden soll, den Änderungsvorschlägen in Bezug auf IFRS 13 und den Änderungsvorschlägen in Bezug auf IAS 19.

Vorgeschlagene Leitlinien für den Board

Da einer der Hauptgründe für das wahrgenommene Angabeproblem die "Checklisten"-Mentalität war, hat der IASB beschlossen, einen Ansatz zu entwickeln, der den Fokus auf die Anwendung von Ermessensentscheidungen und auf die Feststellung, ob das Ziel hinter den Angaben vom Unternehmen erfüllt wurde, verlagert.

Zu diesem Zweck schlägt der Board vor, in Zukunft übergreifende Angabeziele zu verwenden, die den allgemeinen Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, und spezifische Angabeziele, die den detaillierten Informationsbedarf der Abschlussadressaten abbilden. Ein Unternehmen müsste dann nach eigenem Ermessen Informationen für jedes spezifische Angabeziel identifizieren, indem es berücksichtigt, ob die Informationen relevant oder irrelevant sind und ob sie dem Unternehmen helfen, effektiv zu kommunizieren. Für die übergreifenden Angabeziele würde der IASB eine eher präskriptive Sprache verwenden, während er für die Informationen, die zur Erfüllung der spezifischen Angabeziele erforderlich sind, typischerweise eine weniger präskriptive Sprache verwenden würde.

Die vorgeschlagenen Leitlinien sind kein Standard. Der Board wird die Leitlinien jedoch nach ihrer Finalisierung bei der Entwicklung und der Formulierung der Angabeabschnitte der IFRS in Zukunft anwenden. Der Board geht davon aus, dass die breite Anwendung der Leitlinien das Verhalten von Unternehmen, Abschlussprüfern und Regulierungsbehörden erheblich beeinflussen wird. Anstatt zu prüfen, ob eine bestimmte, von einem IFRS vorgeschriebene Information zur Verfügung gestellt wurde, werden Prüfer und Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften nach eigenem Ermessen beurteilen müssen. Die Einhaltung der Vorschriften ist dann gegeben, wenn die bereitgestellten Informationen die Angabeziele im Fall des Unternehmens tatsächlich erfüllen.

Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13

In Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Leitlinien schlägt der Board ein übergreifendes Angabeziel vor, nach dem einem Unternehmen vorgeschrieben wäre, Informationen anzugeben, die Folgendes zeigen:

  • die Bedeutung der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte und Schulden
  • wie die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert ermittelt worden sind; und
  • wie sich Änderungen bei diesen Bewertungen auf den Abschluss des Unternehmens auswirken.

Spezifische Angabeziele würden dann die Fair-Value-Hierarchie, Bewertungsunsicherheiten, mögliche alternative Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und Einflussfaktoren für Änderungen der Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert betreffen. Die vorgeschlagenen Änderungen verweisen auch auf die Art der Informationen, die zur Erfüllung der Angabeziele erforderlich sind. Darüber hinaus umfassen die spezifischen Vorschriften auch Angaben zu Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, für die jedoch der beizulegende Zeitwert im Anhang angegeben wird.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19

Die für IAS 19 vorgeschlagenen übergreifenden Angabeziele unterscheiden zwischen leistungsorientierten Plänen und beitragsorientierten Plänen. Das übergreifende Angabeziel für leistungsorientierte Pläne schreibt vor, dass ein Unternehmen Informationen anzugeben hat, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die mit der Beteiligung des Unternehmens an seinen leistungsorientierten Plänen verbundenen Unsicherheiten zu bewerten und die Auswirkungen der leistungsorientierten Pläne auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu beurteilen. Für beitragsorientierte Pläne schreibt das übergreifende Angabeziel vor, dass ein Unternehmen Informationen anzugeben hat, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen beitragsorientierter Pläne auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens zu verstehen.

Während der Board keine spezifischen Angabeziele für beitragsorientierte Pläne vorschlägt, umfassen die vorgeschlagenen spezifischen Angabeziele für leistungsorientierte Pläne die Beträge in den primären Abschlussbestandteilen, die sich auf leistungsorientierte Pläne beziehen, die Art der leistungsorientierten Pläne und die mit ihnen verbundenen Risiken, die erwarteten künftigen Zahlungsströme in Bezug auf die leistungsorientierten Verpflichtungen am Ende der Periode, künftige Zahlungen an Mitglieder von leistungsorientierten Plänen, die für neue Mitglieder geschlossen sind, Bewertungsunsicherheiten in Verbindung mit der leistungsorientierten Verpflichtung und die Einflussfaktoren für Änderungen der Beträge in der Bilanz in Bezug auf die leistungsorientierten Pläne. Die vorgeschlagenen Änderungen verweisen auch auf die Art der Informationen, die erforderlich sind, um die Angabeziele zu erfüllen.

Darüber hinaus berücksichtigen die vorgeschlagenen Änderungen auch gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber und leistungsorientierte Pläne, die Risiken zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung teilen, sowie andere Arten von Plänen für Leistungen an Arbeitnehmer.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitlinien für den Board und zu den vorgeschlagenen Änderungen werden, nachdem der IASB entschieden hat, eine Verlängerung zu gewähren, bis zum 12. Januar 2022 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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AFRAC erweitert Fachinformation zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie

25.03.2021

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat seine Fachinformation zu den Auswirkungen der Ausbreitung der Coronavirus-Pandemie auf die Unternehmensberichterstattung um weitere Abschnitte ergänzt.

Die bereits im Rahmen der ersten Überarbeitung ergänzte Frage 2.8. „Wie ist mit COVID-19-Zuschüssen umzugehen?“ wurde um die Abschnitte 2.8.5. „Wertaufhellung und Wertbegründung bei COVID-19-Zuschüssen“ und 2.8.6. „Kann ein COVID-19-Zuschuss angesetzt werden, wenn die Erfüllung der dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen durch Ereignisse nach dem Abschlussstichtag beeinflusst wird?“ erweitert. Darüber hinaus wurde die Frage 2.9. „Welche Auswirkungen haben Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage auf den Jahresabschluss?“ neu in die Fachinformation aufgenommen.

Die erweiterte Fachinformation kann direkt von der Internetseite des AFRAC heruntergeladen werden.

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