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Achtes regionales IFRS-Politikforum

18.02.2014

Das achte regionale IFRS-Politikforum wird auf Einladung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Indien (Institute of Chartered Accountants of India, ICAI) am 8. und 9. März 2014 in Neu-Delhi im Nachgang der Sitzung des Internationalen Forums der Standardsetzer im Bereich Rechnungslegung (International Forum of Accounting Standard Setters, IFASS) stattfinden. Die Politikforen sind als eine der wichtigsten Plattformen für die Adressaten, einschließlich Regulatoren, in der Region Asien-Ozeanien angelegt, um IFRS-bezogene politische Sachverhalte zu erörtern. Das Thema dieses Forums lautet 'Finanzberichterstattung: Neue Grenzen'.

Unter den Rednern, die beim Forum auftreten werden, sind der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst, der AOSSG-Vorsitzende Clement Chan und Tricia O’Malley, Vorsitzende des IFASS.

Folgende Themen stehen auf der Tagesordnung für die Sitzung:

  • Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert unter IFRS - Bedenken und Schutzvorkehrungen
  • Geschäfts- oder Firmenwert - Nur Wertminderung oder auch Abschreibung?
  • Neuer Ansatz in Bezug auf die Leasingbilanzierung
  • Ignorieren die IFRS das Prinzip der Vorsicht?
  • Herausforderungen, denen sich aufstrebende Volkswirtschaften veim der Konvergenz oder dem Übergang auf IFRS gegenüber sehen
  • Überprüfung nach der Einführung neuer IFRS
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Gemeinsame Veranstaltungsreihe von EFRAG, EFFAS, ABAF und IASB

17.02.2014

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG), der europäische Verband der Finanzanalysten (European Federation of Financial Analysts Societies, EFFAS, die belgische Vereinigung der Finanzanalysten (Association Belge des Analystes Financiers, ABAF) und der International Accounting Standards Board (IASB) haben eine gemeinsame Reihe von Einbindungsveranstaltungen ins Leben gerufen, bei denen relevante Finanzberichterstattungsthemen mit den Adressaten erörtert werden sollen.

Die erste Veranstaltung findet am 1. April 2014 von 18:00h bis 20:00h in Brüssel statt. Erörtert werden soll die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Die Veranstaltung ist in erster Linie an Adressaten von Abschlüssen gerichtet, aber auch interessierte "Nichtadressaten" sind herzlich eingeladen. Die Teilnehmer werden die Möglichkeit haben, ihre Meinung zur Entscheidungsnützlichkeit der Informationen geltend zu machen, die sich aus der Umsetzung von IFRS 3 ergeben haben. Anmeldungen zur der Veranstaltung werden bis zum 20. März 2014 erbeten. Die Teilnahme ist kostenfrei; das genaue Programm kann hier eingesehen werden.

Weitere Veranstaltungen zu Macro Hedge Accounting und zu fachlichen Entwicklungen in der Finanzberichterstattung werden noch vor Mitte des Jahres folgen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

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Malaysia finalisiert Rechnungslegungsstandard für nicht börsennotierte Unternehmen

17.02.2014

Der malaysische Standardsetzer (Malaysian Accounting Standards Board, MASB) hat den 'Malaysian Private Entities Reporting Standard' (MPERS) für nicht börsennotierte Unternehmen herausgegeben. Der MPERS basiert auf dem IFRS für KMU wie vom IASB im Juli 2009 herausgegeben, weist aber einige begrenzte Änderungen auf.

Der neue Standard ist das Ergebnis eines langen Konsultationsprozesses, in dessen Rahmen im März 2013 zunächst ein "Fahrplan" für die Übernahme eines Äquivalent zum IFRS für KMU veröffentlicht wurde, dem im August 2013 überarbeitete Vorschläge in Fom eines Entwurfs folgten.

Der MPERS wird den derzeitigen Malaysian Private Entity Reporting Standards (PERS) ersetzen, der auf den International Accounting Standards mit Stand 2003 fußt und der mit Inkrafttreten des MPERS zurückgezogen werden wird.

Der MPERS kann von 'private entities' wie im malaysischen Companies Act von 1965 definiert angewendet werden. Dies sind Unternehmen, die nach den Vorschriften der Malaysian Securities Commission (Wertpapieraufsicht) oder Bank Negara Malaysia (Zentralbank) nicht verpflichtet sind, Abschlüsse zu erstellen und einzureichen, und die keine Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen oder gemeinsam beherrschte Unternehmen solcher zur Abschlusserstellung verpflichteten Unternehmen sind. Diese private entities werden die Wahl haben, entweder den MPERS oder die vollen Malaysian Financial Reporting Standards (MFRS) anzuwenden, die den IFRS äquivalent sind.

Die wesentlichen Änderungen, die gegenüber dem IFRS für KMU vorgenommen wurden, sind die folgenden:

  • Anwendung auf "private entities". Da der MPERS auf diese Gruppe von Unternehmen anzuwenden sein soll, wurden alle Bezüge auf "KMU" und "öffentlich rechenschaftspflichtig" ersetzt oder gestrichen, um den Anwendungsbereich des MPERS widerzuspiegeln.
  • Konzernabschlüsse. Das oberste malaysische Mutterunternehmen hat einen Konzernabschluss aufzustellen, unabhängig davon, ob irgendeine nicht aus Malaysia stammende Obergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt.
  • Ertragsteuern. Die Vorschriften für die Bilanzierung von Ertragsteuern wurden an die Vorschriften in MRFS 112 Income Taxes (malaysisches Äquivalent zu IAS 12 Ertragsteuern) angepasst. Der IASB erwägt, ähnliche Änderungen am IFRS für KMU vorzunehmen, und hat entsprechende Vorschläge in seinen Entwurf vorgeschlagener Änderungen am IFRS für KMU vom Oktober 2013 aufgenommen.
  • Immobilien. Die Vorschriften im MPERS wurden an für Malaysia spezifische Vorschriften im FRS 201 Property Development Activities angepasst, und Prinzipien, die im Einklang mit IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien stehen wurden gestrichen, da für nicht börsennotierte malaysische Immobiliengesellschaften die Anwendung der den IFRS entsprechenden malaysischen Vorschriften aufgeschoben wurde.

Der MPERS tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Der MASB hat eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung des MPERS auf seiner Internetseite veröffentlicht.

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DRSC nimmt Stellung zur umfassenden Überarbeitung des IFRS für KMU

14.02.2014

Das DRSC hat nach zum Teil gemeinsamen Erörterungen seiner beiden Fachausschüsse gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf vom Oktober 2013 mit Vorschlägen für Änderungen an seinem 'International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen' (IFRS für KMU) genommen.

Einleitend erläutert das DRSC, dass der IFRS für KMU nicht für die Anwendung in Europa übernommen wurde und dass eine freiwillige Abschlusserstellung im Einklang mit dem IFRS für KMU in Deutschland keine befreiende Wirkung von den nationalen Rechnungslegungsvorschriften hat. Deshalb gebe es wenige Erfahrung mit der Anwendung des Standards in Deutschland. Dennoch ist das DRSC der Meinung, dass der IFRS für KMU zunehmenden Einfluss auf die Entwicklung von Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) haben wird.

Generell merkt das DRSC an, dass der IFRS für KMU deutlich von einer genaueren Motivierung des Anwendungsbereichs profitieren könne. So enthalte der Standard keine wesentlichen Bezüge auf die Bedürfnise der Adressaten der Abschlüsse von KMU und scheine von Kosten-Nutzen-Überlegungen und Komplexitätsbefürchtungnen der Ersteller motiviert. Eine konzeptionelle Unterlegung des Anwendungsbereichs könnte nach Meinung des DRSC von Nutzen sein. Die Stellungnahme des DRSc enthaält zwei Vorschläge, wie dies erreicht werden könnte.

Das DRSC ist außerdem der Meinung, dass der Überprüfungsprozess für den IFRS für KMU optimiert werden kann und dass dieser von drei Aspekten profitieren würde:

  • Entwicklung klarer Kriterien dafür, wann Änderungen an den vollen IFRS zu Änderungen am IFRS für KMU führen sollten,
  • Entwicklung klarer Zeitpläne und eines eigenen Konsultationsprozesses einschließlich Überlegungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und vorzeitiger Anwendung,
  • Entwicklung eines Prozesses, in dessen Rahmen Anwender Verdeutlichungen oder Änderungen fordern können.

Zu den vorgeschlagenen konkreten Änderungen äußert sich das DRSC generell zustimmend. Man ist jedoch der Meinung, dass einige der vorgeschlagenen Änderungen ausgeweitet werden sollten, um geäußerten Bedenken entegegenzutreten. Das DRSC begrüßt auch die Entscheidung, bestimmte Änderungen an den vollen IFRS (IFRS 10 - 12, IFRS 9) nicht in den IFRS für KMU zu übernehmen, da der Standard ein eigenständiges Dokument bleiben sollte. Ebenso begrüßt das DRSC, dass bestimmte Bilanzierungswahlrechte, die von einigen Rechtskreisen gefordert worden waren, nicht aufgenommen wurden, da Wahlrechte die Vergleichbarkeit von Abschlüssen abschwäche.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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IASB beginnt mit Webcast-Serie für Anleger

14.02.2014

Im Rahmen seiner Informationsinitiative für Anleger hat der IASB eine neue Reihe von eigens auf Anleger zugeschnittener Webcasts aufgenommen, die Anleger über neue Entwicklungen in der Rechnungslegung auf dem Laufenden halten soll. Die Webcasts werden in Zusammenarbeit mit dem Institut der eingetragenen Finanzanalysten (Chartered Financial Analyst Institute, CFA-Institut) erstellt.

Die folgenden englischsprachigen Webcasts wurden bisher erstellt:

  • What should investors expect? — Überblick über die Ziele, Prioritäten und beabsichtigten Einbindungsveranstaltungen im Rahmen des Anlegerinformationsprogramms,
  • Off balance sheet accounting: plugging the loopholes —  Erörterung von bilanzunwirksamen Geschäftsvorfällen während der Finanzmarktkrise, von Änderungen, die sich daraus ergeben haben, und von Ergebnissen, die sich für Anwender daraus ergeben können.

Der IASB beabsichtigt, weitere Webcasts zu den Fragen zu erstellen, wie sich die Änderungen an gemeinsamen Vereinbarungen und Leistungen an Arbeitnehmer auf Anleger auswirken können.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der englischsprachigen Presseerklärung und den Informationen zur Anlegerinformationsinitiative auf der Internetseite des IASB.

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DRSC-Stellungnahme zu den jährlichen Verbesserungen 2012-2014

14.02.2014

Das DRSC hat durch seinen IFRS-Fachausschuss gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf vorgeschlagener Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2012-2014 genommen. Der Fachausschuss zeigt sich mit den vorgeschlagenen Änderungen mit Ausnahme der an IAS 19 im Wesentlichen einverstanden.

Der IASB hat seinen Entwurf im Dezember 2013 veröffentlicht und darin Änderungen an vier Standards vorgeschlagen.

Bezüglich IFRS 7 und den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf Verwaltungsverträge wird in der DRSC-Stellungnahme eine Präzisierung des Begriffs "involvement" (fortgesetztes Engagement) angeregt. Außerdem wird am Beispiel von IFRS 7 darauf hingewiesen, dass fast alle IFRS-Änderungen eine Auswirkung auf Zwischenberichte haben, was der IASB künftig gegebenenfalls genauer bedenken sollte.

Die Änderung zu IAS 19 wird kritisch gesehen. Zum einen ließe die vorgesehene Wortlautänderung dennoch die Frage offen, ob/wann Anleihen einer gesamten Währungszone oder gar weltweit (sofern währungsgleich) zu berücksichtigen seien. Zum anderen sei weiterhin ungeklärt, warum Staatsanleihen keine Mindestqualität erfüllen müssen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Zielsetzung der Diskontierung in IAS 19 unklar bleibe – deren Festlegung wäre aber bei potenziellem Auslegungsspielraum in Diskontierungsfragen sehr nützlich.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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Tagesordnung für die kommende Sitzung des Fachexpertenausschusses von EFRAG

14.02.2014

Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird das nächste Mal am 27. und 28. Februar 2014 zu einer Sitzung in Brüssel zusammenkommen.

Eine Tagesordnung für die Sitzung ist bereits verfügbar. Es sollen folgende Themen besprochen werden:

  • Macro Hedge Accounting
  • Bulletins zum Rahmenkonzept
  • Überarbeitung des IFRS für KMU
  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
  • Separate Abschlüsse
  • Jährliche Verbesserungen 2014
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle
  • Rahmenkonzept
  • Sachverhalte des IFRS Interpretations Committee

Genaue Zeiten für die einzelnen Erörterungen entnehmen Sie bitte der vorläufigen Tagesordnung auf der Internetseite von EFRAG.

Vor dieser Sitzung findet noch eine öffentliche Telefonkonferenz von TEG am 18. Februar 2014 statt. Auf der Tagesordnung für die Konferenz steht die Bilanzierung im Zusammenhang mit langfristig orientierten Geschäftsmodellen. Außerdem findet im Vorfeld der TEG-Sitzung eine gemeinsame Sitzung des Beratungsforums der Standardsetzer (Consultative Forum of Standard-Setters, CFSS) mit TEG statt. Eine Tagesordnung wurde noch nicht bekanntgegeben.

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Ergebnisse der 15. Sitzung des HGB-Fachausschusses und der 21. Öffentlichen Sitzung des DRSC

14.02.2014

Der Ergebnisbericht der 15. Sitzung des HGB-Fachausschusses am 3. und 4. Februar 2014 sowie der 21. Öffentlichen Sitzung des DRSC am 4. Februar 2014 steht jetzt zur Verfügung. Während der öffentlichen Sitzung wurde DRS 21 'Kapitalflussrechnung' verabschiedet.

Während der Sitzung des HGB-Fachausschusses wurden folgende Themen besprochen:

  • Überarbeitung DRS 4 - Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung
  • Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

Während der 21. Öffentlichen Sitzung des DRSC wurde DRS 21 Kapitalflussrechnung verabschiedet.

Bei der Überarbeitung von DRS 21 wurden die mit der Anwendung der DRS zur Kapitalflussrechnung gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufgegriffen und im neuen Standard berücksichtigt. DRS 2 Kapitalflussrechnung, DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten sowie DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen wurden in DRS 21 hinsichtlich einer anwenderfreundlichen Gestaltung des Regelwerks zusammengeführt und außer Kraft gesetzt. Der Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist allerdings zulässig und wird empfohlen.

Zum Ergebnisbericht auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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IFRS-Stiftung veröffentlicht Länderprofile für Panama und Surinam

13.02.2014

Die IFRS-Stiftung hat ihrer Sammlung von Rechtskreisprofilen zur Anwendung der IFRS weltweit Profile für Panama und Surinam hinzugefügt. Darüber hinaus wurde das Profil für Taiwan aktualisiert.

Mit diesen jüngsten Ergänzungen verfügt die Stiftung jetzt über Informationen zu 124 Rechtskreisen. Sowohl Panama als auch Surinam gestatten die Anwendung der IFRS für alle börsennotierten Unternehmen.

Das Profil für Taiwan wurde aktualisiert, um klarzustellen, welche IFRS von der Financial Supervisory Commission für die Anwendung in Taiwan übernommen wurden.

DieProfile und entsprechende Auswertungen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung

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ESMA-Konsultation zu alternativen Profitkennzahlen

13.02.2014

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat vorgeschlagene 'Leitlinien zu alternativen Profitkennzahlen' zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Ziel der Leitlinien ist, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zu erhöhen, Informationsasymmetrie bei den Adressaten zu reduzieren, eine einheitliche Anwendung und Darstellung von alternativen Profitkennzahlen (im Entwurf 'Alternative Performance Measures' (APM) genannt) zu erreichen und schlussendlich "dazu beizutragen, das Vertrauen in die Genauigkeit und Nützlichkeit von Finanzinformationen wieder herzustellen und den Anlegerschutz zu verbessern".

Obwohl Abschlüsse und andere Finanzinformationen nach einschlägigen Rahmenkonzepten erstellt werden, die zu relevanten und verlässlichen Informationen führen sollten, scheint es bisweilen einen Bedarf bei Adressaten und Emittenten an zusätzlichen Informationen zu geben, die darauf abzielen, zu einem besseren Verständnis der Lage und der Leistung eines Unternehmens beizutragen. Diese zusätzlichen Informationen werden oft in die Abschlüsse oder Dokumente aufgenommen, die den Abschlüssen beigefügt werden, und bestehen oft in Neuberechnungen von Informationen, die bereits zur Verfügung gestellt wurden, oder neuen Kennzahlen, die das Verständnis dieser Informationen verbessern sollen.

ESMA erkennt die Bedeutung von APM an, die diese für Adressaten bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf Anlagen haben können, und erst kürzlich gestand der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst in einer Rede ein, dass Ersteller und Analysten "möglicherweise nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierende Maßzahlen brauchen, um ihre Darstellung oder Beurteilung des Unternehmens auszufeilen". ESMA ist jedoch besorgt hinsichtlich der beträchtlich voneinander abweichenden zusätzlichen Finanzdaten, die in manchen Fällen nicht leicht von den Abschlussdaten abzuleiten oder mit diesen in Einklang zu bringen sind. Außerdem sind diese zusätzlichen Informationen oft nicht definiert und ermangeln Vergleichsdaten.

ESMA hat deshalb Leitlinien entwickelt, die dem Konzept und der Bezeichnung von APM, Leitlinien für die Darstellung von APM und der Einheitlichkeit der Anwendung von APM gewidmet sind. Die wesentlichen Vorschriften in den vorgeschlagenen Leitlinien sind:

    1. Emittenten sollten verwendete APM und ihre Komponenten definieren und die gewählte Berechnungsgrundlage erklären.
    2. APM sollten sinnvolle Bezeichnungen erhalten, die die Methodologie und die Grundlage der Berechnung erkennen lassen, um zu vermeiden, dass den Adressaten irreführende Botschaften übermittelt werden.
    3. Emittenten sollten alle verwendeten APM und ihre Definition im Anhang des veröffentlichten Dokuments angeben.
    4. APM sollten auf den relevantesten Betrag übergeleitet werden, der im Abschluss enthalten ist, wobei jeder Überleitungsschritt separat identifiziert und erläutert werden sollte.
    5. Emittenten sollten den Kontext jeder verwendeten APM erläutern, sodass Adressaten verstehen können, welche Information die jeweilige APM ihnen vermitteln soll.
    6. APM, die außerhalb des Abschlusses zur Verfügung gestellt werden, sollten weniger prominent, betont und verbindlich dargestellt werden als Kennzahlen, die direkt dem Abschluss entstammen, der im Einklang mit dem einschlägigen Rahmenkonzept erstellt wurde.
    7. Wenn sich ein Emittent entscheidet, APM aufzunehmen, sollte er auch Vergleichszahlen für frühere Perioden zur Verfügung stellen. 
    8. Die Definition und Berechnung einer APM sollte sich über die Zeit nicht verändern. Wenn dies dennoch der Fall ist, sollte der Emittent die Gründe erläutern, warum die Definition und/oder Berechnung sich geändert hat.
    9. Wenn eine APM neu definiert wird, eine frühere Periode neu dargestellt wird oder sich die Berechnung einer APM ändert, sollte ein Emittent zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, die diese Änderungen erläutern, die Auswirkungen der Änderungen im Vergleich zur früher verwendeten APM erklären und die Vergleichszahlen neu darstellen.
    10. Wenn eine APM nicht länger verwendet wird, sollte der Emittent erklären, warum sie aufgegeben wurde, und die Gründe erläutern, warum eine gegebenenfalls neue APM, die die frühere APM ersetzt, verlässlichere und relevantere Informationen zur finanziellen Leistung des Unternehmens bietet.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitlinien werden bis zum 14. Mai 2014 erbeten. ESMA geht derzeit davon aus, finale Leitlinien im vierten Quartal 2014 herausgeben zu können.

Die folgenden Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung:

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