Die Londoner Gesprächsrunde bestand aus zwei Sitzungen zu je 2,5 Stunden. IASB-Boardmitglied John Smith leitete beide Sitzungen.
Die 44 Teilnehmer repräsentierten sämtliche Adressatengruppen. Auf Aufrufe bestimmter Adressatenkreise hin wurde festgestellt, dass
alle weiteren Schritte gemeinsam von IASB und FASB erwogen und dem Standardsetzungsprozess folgen würden; daher würden im Rahmen der
Gespräche am Runden Tisch keine Entscheidungen getroffen.
Bei der Gesprächsrunde in London wurden die folgenden Themen erörtert, die auf den von den Teilnehmer eingereichten Sachverhalten
gründeten:
| Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte
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| Umklassifizierung von Finanzinstrumenten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde
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| Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
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| Angaben
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| Sonstige Themen
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Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte
Der Vorsitzende führte in das Thema ein, indem er hervorhob, dass sich die Leitlinien für Wertminderungen sowohl hinsichtlich der
Auslöser als auch in Bezug auf die Bemessung nach IFRS und US-GAAP unterschieden.
Der Großteil der Diskussion drehte sich um die verschiedenen Wertminderungsansätze, die in IFRS und US-GAAP existieren, v.a. für
die Wertminderung von Schuldtiteln. Viele Teilnehmer vertraten die Ansicht, dass diese zusammengeführt werden sollten. Sie nahmen am
meisten zu den Unterschieden bei Kreditausfällen für ein Schuldinstrument, das zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, und
einem, das als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert und zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, Stellung. Die jüngsten Ereignisse
an den Märkten hätten dazu geführt, dass das letztgenannte Instrument zu einem Wert angesetzt würde, der deutlich unter jenem läge,
als wäre es zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden, was an das gegenwärtigen Einschätzung der Marktteilnehmer von Kredit-
und Liquiditätsrisiko läge – verglichen mit einer Wertminderung, die angesetzt worden wäre, wenn die Wertminderung auf Grundlage
des ursprünglichen Effektivzinssatzes ermittelt worden wäre. Einige Teilnehmer brachten den Vorschlag ein, dass die Wertminderung eines
Gläubigerinstruments, das als zur Veräußerung verfügbar gehalten klassifiziert wurde, auf derselben Grundlage erfasst werden sollte, als
würde der Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Wenn dies geschehe, würden Unterschiede in Bezug auf Liquiditäts-
und Kreditrisiken über das hinaus, was nach einem Modell der eingetretenen Verluste erfasst würde, im sonstigen vollständigen Einkommen
und nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Dies führte zu der größeren Frage, was eine erfolgswirksame erfasste Wertminderung
eigentliche zum Ausdruck bringen solle – Verluste an noch zu erlangenden Zahlungsströmen oder Verluste im beizulegenden Zeitwert.
Einige Teilnehmer brachten eine Reihe von Auslegungsfragen in Bezug auf das aktuelle Modell der Wertminderung von Gläubigertiteln,
die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wurden, auf. Sie fragten insbesondere, ob, falls ein Gläubigertitel, der als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert und wertberichtigt wurde, weitere Rückgänge im beizulegenden Zeitwert als weitere Wertminderungen
betrachtet würden oder ob dies davon abhänge, ob die weitere Abschwünge im beizulegenden Zeitwert auf Bewegungen des risikolosen
Zinssatzes und nicht auf Rückgänge der Bonität zurückzuführen seien, oder ob weitere Rückgänge im beizulegenden Zeitwert nur dann
Wertminderungen darstellten, wenn weitere Auslöser für eine Wertminderung dies anzeigten?
Es gab Rückmeldungen von Seiten der Nutzer dahingehend, ob Wertberichtigungen auf der Grundlage von eines Konzepts der eingetretenen
Verluste selbst dann nützlich seien, wenn die erfolgswirksam erfassten Verluste auf beizulegenden Zeitwerten basierten. Einige Teilnehmer
hoben hervor, dass der beizulegende Zeitwert ein guter Schätzer für tatsächliche zahlungswirksame Verluste sei. Es wurde ferner hervorgehoben,
dass, auch wenn es einen Unterschied zwischen Wertminderungen und Volatilität im beizulegenden Zeitwert gebe, Märkte im Allgemeinen besser als
Einzelpersonen in der Lage seien, die Erfolgssituation eines Instruments abzuschätzen.
Es gab eine Diskussion darüber, ob erfolgswirksame Wertaufholungen für Wertberichtigungen auf Beteiligungstitel nicht zulässig sein sollten
– gegenwärtig sind sie das nicht. Einige argumentierten, dass, weil das auslösende Ereignis ein bedeutender oder anhaltender Rückgang im
beizulegenden Zeitwert unter die Anschaffungskosten sei, die Wertminderung erfolgswirksam rückgängig gemacht werden sollte, wenn dieses
auslösende Ereignis nicht länger Bestand habe.
Die Boards werden in Erwägung ziehen, ob Änderungen an den bestehenden Bewertungsleitlinien für Wertminderungen erforderlich sind, oder ob
alternativ weitere Angaben kurzfristig eingeführt werden könnten, um die unterschiedlichen Wertminderungsansätze einander anzugleichen. Der
Vorsitzende stellte fest, dass die Herausforderungen aus den bestehenden Leitlinien darauf zurückzuführen seien, dass es unterschiedliche
Bewertungskategorien in IFRS und US-GAAP gebe. Eine Angleichung der Bewertungskategorien würde viele dieser Sachverhalte regeln.
Viele Teilnehmer stimmten dieser Schlussfolgerung zu.
Umklassifizierung von Finanzinstrumenten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde
Die Gesprächsrunde erörterte sodann die Nutzung der Fair Value Option und mögliche Umklassifizierungen aus dieser Wahl heraus. Einige
Teilnehmer drückten ihre Sympathie für eine Überarbeitung der Bedingungen für die Ziehung der Fair Value Option zum Ausdruck, um einen
Gleichlauf mit US-GAAP zu erreichen (d.h. die Fair Value Option sollte auch nach den IFRS keinen Beschränkungen unterliegen), und für eine
Ausweitung der Fair Value Option für bestimmte Vereinbarungen über nicht-finanzielle Posten, die gegenwärtig nicht durch IAS 39 abgedeckt werden.
Andere schlugen vor, eine Umklassifizierung aus der Fair Value Option heraus zuzulassen, falls die Bedingungen für die Ziehung der Fair Value
Option nicht länger erfüllt sind. Die Teilnehmer, die dieser Sichtweise anhingen, waren der Ansicht, dass dies im Fall einer Bewertungsanomalie
sachgerecht sei, die bei Ziehung der Fair Value Option bestand, nun aber nicht länger besteht, bspw.:
| wenn finanzielle Vermögenswerte zur Deckung von Versicherungsschulden herangezogen werden und die Aufrechterhaltung der Fair Value Option
eine Bewertungsanomalie sogar noch vergrößert oder
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| wenn die Fair Value Option anstelle von Fair Value Hedge Accounting genutzt wird und der Ausgleich infolge von Änderungen des beizulegenden
Zeitwerts der Vermögenswerte in Bezug auf Bonitäts- und Vorfälligkeitsrisiken nicht mehr besteht oder
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| wenn das Unternehmen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines beizulegenden Zeitwerts im gegenwärtigen Marktumfeld damit
aufgehört hat, die Finanzinstrumente auf Fair-Value-Basis zu steuern.
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Es wurden Bedenken geäußert, dass die Zulassung zur Umklassifizierung durch ein Unternehmen in solchen Umständen weitere Regeln dahingehend
erforderten, was eine zulässige Umklassifizierung wäre.
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
Hinsichtlich der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts wurde festgehalten, dass unlängst eine Eingabe an IFRIC erfolgt sei, wie man den
Liquiditätsspread bei der Bewertung berücksichtigen solle, wenn der Markt nicht länger aktiv ist. Auch wenn viele Teilnehmer zustimmten, dass
die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts auf inaktiven Märkten eine größere Herausforderung darstelle, sei es nicht sachgerecht, Werte zu
normalisieren oder Liquiditätsspreads zu verwenden, die die aktuelle Sicht der Marktteilnehmer im Hinblick auf die Spreads nicht widerspiegelten.
Man stellte fest, dass die Sichtweise, die in der Eingabe an IFRIC vertreten wurde, nicht im Einklang mit IAS 39 stehe. Andere verwiesen auf
die Arbeiten des beratenden Expertenpanels des IASB und darauf, dass diese Leitlinien in der Tat verpflichtend anzuwenden sein sollten (und nicht
freiwillig, wie dies gegenwärtig der Fall ist).
Die Teilnehmer der Gesprächsrunde erörterten die prozyklischen Auswirkungen einer Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert. Es schien Einigkeit
zu bestehen, dass der Zweck der Rechnungslegung nicht darin bestehe, 'aufsichtsrechtliche Zahlen' zu berichten, die übermäßig positive oder
negative Marktbewegungen vermieden. Es wurde festgehalten, dass ECOFIN in der Europäischen Union eine Arbeitsgruppe eingerichtet hat, deren
Aufgabe es ist, die Wurzeln der Prozyklizität zu untersuchen, und dass Bob Herz (FASB-Vorsitzender) und Sir David Tweedie (IASB-Vorsitzender)
Mitglieder einer Arbeitsgruppe des Finanzstabilitätsforums seien, die die Prozyklizität untersucht.
Angaben
Der Vorsitzende führte in dieses Thema ein, indem er die verschiedenen Projekt im Arbeitsprogramm der Boards vorstellte, die sich mit Angaben
befassten. Die Nutzergruppen äußerten sich besorgt, dass die Änderung an IAS 39 hinsichtlich der Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte, die
im Oktober 2008 herausgegeben worden war, lediglich zu einer Änderung an IFRS 7 geführt haben, in dem es nur um Angaben im Jahresabschluss gehe.
Die Nutzergruppen warfen ein, dass der Umfang der Angaben in Zwischenabschlüssen von Unternehmen, die finanzielle Vermögenswerte im dritten Quartal
umklassifiziert haben, höchst unterschiedlich sei und schlugen vor, dass die zusätzlich eingefügten Angaben in IFRS 7 auch für Zwischenberichte
gefordert werden sollten.
Sonstige Themen
Die Gesprächsrunde erörterte die Bilanzierung synthetischer abgesicherter Schuldverschreibungen (Collateralised Debt Obligations, CDO). Viele
Sprecher hoben hervor, dass es einen Unterschied zwischen IFRS und US-GAAP im Hinblick auf die Frage gebe, ob bonitätsbezogene eingebettete Derivate
in Fällen eine Trennung erforderten, in denen das Instrument nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Man stellte fest, dass
sowohl IASB und FASB diesen Sachverhalt untersuchen würden.
Man stellte fest, dass eine Klarstellung erforderlich sei, ob eingebettete Derivate untersucht werden müssten, wenn ein Unternehmen einen
Vermögenswert infolge der im letzten Monat erfolgten Änderungen an IAS 39 aus der Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten'
umklassifiziert habe. Einige IASB Boardmitglieder stellten fest, dass mit der Änderung an IAS 39 nicht beabsichtigt worden sei, keine Beurteilung
eingebetteter Derivate zu fordern. Die Teilnehmer stellten fest, dass IAS 39/IFRIC 9 diesbezüglich nicht so klar seien wie sie sein könnten.
Stabsmitarbeiter des IASB deuteten an, dass dies in der Zukunft untersucht werde, und der Vorsitzende stellte fest, dass falls der IASB eine
Klarstellung herausgebe, diese höchstwahrscheinlich eine Beurteilung eingebetteter Derivate zum Zeitpunkt der Umklassifizierung erfordern würde
und rückwirkend anzuwenden sei.
Ein Teilnehmer stellte fest, dass die Projekte von IASB und FASB zur Ausbuchung und Konsolidierung nicht angeglichen zu sein schienen
und bat darum, dass dies erfolge.
Der Vorsitzende fragte die Teilnehmer, ob es andere Sachverhalte gebe, derer sich die Boards annehmen sollten. Kein Teilnehmer brachte
andere Themen auf.
Diese Zusammenfassungen basieren auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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