Drei FASB-Stabpositionen zum beizulegenden Zeitwert

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03.04.2009

Gestern verabschiedete der US-amerikanische Standardsetzer FASB drei Positionen des FASB-Stabs (FASB Staff Positions, FSP), mit denen die Fair-Value-Bilanzierung von Finanzinstrumenten – insbesondere in Märkten unter Druck – klargestellt werden soll.

Der FASB hatte 600 Stellungnahmen zu drei vorgeschlagenen FSP erhalten. Darin wurden sehr unterschiedliche Meinungen von Anlegern, Einzelpersonen, Erstellern, Aufsichtsbehörden, Geschäftsvereinigungen und Prüfungsgesellschaften zu den drei vorgeschlagenen FSP zum Ausdruck gebracht. Die verschiedenen Positionen wurden ausführlich erörtert, bevor man zu dem gemeinsamen Schluss kam, die endgültigen Verlautbarungen zu formulieren und herauszugeben.

FSP FAS 157-e Bestimmung, ob ein Markt inaktiv ist und ein Geschäftsvorfall nicht unter Druck erfolgt. Bei der Erörterung dieses Vorschlags deutete der FASB an, dass die vorgeschlagene FSP FAS 157-e nicht dazu gedacht war, das Ziel einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu ändern, selbst wenn es einen bedeutenden Abfall in Marktaktivitäten für den zu bewertenden Vermögenswert gegeben habe. Das Ziel sei es, den beizulegenden Zeitwert im gegenwärtigen inaktiven Markt zu bestimmen (einen 'Abgangspreis') und nicht den Wert in einem hypothetischen Markt oder ein Mittel aus beiden Werten. Eine bedeutende Veränderung im Vergleich zur vorgeschlagenen FSP FAS 157-e bezieht sich auf den Wegfall der Annahme, dass alle Geschäftsvorfälle in einem inaktiven Markt Notverkäufe sind, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist.

FSP FAS 115-a, FAS 124-a und EITF 99-20-b Ansatz und Darstellung nicht vorübergehender Wertminderungen.Der FASB kam überein, dass der Anwendungsbereich des neuen Models für nicht vorübergehende Wertminderungen (other-than-temporary impairments, OTTI) auf Schuldtitel beschränkt sein solle. Die bestehenden OTTI-Modelle für Eigenkapitaltitel würden weiterhin gelten. Im neuen OTTI-Modell für Schuldtitel würde der Schwerpunkt von der Absicht eines Unternehmens, den Titel bis zur Werterholung zu halten, auf seinen Absicht, zu veräußern verschoben.

Ein Unternehmen würde seine wertgeminderten Schuldtitel, die es gegenwärtig zu veräußern beabsichtigt, ergebniswirksam auf den beizulegenden Zeitwert abwerten.

Für diejenigen, die es nicht zu veräußern beabsichtigt (zur Veräußerung verfügbar oder bis zur Endfälligkeit gehalten), gilt, dass, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht alle vertraglich ihm zustehenden Beträge einsammeln kann, das Unternehmen die nicht vorübergehende Wertminderung aufspaltet. Die Wertminderung, die auf Kreditverlust zurückzuführen ist, wird mit dem Unterschied zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und dem Barwert der erwarteten Kapitalströme abgezinst um den Effektivzinssatz des Titels bewertet und im Ergebnis angesetzt. Der verbleibende Betrag der Wertminderung (der nicht bonitätsbezogene Anteil) würde im sonstigen vollständigen Einkommen erfasst.

FSP FAS 107-b und APB 28-a Zwischenangaben zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten. Börsennotierte Unternehmen müssen die Methode(n) und bedeutenden Annahmen angaben, die zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in ihren Zwischen- und Jahresabschlüssen verwendet wurden. Änderungen müssen erläutert werden.

Es wird erwartet, dass die endgültigen FSP Ende nächster Woche veröffentlicht werden und führ Zwischenberichts- und Berichtsperioden in Kraft treten, die nach dem 15 Juni 2005 enden. Eine frühere Anwendung wäre mit Einschränkungen möglich. Unsere US-amerikanischen Kollegen haben einen Head up-Newsletter zum Thema veröffentlicht (in englischer Sprache, 150 KB). Der IASB hat zu Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Versionen der beiden ersten der oben genannten FSP eingeladen (siehe unsere Nachricht vom 21. März 2009). Weitere Informationen halten wir auf unserer Seite zur Finanzmarktkrise für Sie bereit.

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