IASB-Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

  • Entwurf Image

28.05.2009

Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener Leitlinien dazu herausgegeben, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn dies durch bestehende Standards gefordert wird.

Mit dem Entwurf wird in keiner Weise gefordert, die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auszuweiten. Mit ihm würden zusätzliche Angaben dazu gefordert, wie der beizulegende Zeitwert bestimmt wurde. Bei einer Einführung der Vorschläge würden die Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert in den einzelnen IFRS durch eine einzige, einheitliche Definition des beizulegenden Zeitwerts sowie durch weitere verpflichtende Leitlinien zur Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in inaktiven Märkten ersetzt. Ausgangspunkt für die Entwicklung des Entwurfs war für den IASB der äquivalente US-amerikanische Standard SFAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in seiner überarbeiteten Fassung. Die vorgeschlagene Definition des beizulegenden Zeitwerts ist identisch mit der in SFAS 157, und die unterstützenden Leitlinien entsprechen ebenfalls größtenteils den Leitlinien nach US-GAAP. Stellungnahmen werden bis zum 28. September 2009 erbeten. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB, in der auch eine Verknüpfung auf den Entwurf enthalten ist, finden Sie hier.

Überblick über die Vorschläge im Entwurf Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Definition des beizulegenden Zeitwerts. Der IASB schlägt eine Definition des beizulegenden Zeitwerts über den Abgangspreis vor: "der Preis, der zum Bewertungszeitpunkt in einer ordentlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern bei Veräußerung eines Vermögenswerts erhalten oder für die Übertragung ein Schuld bezahlt würde".

Vorteilhaftester Markt. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld wird eine Veräußerung oder eine Übertragung im vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld angenommen, der dem Unternehmen zugänglich ist.

Bewertungsannahmen. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld sind Annahmen zu verwenden, die Marktteilnehmer bei der Bewertung des Vermögenswerts oder der Schuld verwenden würden.

Höchster und bester Nutzen eines Vermögenswerts. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts ist anzunehmen, dass der Vermögenswert an einen Marktteilnehmer veräußert wird, der ihn seiner höchsten und besten Nutzung zuführen will.

Annahme der Übertragung einer Schuld. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld ist anzunehmen, dass die Schuld zum Bewertungszeitpunkt an einen Marktteilnehmer übertragen wird.

Tag-1-Gewinne/-Verluste. In vier Fällen, die im Entwurf identifiziert werden, kann die Bewertung beim erstmaligen Ansatz vom Transaktionspreis abweichen. Ein Unternehmen würde jegliche daraus entstehenden Gewinne oder Verluste ansetzen, solange in dem entsprechenden IFRS für den Vermögenswert oder die Schuld nichts Anderes gefordert wird.

Bewertungstechniken. In dem Entwurf werden Leitlinien zu Bewertungstechniken einschließlich spezifischer Leitlinien zu Märkten, die nicht länger aktiv sind, vorgeschlagen. Die Bewertungstechniken müssen mit dem 'Marktansatz', dem 'Einkommensansatz' oder dem 'Kostenansatz' im Einklang stehen. Ein Unternehmen hat die Bewertungstechnik zu wählen, die den Umständen am ehesten entspricht und für die ausreichend Daten für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorliegen.

Hierarchie der Eingaben in die Bewertung.Im Entwurf wird eine Fair-Value-Hierarchie vorgeschlagen, nach der die Eingaben in die Bewertungstechniken zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts drei Ebenen zugeordnet werden:

Eingaben der Ebene 1 sind Preisquotierungen (unangepasst) für identische Vermögenswerte oder Schulden in aktiven Märkten, die dem Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt zugänglich sind.

Eingaben der Ebene 2 sind Eingaben, die keine Preisquotierungen nach Ebene 1 sind und die für den Vermögenswert oder die Schuld direkt (als Preise) oder indirekt (abgeleitet von Preisen) beobachtbar sind.

Eingaben der Ebene 3 sind Eingaben für den Vermögenswert oder die Schuld, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (unbeobachtbare Eingaben).

Angaben. In dem Entwurf werden verschiedene Angaben dazu gefordert, wie der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld bestimmt wurde -- "Informationen, die den Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, die Methoden und Eingaben einzuschätzen, die für die Entwicklung solcher Bewertungen verwendet wurden, und bei Bewertungen, für die bedeutende unbeobachtbare Eingaben verwendet wurden (Ebene 3), die Auswirkungen der Bewertungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung oder das andere vollständige Einkommen für die Periode nachzuvollziehen".

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.